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Ich habe eine Erstberatung in Anspruch genommen in Form eines 11 minütigen Telefonats. Da keine Absprchen über das Honorar getroffen wurden, muss also eine Abrechnung nach RVG vorgenommen werden.

Nach der Erstberatung hat mein Anwalt mir seine Mandatsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung zukommen lassen. In der Vergütungsvereinbarung heißt es:

Für die Erstberaung des Mandaten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von .., mithin EUR 249,90, vereinbart. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

Das Honorar von 249,90 Euro für ein 11 minütiges Telefonat scheint mir etwas hochgegriffen für eine gängige Angelegenheit wie Durchsetzung meines Anspruchs auf Entschädigung aus einer Flugverspätung. Das ist aber nicht mein Problem mit dieser Vergütungsvereinbarung.

Mich stört, dass eine Anrechnung der Vergütung auf folgende Rechtsanwaltsgebühren ausgeschlossen wird.

Ist dieser Klausel im nachhinen gültig?

Ich bin als Mandant in jedem Fall mit Mehrkosten von 249,90 Euro belastet (die in der RVG nicht vorgesehen sind).

Ich kann nun entweder den Anwalt wechseln und habe dann 249,90 Euro umsonst ausgegeben (Unsonst, da das Telefonat ausschließlich aus Fragen des Anwalts zum Sachverhalt bestand. Es gab kein Auskünfte zur Rechtslage oder Kosten) oder den Anwalt beauftragen und muss 249,90 Euro mehr ausgeben, die z.B. auch durch eine Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt wären.
Gefragt in Rechtsberatung von
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Der Sachverhalt zu Ihrer Frage ist leider undeutlich geschildert. Wenn Sie die Vergütungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, ist diese auch nicht gültig und nicht bindend. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass Sie vom Ausgleich der offenen Kostenforderungen der in Anspruch genommenen Erstberatung durch den Rechtsanwalt über 249,90 Euro befreit wären.

Die Frage, ob Sie die Erstberatung (die Sie ja offenbar erhalten und in Anspruch genommen haben) zahlen müssen, hat nichts mit den Klauseln der Vergütungsvereinbarung zu tun. Die Erstberatung wurde durch den Rechtsanwalt geleistet. Die Erstberatung ist eine (schon nach dem Gesetz = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Interessenvertretung zu trennende Rechtsdienstleistung. Dass Sie mit dem Rechtsanwalt ohne Sachbezug telefoniert hätten, ist nicht glaubwürdig. Das haben schon einige Klienten vor Ihnen erfolglos vorzubringen versucht, um sich den Kostenforderungen von Rechtsanwälten zu entwinden. So etwas bügeln die Gericht als Ausrede ab. Und seien wir ehrlich: Kein Anwalt dieser Welt sitzt am Telefon und plaudert mit Klienten kostenfrei über das Wetter, Politik und das Weltgeschehen. Die Grundsätze der Erstberatung sind durch die Gerichte in Deutschland klar festgelegt:

1. Wer einem Rechtsanwalt Unterlagen und Dokumente hereinreicht, verbindet damit rechtlich die konkludente Forderung nach Auswertung und Beratung (vgl. LG Düsseldorf, Urteil 13.11.2008, Az: 4b O 78/08; AG Emmerich, Urteil 08.10.2007, Az: 2 C 137/07):

Zwischen den Parteien wurde jedenfalls mit Übersendung des Schreibens gemäß Anlage K2 nebst diesem beigefügter Unterlagen ein Anwaltsvertrag geschlossen, der zumindest zum Gegenstand hatte, dass der Kläger den Beklagten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Abmahnung durch die H-GmbH beraten sollte. Dieser Vertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 675 Rn 19)”.

2. Wie lange eine telefonische Erstberatung dauert, hat im Hinblick auf die Erstberatungskosten keine Auswirkungen (vgl. AG Brühl, Urteil 15.10.2008, Az: 23 C 171/08; AG Bonn, Urteil 17.03.2010, Az: 115 C 112/09):

Zwischen den Parteien ist ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat. Die Parteien haben [...] ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 10, 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei völlig unerheblich”.

Zu Ihrer Frage: Die Klauseln aus den Vergütungsvereinbarungen sind zwar gültig, aber für Sie nicht bindend, da Sie keine Vergütungsvereinbarung unterschrieben haben. Trotzdem müssen Sie die gesetzlichen Erstberatungsgebühren nach §34 RVG zahlen. Sie schreiben, dass die Erstberatungsgebühren von 249,90 im RVG nicht vorgesehen wären. Das Gegenteil ist der Fall. Die 249,90 Euro für die Erstberatung durch den Rechtsanwalt sind sogar gesetzlich vorgeschrieben (lesen Sie den interessanten Beitrag des Rechtsanwaltskollegen: "Das Märchen von der kostenlosen Erstberatung beim Rechtsanwalt"). Lediglich die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung auf die weiteren Gebühren (bei weiterer Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Erstberatung) sind nach § 34 Abs. 2 RVG optional. Wenn Ihr Rechtsanwalt die gesetzlich eingeräumte Option zieht und die Kosten nicht anrechnet (was bei "kleinen Fällen" (wie Sie selbst schreiben) sicherlich häufig der Fall sein wird), ist das völlig legitim. Warum sollte der Rechtsanwalt das nicht tun? Die Rechtsanwaltskosten für eine Erstberatung betragen gegenüber Verbrauchern in Deutschland nach Gesetz höchstens 249,90 Euro:

190,00 Euro für das Beratungsgespräch (nach §34 RVG)

20,00 Euro (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Anlage A1 VV Nr. 7002 RVG)

39,90 Euro (19% deutsche Umsatzsteuer nach Anlage A1 VV Nr. 7008 RVG)

_____________

249,90 Euro Gesamtsumme für die telefonische Erstberatung vom Rechtsanwalt.

TIP: Lesen Sie sich die Urteilsliste von Rechtsanwalt Becker in der Frage "Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?" durch. Dort ist alles lückenlos beantwortet.
 

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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Erstberatungsgebühren beim Rechtsanwalt und Anrechnung - Wieso ist § 34 Abs. 2 RVG optional?
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Welcher Anwalt ist das?
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Warum möchten Sie wissen welcher Anwalt das ist?
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"Mich stört, dass eine Anrechnung der Vergütung auf folgende Rechtsanwaltsgebühren ausgeschlossen wird."

Klar, ich kann verstehen, was Du meinst. Aber umgekehrt wirst Du Anwälten niemals ihre Konditionen vorschreiben können. Ich schätze mal dass es hier bei Dir daran liegt, dass Du einen "kleinen Fall", also "gängige Angelegenheit" wie Du schreibst mit wahrscheinlich sehr geringem Streitwert unter 5000 Euro oder so hast. Sowas sind für Anwälte Zuschussgeschäfte. Ich wette, wenn Du mit dem Fall bei 10 Anwälten vorstellig wirst, werden 9 mehr oder weniger verklausulierte Absagen erteilen, wie: "Oh, das ist überhaupt nicht mein Rechtsgebiet" usw (sieh mal die Zitate im Link, übrigens aus dem Anwaltsblatt!!!!)

Beantwortet von (400 Punkte)
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Ich möchte niemandem etwas vorschreiben. Wenn aber §34, Abs.2 lautet:
"Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen", kann ich nicht verstehen, warum mein Anwalt genau dies ausschließen kann.

Und hier noch einen Dank an den Admin für das Ausblenden meines vorigen Kommentars (Darin hatte ich nicht nur bewiesen habe, dass ich noch an meinen Rechenkünsten arbeiten muss, sondern auch vom Thema abgelenkt)
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Jetzt verstehe ich Ihre Frage. Sie missverstehen §34 Abs. 2 RVG.

§34 Abs. 2 RVG schreibt gesetzlich vor:

"Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."

Sie haben eine Erstberatung von einem Anwalt in Anspruch genommen. Nun will der Anwalt die sich an die Erstberatung anschließende Interessenvertretung ausschließlich auf Basis der Vergütungsvereinbarung übernehmen, die die gesetzlich vorgesehene Anrechnung nach §34 Abs. 2 RVG ausschließt. Sie meinen, dass der Anwalt nach Gesetz verpflichtet wäre, die Erstberatung anzurechnen.

Sie unterliegen bei Ihrer Meinung einem Zirkelschluss. Der Anwalt muss den Auftrag (von Ihnen als Auftraggeber) nicht annehmen. Der Anwalt (als Auftragnehmer) darf im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und Preisgestaltungsfreiheit (Grundrechte!) den Auftrag zu seinen Konditionen anbieten. Stimmen Sie (als Auftraggeber) nicht zu, kommt eben kein Vertrag zustande. Ganz einfach.

Was Sie missverstehen, ist, dass §34 Abs. 2 ja gerade "eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt" voraussetzt. Und das ist in Ihrem Fall (wie fast immer) die Interessenvertretung. Der Anwalt schuldet Ihnen aber keine Interessenvertretung (oder "sonstige Tätigkeit"), weil Sie ihn nicht beauftragt haben. Dann gibt es auch nichts anzurechnen.

Ist doch auch ganz logisch: Sonst würde §34 Abs. 2 RVG allen Anwälten ja vorschreiben, die Erstberatung immer anzurechnen, also faktisch kostenfrei zu erbringen. Genau das Gegenteil soll §34 Abs. 2 aber bewirken. Du kannst das Ziel des Gesetzgebers (die Regelung des §34 RVG wurde damals 2003 durch FDP, CDU/CSU, SPD und DIE GRÜNEN nahezu einhellig im Bundestag initiiert) in der Bundestags-Drucksache nachlesen: Bundestags-Drucksache 15/1971 auf Seite 147:

Die  Regelung über die Rechtsanwaltsgebühren der Erstberatung  ist  ein "Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen  in  diesem  Bereich  zur  Regel"  werden.  "Für den  Anwalt  soll  die  Regelung  den  Einstieg  zu  einem  Gespräch über die Gebührenvereinbarung" erleichtern. Der deutsche Gesetzgeber will also Anwälte motivieren, eine Erstberatung anzubieten und über seine Gebühren zu verhandeln. Diese Erstberatung (also als Einstiegsberatung gedacht) soll den Verbraucher nicht mehr als 249,90 Euro kosten.

Die Gerichte in Deutschland sind bei der Bezahlung einer anwaltlichen Erstberatung (einheitlich) streng. Daher wirst Du kein gegenteiliges Urteil finden. Das neueste Urteil wegen einer Erstberatung durch einen Anwalt stimmt in den Kanon der Instanzgerichte ein:

Landgericht Wiesbaden - LG Wiesabden, Urteil 12.04.2017, Az: 5 S 33/16 Anwaltskosten Erstberatung:

"Die Kläger haben auch nicht ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Kosten verletzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, ungefragt die Höhe der anfallenden Gebühren mitzuteilen, sondern muss lediglich auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - zit. n. Juris)."

Daher nochmal: Ob die Erstberatungsgebühren angerechnet werden oder nicht, d.h. ob die Anrechnungsoption aus §34 Abs. 2 RVG gezogen wird oder nicht, ist für den Anwalt (als Auftragnehmer) OPTIONAL! Bietet der Anwalt die weitergehende Interessenvertretung ausschließlich auf Vergütungsvereinbarung an, ist das legitim und sogar vom Gesetzgeber in Deutschland gewollt.

Sie müssen den Auftrag ja nicht erteilen.

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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Da liegen Sie leider nicht richtig. Bei Abrechnung nach RVG muss der Anwalt die Erstberatungsgebühr auf folgende Tätigkeiten anrechnen. Das ist allgemein unbestritten und gängige Praxis. Das können Sie googeln, oder fragen Sie jemanden, der Abrechnungen in Anwaltspraxen anfertigt.

Es ist logisch, dass eine Anrechnung nicht möglich ist, falls keine sonstige Tätigkeit stattfindet (wenn ich dem Anwalt z.B. kein Mandat erteile). Falls ich dem Anwalt aber ein Mandat erteile und er dies annimmt, muss er auch die Erstberatungsgebühr anrechnen, falls wir uns auf Abrechnung nach RVG geeinigt hatten.

Festzuhalten ist nun, dass ich mit meine Anwalt eine Abrechnung nach RVG für die Erstberatung vereinbart habe. Einen Teil der Vereinbarung, nämlich die Anrechnung der Erstberatungsgebühr auf weitere Tätigkeiten, will er nicht einhalten. Das empfinde ich als Vertragsbruch.

Da vor Gericht aber nicht mein Empfinden entscheidet, sondern ein Richter nach entsprechenden Gesetzen und Vorgaben, habe ich diese Frage hier zur Diskussion gestellt.
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Werter Fragesteller, es tut mir Leid, aber ich kann hier nicht mehr folgen.

Trotzdem möchte ich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Da ich Ihren Ausführungen wie gesagt nicht folgen kann, gehen wir einfach einmal von Beispielen aus:

BEISPIEL: Mandant beauftragt Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Interessenvertretung. Der Rechtsanwalt nimmt das Mandat an. Mandant und Rechtsanwalt haben sich auf die Abrechnung auf RVG-Basis geeinigt. Um Sie zu zitieren: "Falls ich dem Anwalt aber ein Mandat erteile und er dies annimmt, muss er auch die Erstberatungsgebühr anrechnen, falls wir uns auf Abrechnung nach RVG geeinigt hatten."

Dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, zu den vereinbarten Konditionen (=RVG) abzurechnen. Der Rechtsanwalt darf dann nicht im Nachhinein oder während des Mandats neue, andere Konditionen verlangen. Pacta sunt servanda. Sowohl der Anwalt als auch der Mandant müssen sich auf die Konditionen verlassen können.

ABER: Wenn Sie mit dem Rechtsanwalt noch keinen Anwaltsvertrag geschlossen haben und zunächst (nach einer Erstberatung) beim Anwalt anfragen, ob dieser das Mandat annimmt bzw. nach der Erstberatung weiterbetreuen könnte, darf der Anwalt selbstverständlich seine Konditionen vorbringen. Lehnen Sie diese Konditionen ab, kommt kein Anwaltsvertrag zustande. Dann können Sie den Anwalt nicht zwingen, die Interessenvertretung zu RVG-Konditionen unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr zu übernehmen.

Sie schreiben: "Nach der Erstberatung (aber VOR BEAUFTRAGUNG und ANNAHME des Mandats durch den Anwalt) hat mein Anwalt mir seine Mandatsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung zukommen lassen." Nach der Erstberatung ist noch kein Anwaltsvertrag (über eine Interessenvertretung) zustandegekommen. Die Konditionen der außergerichtlichen Interessenvertretung will der Anwalt mit Ihnen durch die Vergütungsvereinbarungen ja offenbar erst klären.

Ich weiß daher nicht, woher Sie die Tatsache nehmen, dass Sie bereits einen Mandatsvertrag mit dem Anwalt geschlossen haben. Ein Mandat kommt nicht durch einfachen Zuruf des Mandanten zustande. Ich habe auch noch nie von einem Fall gehört, in dem der Anwalt ein Mandat übernimmt, explizit mit den Mandanten die RVG-Abrechnung vereinbart (Vereinbarungen mit Anwälten bedürfen der Schriftform!) und der Anwalt dann nach Zustandekommen der Vertrages neue Konditionen verlangt.

So etwas mag es geben. Nicht ausgeschlossen. Ich vermute jedoch eher, dass Sie etwas missverstehen.

 

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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Der Vertrag, um den es hier geht, bezieht sich auf die Erstberatung. Die Erstberatung muss nach RVG abgerechnet werden, d.h. nach §34 darf der Anwalt nicht mehr als 249,90 Euro verlangen. Da stimmen Sie mir doch zu, dass dies nicht optional, sondern verpflichtend ist, wie übrigens genügend Rechtsurteile belegen.
Warum ist Absatz 2 dann optional, insbesondere da er als Pflicht formuliert ist. Das macht absolut keinen Sinn!

Beispiel:
Sie möchten von Ihrem Arzt operiert werden. Zuvor ist natürlich eine Beratung notwendig. Da auch Beratungen beim Arzt nicht nur verpflichtend, sondern auch teuer sind, (OP wird nicht von der KV übernommen), treffen Sie folgende Vereinbarung mit dem Arzt:
1. Die Beratung kostet maximale 249,90 Euro
2. Die Gebühr für die Beratung ist auf die Kosten für eine sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit der OP bzw. der OP selber anzurechnen.
Der Arzt führt die Beratung durch und präsentiert Ihnen danach den Behandlungsvertrag in dem unter anderem steht: Die Beratungskosten betragen immer 249,00 Euro und eine Verrechnung mit Kosten, die für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der OP oder die OP selber entstehen, wird ausgeschlossen.
Wäre das Vertragsbruch oder nicht?

Zur Abrechnung von Erstberatungsgebühren siehe https://www.iww.de/rvgprof/archiv/gebuehrenanrechnung-auch-die-erstberatungs-gebuehr-muss-angerechnet-werden-f47577
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Sie haben extra einen Vertrag für die Erstberatung geschlossen? Das ist eher ungewöhnlich, aber sicher nicht ausgeschlossen. Normalerweise rufen Mandanten beim Rechtsanwalt an und nehmen direkt eine telefonische Erstberatung wahr oder es wird ein Termin für die Erstberatung vereinbart. Eine gesonderte vertragliche Regelung der Erstberatung ist mir nicht geläufig, soll aber dann laut Ihrer Schilderung wohl vorkommen.

 

Erstberatung Kosten Anwalt nach §34 RVG höchstens 249,90 €

Da haben Sie völlig recht. Die Kosten einer Erstberatung vom Rechtsanwalt dürfen nach Gesetz gegenüber Verbrauchern (gilt also nicht für Unternehmer oder Angelegenheiten aus dem beruflichen Bereich!) höchstens 249,90 € kosten. Dieser Maximalpreis ist nicht optional, sondern nach dem Gesetz laut §34 RVG zwingend. Es ist allerdings zu beachten, dass dies ausschließlich für die Erstberatung gilt und nicht für eine Vertretung. Eine Erstberatung kann schon ein 5-Minuten-Telefonat sein. Es geht lediglich um ein erstes Überfliegen durch den Anwalt und seine rechtliche Einschätzung. Wenn der Anwalt einen Schriftsatz erstellt oder sich bei Dritten oder der Gegenseite erkundigt oder verhandelt, liegt schon eine Interessenvertretung vor, die weitaus höhere Kosten nach sich zieht (vgl. 55000 EUR Anwaltskosten für 2-Stunden-Telefonat rechtmäßig laut OLG München).

 

Anrechnung der Erstberatung Kosten nach §34 Abs. 2 RVG optional

Die Anrechnung dieser Erstberatungsgebühren vom Anwalt über maximal 249,90 € kann (muss aber nicht = gesetzliche Option) ausgeschlossen werden. Wieso sollte das keinen Sinn machen? Gut beauftragte und nachgefragte Kanzleien und spezialisierte Rechtsanwälte, vor allem Fachanwälte, bieten eine Erstberatung häufig nur gegen Zahlung der 249,90 € an. Warum? Weil sie es sich leisten können und genug Nachfrage vorhanden ist. Daher (um es zynisch auszudrücken) haben solche Kanzleien es "nicht nötig" auf die Option aus §34 Abs. 2 RVG zu verzichten. Warum auch? Der Gesetzgeber will ja gerade, dass Mandant und Anwalt Vereinbarungen treffen. Sonst hätte der Bundestag die Regelung aus §34 Abs. 2 RVG auch sein lassen können. Sinn und Zweck ist ja gerade, dass Anwälte Rechtsuchenden ein einfache und schnelle Art der Rechtshilfe für maximal 249,90 € anbieten sollen.

Wenn Sie bei den TOP 50 Kanzleien in Deutschland anrufen, werden Sie keine Kanzlei finden, die mit Ihnen auch nur ansatzweise über die Erstberatungsgebühren "verhandelt". Solche Fälle nehmen die gar nicht erst an.

 

Ausschluss der Anrechnung Erstberatung Kosten über 249,90 € auf "sonstige Tätigkeit" im Sinne des §34 Abs. 2 RVG

Sie unterliegen dem Irrtum, dass Sie annehmen die Erstberatung selbst stellte bereits eine "anrechenbare ... sonstige Tätigkeit" im Sinne des §34 RVG dar. Das ist natürlich nicht so, denn sonst würde die Anrechnung der Erstberatung ja nie ausgeschlossen werden können und die Katze beißt sich in den Schwanz. Der Rechtsanwalt bietet Ihnen eine Erstberatung für 249,90 €. Die Erstberatung wird vom Anwalt geleistet. Danach sagt der Anwalt, die Erstberatungskosten rechnet er nicht auf die weiteren Gebühren für eine (eventuelle Beauftragung zur) Interessenvertretung an.

Das ist kein Vertragsbruch (oder rechtlich ausgedrückt keine Pflichtverletzung), da überhaupt kein Vertrag vorliegt. Sie müssen den Anwalt ja nicht beauftragen. §34 Abs. 2 RVG meint die Interessenvertretung, die sich an die Erstberatung anschließt.

Sie werden den Rechtsanwalt (oder allgemein gesprochen den Auftragnehmer) niemals zwingen können, die Option aus §34 Abs. 2 RVG nicht zu ziehen. Zieht der Anwalt die Option muss man wohl oder übel die 249,90 € gesondert zahlen oder einen anderen Auftragnehmer finden. Das mag für den Mandanten ärgerlich sein. Die Rechtslage ist jedoch so.

Angemerkt sei, dass mich wundert, dass Ihr Versicherer die Erstberatungskosten vom Anwalt für die Erstberatung nicht zahlen will. Mir ist bislang kein Versicherer in Deutschland bekannt, der solche Erstberatungsgebühren nicht übernehmen würde.

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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Wie muss ich Ihre Ausführungen nun verstehen? Der Arzt in meinem Beispiel hat also das Recht die zuvor vereinbarte Anrechnung der Beratungsgebühr zu verweigern? Oder sind Sie der Ansicht ein Arzt darf das nicht, ein Anwalt schon?
Dank Ihrer Geduld Frau Bock mit meinen Fragen, habe ich letztendlich doch noch entgegen ihrer Vermutung ein Urteil zu dem Sachverhalt gefunden:
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 20. März 2014 – 1 C 4057/12
Eine Besprechung des Urteils finden Sie hier:
https://www. rechtslupe.de/zivilrecht/anwaltliche-gebuehrenbestimmung-bei-einer-erstberatung-375942
Hier ging es, wie in meinem Fall, um die Abrechnung einer Erstberatung ohne vorherige Gebührenvereinbarung. Ich zitiere die entscheidenden Passagen:
1. "Danach stellt sich die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung von 249, 90 € (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) nach Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart als unbillig dar. An ihre Stelle tritt die gerichtlich bestimmte Gebühr in Höhe von 48, 20 € (brutto, einschließlich Auslagenpauschale gem. VV 7002, 7008 RVG)." (Anmerkung: Berechnung nach dem Streitwert, der bei ca. 330 Euro lag)
2." Denn in Fällen, in denen der Auftrag nach der Erstberatung auf die außergerichtliche Vertretung ausgeweitet würde, wäre die Gebühr für die Erstberatung in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen"
Im Eingangssatz wird auch thematisiert was ich mit "Vertrag" gemeint habe.
Stimmen mir zu, dass dies Urteil ihre Meinung auf den Kopf stellt?
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Wir scheinen ja ein Thema gefunden zu haben, was uns beide interessiert cheeky

Die von Ihnen zitierte Entscheidung ist ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG Stuttgart (AG Stuttgart Urteil vom 20.03.2014, Az: 1 C 4057/12), das aber dann in der Berufung vom Landgericht Stuttgart aufgehoben wurde (LG Stuttgart, Az: 5 S 104/14). Das Urteil des AG Stuttgart wurde natürlich sofort von Verbrauchern und Rechtsschutzversicherungen aufgegriffen und jubeldn gefeirt, weil es das erste und einzige Urteil in Deutschland war, was gegen einen Rechtsanwalt erging (steht sogar so im Urteil drin, weswegen der Richter auch unsicher war ob seiner Entscheidung und aufgrund seiner Unsicherheit auch explizit die Berufung zugelassen hatte, was sehr selten geschieht).

Es war nicht schwer vorherzusagen, dass die Anwaltskanzlei so eine Entscheidung bis zur letzten Instanz durchpeitscht, was sie nicht mal mussten. Denn bereits in der Berufung hat die Kammer des LG Stuttgart (LG Stuttgart, Az: 5 S 104/14) in einem mehr als deutlichen Hinweis mitgeteilt, dass das Urteil des AG Stuttgart aufgehoben würde, weil es gegen das Gesetz verstieße. Daraufhin hat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin schnell im Rahmen eines Vergleiches den Betrag gezahlt, um einer Entscheidung durch das Landgericht Stuttgart zu entgehen. Trotzdem geistert das AG Stuttgart-Urteil durch alle Foren, weil natürlich alle händeringend ein Urteil suchen, wo mal ein Verbraucher gesiegt hat. Wie bereits oben gesagt, gibt es eine Liste von einigen guten Urteilen von Rechtsanwalt Becker. Es gibt meines Wissens kein einziges (rechtskräftiges) Urteil in Deutschland, das einem Rechtsanwalt die 249,90 € versagen würde. Das Gesetz ist einfach zu strikt und lässt den Gerichten keine Handhabe.

Übrigens passt das Urteil gar nicht zu Ihrem Fall. Bei Ihnen geht es doch bloß um die Anrechnung der Erstberatungsgebühren oder eben die vertraglich ausgeschlossene Nichtanrechnung ebenjener. Im Urteil vom AG Stuttgart bzw. dann im Berufungsurteil vom LG Stuttgart ging es um die Höhe der Erstberatungsgebühr, die die Klägerin (bzw. deren Rechtsschutzversicherung) als zu hoch empfand.

Und die Moral von der Geschicht?

Die Klägerin ließ sich von der Kanzlei verklagen, dann erstinstanzliches Urteil und auch noch Berufungsverfahren und erst im Berufungsverfahren zahlt die Versicherung bzw. die Klägerin dann. Da wurden dann aus 249,90 € mal eben Tausende von Euro und die Kanzlei hat nicht nur die Erstberatungsgebühren über 249,90 € bekommen, sondern kostenfrei einen Gerichtsverfahren, in dem man die (durchaus anwaltsfreundliche) Gesetzeslage zementieren konnte.

Viele verstehen einfach nicht, dass Anwälte mit Prozessen Geld verdienen. Einige Leute meinen, man könnte Anwälten am besten mit Gerichtsprozessen entgegnen. Das ist der Kardinalfehler schlechthin. Ein Anwalt wird nichts mehr lieben als einen Gerichtsprozess (egal, ob der Anwalt klagt oder verklagt wird). Das Rad muss sich drehen.

 

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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Das Urteil wurde kassiert, da haben Sie Recht.
Der Grund dafür war aber nur die Berechnungsart für die Gebühren die der Richter angewandt hatte.
Die Argumentation des Richters, dass für die Erstberatung ein Anwaltsvertrag für eine Erstberatung zustande kam und somit §34 anzuwenden ist, wurde nicht widersprochen.
Damit sind wir wieder bei meiner Frage über die Anrechnung der Gebühren für die Erstberatung. Ich zitiere nochmals den Richter: "Denn in Fällen, in denen der Auftrag nach der Erstberatung auf die außergerichtliche Vertretung ausgeweitet würde, wäre die Gebühr für die Erstberatung in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen." (Auch hier nicht als Option, sondern als Pflicht formuliert.)
Dieser Richter ist also der selben Ansicht wie ich und ihm wurde diesbezüglich vom Landgericht Stuttgart nicht widersprochen! Oder haben Sie andere Informationen?
Ja, "in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung ... wäre ... bei einem Auftrag". Das stimmt ja auch. Es geht aber um einen nicht vorhandenen, fiktiven Auftrag und dessen Gebührenhöhe, die der Anwalt hätte ansetzen sollen. Hätte, hätte, Fahrradkette. So etwas interessiert niemanden (schon gar nicht bezüglich eines aufgehobenen Urteils eines Amtsgerichts irgendwo in Deutschland).

Sie wollen aber doch Ihren Anwalt "zwingen", nach der Erstberatung genau diese auf die Interessenvertretung anzurechnen. Ihr Anwalt sagt aber, dass macht er nicht und legt Ihnen eine Gebührenvereinbarung vor. Damit haben Sie keinen Auftrag an einen Anwalt. Und ohne Auftrag wird nichts angerechnet.

NOCHMAL: Ihr Anwalt darf, kann und soll sogar (nach Gesetz) eine Gebührenvereinbarung mit Ihnen schließen. Ihr Anwalt bietet Ihnen die Auftragsannahme zu seinen Konditionen. Sie lehnen ab und sagen: Nur gegen Anrechnung. Damit kommt kein Vertrag / Auftrag zustande. Die Welt dreht sich weiter. Sie werden Ihren Anwalt nie und nimmer dazu bringen, Ihre Vergütungsvorstellungen (als Auftraggeber) annehmen zu müssen.

Überlegen Sie sich doch auch einmal das Ziel ihrer Übrung: Wenn Sie einen Anwalt "zwingen" zu Ihren (ungewollten) Konditionen zu arbeiten, also Ihre Rechte wahrzunehmen, schießen Sie sich ins Knie. Ein Rechtsbeistand, der Ihnen nicht beistehen will, ist nichts wert. Im schlechtesten Falle torpediert der Anwalt Ihren Auftrag. Das wollen Sie? Auf einen erzwungenen Rechtsbeistand an Ihrer Seite können Sie verzichten, glauben Sie mir.

Sie gewinnen mit Ihrer Rechtsansicht nichts. Rechtstheoretisch können Sie alles vertreten. In der Praxis kommt es auf die Instanzrechtsprechung an. Es gibt kein einziges Gerichtsurteil, welches Ihre Meinung unterstützen würde, selbst wenn man Ihre Rechtsansicht nachvollziehen könnte. Auf der anderen Seite gibt es Hunderte Urteile, die eine klare Meinung zu Erstberatungsgebühren sprechen.

Versuchen Sie Ihr Glück. Mir fällt dazu der deutsche Don Quijote Michael Kohlhas ein (Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe auch die Welt daran zugrunde! - „Fiat iustitia et pereat mundus“).

Ich muss mich hier ausklinken, da ich Aktenberge abzuarbeiten habe.

Ich bedanke mich ganz herzlich bei Ihnen, für die interessante und anregende Diskussion. Viele Foren könnten mitdenkende und kritische Diskussionsteilnehmer wie Sie gebrauchen!
Dann bleibt auch mir nur mich bei Ihnen herzlich zu bedanken.
Vielleicht finden sich noch andere Forumsteilnehmer, die eine Meinung zu diesem Sachverhalt haben und die eine oder andere Meinung mit Beispielen oder Fakten untermauern können.
Nochmals Danke für Ihre Geduld mit meinen Fragen.
Noch eine Anmerkung zu meinem konkreten Fall:
Ich hatte dem Anwalt bereits vor der Erstberatung eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung zugeschickt. Laut diverser Urteile muss in diesen Fällen der Anwalt über nicht gedeckte gesetzliche Gebühren oder nicht gedeckte Honoraransprüche aufklären:

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.1999 - 24 U 213/98) hat entschieden:
Der Rechtsanwalt (hier: Verkehrsanwalt) muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist oder der Rechtsanwalt aus anderen Gründen ein Aufklärungsinteresse bezüglich des zu erwartenden Honorars erkennen kann.

Auch darf der Mandant erwarten, dass der Rechtsanwalt ihn ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufklärt, wenn der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und dies dem Rechtsanwalt bekannt ist (Senat OLGR Düsseldorf 2008, 817; NJW 2000, 1650).

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung lässt den Willen des Mandanten erkennen, nicht von der Versicherung gedeckte Kosten vermeiden zu wollen (Senat OLGR Düsseldorf 2008, 817 ferner Urteil vom 12.4.2011 - I-24 U 160/10 bei Juris und BeckRS 2011, 22083).

In diesem Fall müsste der Anwalt nach  meinem Verständnis vor der Erstberatung über die zusätzlichen Kosten informieren, bzw. kann nicht nachträglich die Anrechnung der Erstberatungsgebühr verweigern!
–1 Punkt


Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
–1 Punkt
Wo wird in diesem Urteil auf die Anrechnung der Erstberatunsgebühren eingegangen?
–1 Punkt

Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
–1 Punkt
Auch hier scheint es nicht um Anrechnung von Erstberatungsgebühren zu gehen. Was hilft dies Urteil also bei der Kärung meiner Frage?
–1 Punkt

Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

Beantwortet von (1,800 Punkte)
–1 Punkt
Wie bei den obigen Urteilen finde ich hier keinen Hinweis auf Anrechnung von Gebühren für eine Erstberatung
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