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Hallo zusammen,

Wir sind mit Etihad Airways geflogen und haben unseren 5 Monate alten nagelneuen Kinderwagen mitgenommen. Beim Check In haben wir unsere Gepäckstücke abgegeben und wurden darauf hingewiesen, dass wir unseren Kinderwagen bis zum Flugzeug mitnehmen können. Dieser wird dann abgeholt und sorgfältig im Laderaum des Flugzeugs verstaut. Da der Kinderwagen 1000,-Euro gekostet hat, wurde uns noch mal versichert, dass dies ein normaler Vorgang ist und dass das Personal geschult ist, Kinderwagen ordentlich zu verstauen.

Beim Hinflug haben wir den Kinderwagen gleich geprüft und keine Kratzer feststellen können. Allerdings war dies beim Rückflug nicht der Fall. Der Kinderwagen hatte Kratzer an mehreren Stellen. Das Dach war von der Wanne getrennt und der Matratzenbezug hatte nasse, dreckige Flecken. Eins von unseren beiden Kinderwagenhaken, um die Wickeltasche zu befestigen war komplett weg. 
Wir sind daraufhin sofort zum Schalter AHS, die hierzu Beschwerden aufnehmen. Dort wurde uns mitgeteilt, dass wir uns direkt an Sie wenden müssen und haben uns das Infoblatt als Nachweis gegeben.
Ich möchte auf diesem Weg zufügen, dass wir für den Kinderwagen lange sparen mussten und diesen natürlich gerne wieder irgendwann verkaufen wollen. Wir sind mit dem Kinderwagen mit größter Vorsicht umgegangen und bis Dato waren keinerlei Gebrauchsspuren zu sehen. Um so ärgerlicher ist es nun, den Kinderwagen in diesem Zustand zurückbekommen zu haben. 

Per Email haben wir uns dann an Etihad Airways gewendet und dies als Antwort erhalten:

 

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen schliessen eine Haftung für kleinere Schäden an Gepäck die unter den Vorraussetzungen

eines im Flugverkehr üblichen Gepäcktransports eingecheckt wurden aus.

 

Für bestimmte Schäden an Gepäck, 
oder für Verluste von Gepäckstücken bestimmter Kategorien können wir keine Haftung übernehmen, einschließlich:

·         - Verlust von, oder Schäden an Gepäck, das unter LRT-Bedingungen aufgegeben wurde (Limited Release Tag - begrenzte Haftung)

·         - Verlust von Gegenständen, die von Flughafenbehörden oder Sicherheitspersonal beschlagnahmt wurden

·         - Verlust externer Schlösser, von Zugbändern, Sicherheitsbändern oder Reißverschlüssen

·         - Schäden, die darauf beruhen, dass zu viel in das Gepäckstück gepackt wurde

·         - Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Waren

·         - Schäden aufgrund normaler Abnutzung wie: Schnitte, Kratzer, Abstoßungen, Dellen, Schmutz und Flecken von geringem Ausmaß

·         - Beschädigungen an Rädern, Standfüßen oder ausziehbaren Griffen, sofern diese nicht durch große Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft verursacht sind

Mehr informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf in unseren Allgemeinen Beförderungsbedigungen Punkt 15.2

oder auf unserer Homepage unter folgendem Link:

 

http://www.etihad.com/en-de/before-you-fly/baggage-information/missing-baggage/

 

An dieser Stelle möchten wir uns nochmals für eventuelle Unannehmlichkeiten entschuldigen und hoffen auf

Ihr Verständnis.

 

Über jede Info über die Rechtslage und wie man richtig vorgeht sind wir dankbar!

Vielen Dank und Gruß.

Nicola

 

 

Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Nicola,

Ihr Kinderwagen ist auf einem Etihad Flug beschädigt wurden.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Kinderwagen Kratzer an mehreren Stellen hat. Das Dach ist von der Wanne getrennt und der Matratzenbezug hat nasse, dreckige Flecken. Eins von unseren beiden Kinderwagenhaken, um die Wickeltasche zu befestigen ist komplett weg. Da der Kinderwagen eine eindeute körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat.

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Ethiad kann diesen Anspruch auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet.

 

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Hallo,

auf einem Flug mit Ethiad Airways wurde leider ein Kinderwagen beschädigt. Sie fanden Kratzer und auch das Dach der Wanne war abgetrennt. Dazu kamen dreckige Flecken. Ethiad hat Ihnen eine Mail zugesendet, in dem es aufführt, dass es für bestimmte Beschädigungen leider keine Haftung übernimmt, was in den AGB auch so ausgeführt ist.

Nun fragen Sie sich, welche rechtlichen Möglichkeiten im Raum stehen.

Vorliegend kam es zu einer Gepäckbeschädigung. Definiert wird das als gegenständliche Verschlechterung oder wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Gepäcks.

Da bei Ihrem Kinderwagen mehrere Kratzer, Flecken und ein abgetrenntes Dach vorlagen, kann man meines Erachtens nach von einem Gepäckschaden reden.

Insofern greift meiner Meinung nach die Regelung des Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens.

Bezüglich der Schadensanzeige ist auf folgende Urteile hinzuweisen:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13
(leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

 

Dies bedeutet, dass Sie spätestens nach 7 Tagen den Schaden anzeigen sollen.

Bezüglich der Schadensberechnung wird oftmals nach der Bezifferung des Neupreises abzüglich dem entsprechenden Verschleiß geschaut. Eine andere Möglichkeit besteht in der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts.

Bezüglich des Haftungsausschlusses möchte ich noch auf folgendes Urteil hinweisen:

 BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03
(
leicht zu finden über Google-Suche „X ZR 165/03 reise-recht-wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

Wenden Sie sich bitte nochmals an Ethiad und wenn diese weiterhin nicht kooperieren wollen, sollten Sie wohl darüber nachdenken fachanwaltliche Hilfe aufzusuchen.

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