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Hallo liebes Forum,

 

Eigentlich hatte ich geplant, im Sommer des letzten Jahres eine Reise nach Zypern zu unternehmen. Dabei sollte es sich um eine 10 tägige Pauschalreise handeln, also sowohl um Flug als auch um das Hotel.

Diese Reise wurde von mir schon im Winter des vorangegangenen Jahres gebucht, und ich freute mich schon lange und sehr darauf, weil ich noch nie die Möglichkeiten hatte, nach Zypern zu kommen. Doch leider kam es so, dass ich mir einige Zeit vor dem Urlaub bei einem Fahrradunfall das Bein brach. Daher konnte nicht mehr an einen Urlaub gedacht werden. Aber zufälligerweise hätte mein Bruder zur Zeit des Urlaubs auch frei gehabt, und ich habe ihm daraufhin angeboten, diese Reise für mich anzutreten. Er nahm dieses Angebot an, und wir wollten versuchen, die Reise auf ihn umzuschreiben.

Als ich mich beim Reiseveranstalter meldete, und die Pauschalreise auf ihn übertragen wollte, wurde mir vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass dies zwar grundsätzlich möglich sei, aber dann eine Mehrzahlung getätigt werden müsse. Diese würde benötigt werden, um die Mehrkosten für den neugebuchten Flug zu tilgen. Dafür sollte auch gleich ein Teil der Rückzahlung meines Reisepreises einbehalten werden!

Aber damit war ich natürlich nicht einverstanden. Wir haben es zwar notgedrungen so regeln müssen, aber ich bin der Meinung, der Teil der Rückzahlung hätte nicht einbehalten werden dürfen. Habe ich einen Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung des Reisepreiseses?

Oder fallen die Neubuchung der Flüge doch unter Mehrkoste des Reiseveranstalters?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Sie haben für sich und Ihre Frau eine Pauschalreise nach Namibia gebucht. Nun konnten Sie die Reise krankheitsbedingt leider nicht wahrnehmen und wollen die Reise nun auf ein befreundetes Ehepaar übertragen. Der Reiseveranstalter hat Ihnen dafür aber die Mehrkosten für die Umbuchung in Rechnung gestellt. Fraglich ist, ob dieses rechtens ist oder Sie einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Mehrkosten haben.

Dazu hat der BGH folgendes entschieden:

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.

Nach diesem Urteil müssen Sie also tatsächlich die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten tragen.

 Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Deshalb könnte es dennoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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