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Eigentlich hatte ich mich im urlaub auf schönes Wetter, Sonne, Strand, und ein schönes Hotel gefreut. Doch als ich mit meiner Frau und unserer vierjährigen Tochter in unserem Urlaubshotel ankam, bot sich uns ein anderes, viel erschreckenderes Bild.

Es war nämlich so, dass in großen Teilen des Hotels Renovierungsarbeiten stattfanden. Das wäre ja an sich auch nicht so schlimm gewesen, vor allem da der Baulärm sich in Grenzen gehalten hat, hätten sich nicht andere, für uns weitaus schlimmere Mängel gezeigt:

Alles hat auch damit angefangen, dass wir an nicht einem einzigen Tag auf unserem Zimmer warmes Wasser hatten. Weder aus der Dusche, noch aus dem Wasserhahn im Waschbecken kam ansatzweise warmes Wasser, alles war eiskalt.

Als wir uns am ersten richtigen urlaubstag am Pool entspannen wollten, mussten wir angewidert feststellen, dass sich auf dem Pool große, schwarze ölflecke gebildet hatten, und der Rand um den Pool herum scharfe spitze kAnten hatten, an denen man sich leicht hätte schwer verletzen können. Da konnten wir unsere Tochter natürlich weder spielen noch baden lassen.

Zum glück war im Hotel auch ein Mitarbeiter unseres Reiseveranstalters. Schon am ersten Tag wies ich ihn auf das fehlende Warmwasser hin, am zweiten Tag auf das Wasser und den Pool, eigentlich jeden Tag.  Wie sich herausstellte war ich nicht der einzige Urlauber der sich beschwerte, jeden Tag kamen Leute zu ihm und wiesen die gleichen Mängel auf.

Schließlich bot er uns an, in ein anderes Hotel zu ziehen, um dort zu schlafen und den Pool zu nutzen, lediglich zum Essen müssten wir immer wieder zurück in das alte Hotel.

Aber diese beiden Hotels lagen weit auseinander, und es wäre nicht möglich gewesen, diesen weiten Weg, teilweise bei sehr großer hitze, dreimal am tag mit unserer Tochter zu laufen, jeweils zum Hotel, und auch noch wieder zurück! Außerdem hätten die angebotenen Hotels nicht dem entsprochen, was wir gebucht hatten, da sie eine niedrigere Kategorie waren.

Ich konnte das Angebot also nicht annehmen und musste es ausschlagen. Ich brach die Reise also ab und kehrte mit meiner Familie wieder heim nach Deutschland.

Jetzt ist die Frage, ob ich irgendwelche Ansprüche gegen die Reiseveranstalter habe, weil wir ja nicht den vollen Urlaub nutzen konnten und vorzeitig wieder abreisen mussten. Die Tage, an denen wir dort waren, dienten auch nicht unbedingt der Erholung, weil wir die Zeit dort nicht genießen konnten.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

bei Pauschalreisen können Ansprüche aus den §651 a-m BGB entstehen. Einzige Voraussetzung für das Entstehen dieser Ansprüche ist, dass ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegt:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Sie geben an, dass in Ihrem Hotel keine Warmwasserversorgung gegeben war, die Pooloberfläche mit großen Ölflecken überzogen war und am Rand des Pools scharfe Kanten waren, sodass auch eine entsprechende Verletzungsgefahr bestand. 

All diese Umstände begründen meiner Ansicht nach Reisemängel gemäß §651 c Absatz 1 BGB, sodass Sie meiner Meinung nach auch Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen können. 

Dabei denke ich primär an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, sowie an einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB.

Hierzu auch folgendes Urteil:

LG Duisburg, Urteil vom 21.04.2005, Az. 12 S 80/04 (bei Google zu finden unter: "12 S 80/04 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Urlaubsreise. Bei Ankunft in der gebuchten Unterkunft zeigten sich mehrere Reisemängel. So war keine Warmwasserversorgung gegeben, ebenso war die Wasseroberfläche des Swimmingpools mit Öllachen versehen. Des Weitern war eine abstrakte Gefährdung durch abgebrochene Kanten am Rande des Pools gegeben. Der Kläger zeigte dies täglich gegenüber der Reiseleitung an.

Die Beklagte bot daraufhin einen Umzug in eine nahegelegene Unterkunft an. Dies lehnte der Kläger jedoch mit Hinweis auf die familiäre Situation ab, da er mit seiner 4-jährigen Tochter reiste. Der Kläger begehrt daher eine Teilrückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. 

Das LG Duisburg erkannte dem Kläger, aufgrund der vorgetragenen Mängel, ein Recht auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 35% des Reisepreises für die Reisemängel zu. Sowie gestand es dem Kläger, unter Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung, eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Damit stellte es auch fest, dass ein erheblicher Reisemangel für die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden bereits ab einer Minderung von 25% in Betracht gezogen werden kann. 

Aufgrund dieses Urteils, denke ich, dass auch Sie einen Minderungsanspruch in Höhe von 35% gemäß §651 d Absatz 1 BGB sowie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen könnten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich zusätzlich einen Rat von einem Fachanwalt zu holen.

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