Hallo,
die Änderung der Abflugzeiten ist natürlich sehr ärgerlich. Es handelt sich ja um eine Verschiebung von 12 Stunden.
Bei Nur-Flug-Verbindungen ist es immer ratsam mal einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu werfen. Man müsste dann allerdings zunächst schauen unter welche Kategorie eine solche Verschiebung im Voraus fällt. Dazu möchte ich auf folgende Urteile verweisen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Dies kann letztlich dahinstehen. Bei solch hohen Verschiebungen könnte also ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7 der Verordnung in Betracht kommen. Bei einer Flugstrecke Leipzig – Varna könnte dies 250 oder 400 Euro betragen. Gemessen wird die Strecke anhand der Großkreismethode. Es gibt Rechner dahingehend im Internet, wo Sie selbst mal nach schauen könnten.
Problematisch an dieser Sache ist meiner Meinung nach vorliegend, dass die jeweilige Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) keine Ausgleichszahlung leisten braucht, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie innerhalb dieser Frist über die Flugverlegung informiert. Aus diesem Grund haben Sie zumindest meines Erachtens nach keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.
Aber möglicherweise könnten Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie könnten dann nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Es kommt also ganz darauf an, welche Option Sie für sich am besten halten. Von Bedeutung ist da, ob es noch andere Flüge zu besseren Zeiten gibt und v.a. wo diese gerad preislich stehen.
Bei ganz konkreten Fragen ist es allerdings doch immer von Vorteil einen professionellen Rechtsrat einzuholen