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Hallo,

ich wurde auch von diesem Tuifly-Streik betroffen, bei dem sich so viele Mitarbeiter krank gemeldet hatten, und es deswegen zu so vielen Flugausfällen und Verspätungen kam. Da das schon eingehender erläutert wurde, verweise ich mal auf diesen Zeitungsartikel, der den Streik beschrieb.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/nachrichten/eugh-urteil-fluggaeste-koennen-auch-bei-wilden-streiks-entschaedigt-werden-15546289.html

 

Jetzt stelle ich mir natürlich auch die Frage, ob ich nicht wegen der annullierung meines Fluges, die 2 tage vorher passierte, einen Anspruch auf Entschädigung habe. So wie ich das verstanden hatte, wurde unser Flug nicht wegen des Streiks dierekt annulliert, sondern deswegen, damit das Flugzeug für einen anderen annullierten Flug eingesetzt werden kann.

 Nun frage ich mich, ob bei der Annullierung eines Fluges, der nicht auf Krankmeldungen zurückgehe,

sondern auf eine Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, seine gesamte Flugplanung angesichts

dieses Umstands umzuorganisieren,  die Annullierung des betreffenden Fluges nicht unmittelbar

darauf zurückgeführt werden kann.

Daraus ergeben sich aber zwei neue Fragen:

1.      Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung zurück, wenn die Umstände ( „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren, und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält?

2.      Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann entlasten, wenn der in Rede stehend Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

dass der Flug aufgrund des wilden Streiks annulliert wurde, ist wirklich sehr schade. Auch hier im Forum wurde die Frage schon öfter gestellt, wie bei solch einem Streik vorgegangen werden soll und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Zum Beispiel wurde diese Frage schon beantwortet:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Nun ist es bei euch allerdings so, dass ihr nicht unmittelbar von diesem Streik betroffen wart, sondern mittelbar. Eure Maschine also für einen Flug eingesetzt wurde, der unmittelbar vom Streik betroffen war.

In der Regel wird Fluggästen eine Entschädigung nach Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zugesagt, wenn der Flug Verspätung hat. In diesem Artikel steht:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Du schreibst nicht, wohin die Reise ging, deswegen verweise ich auf die Seite luftlinie.org, die die Flugstrecke berechnen. Anhand dieser Entfernung kannst du dann aus Artikel 7 ableiten, wie hoch die Entschädigung ausfallen würde. Allerdings muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Was genau ein außergewöhnlicher Umstand ist, kannst du unter folgenden Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Auch in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ist geregelt, dass ein Flugunternehmen keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Streiks können unter bestimmten Voraussetzungen zu außergewöhnlichen Umständen zählen. Bis vor kurzem waren sich die Gerichte über den Umgang mit dem wilden Streik nicht einig. Hier zwei stellvertretende Stellungnahmen:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

Im April 2018 hat der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen und zwei Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Streik als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten ist. Unter folgenden Link findest du den Volltext zum Urteil des EuGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Erstens darf das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zweitens darf das Ereignis nicht von der Airline beherrschbar sein.

Der wilde Streik wurde durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst, der eine überraschende Umstrukturierung von TUI enthielt. Der EuGH entschied, dass ein Streik als Reaktion der Mitarbeiter auf solch eine Ankündigung durchaus zu erwarten ist. Deshalb wird der wilde Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit betrachtet. Auch war der Streik nach Ansicht des EuGH beherrschbar, weil er sofort nach der Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat endete.

Kurz gesagt: Der wilde Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaften von der Zahlungspflicht einer Entschädigung befreit. Meiner Meinung nach, zählen hier auch die mittelbar betroffenen Flüge dazu, weil die Ursache der Annullierung trotz allem der wilde Streik ist. Somit steht dir eine Ausgleichszahlung zu. Du kannst diese Ansprüche noch immer geltend machen, da die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, 2 Jahre sind erst vergangen.

Ich denke, du solltest TUI eine Zahlungsaufforderung schicken und eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Sicherheitshalber solltest du aber einen Anwalt zu Rate ziehen, der die genauen Voraussetzungen für Ansprüche besser kennt und weiß, welcher Schritt als nächstes getan werden sollte!
 

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