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Urlaub wir kommen!

Wie jedes Jahr freuten wir uns schon lange zuvor auf unseren Griechenlandurlaub. Da wir all die Jahre zuvor so davon geschwärmt hatten, wollte dieses Jahr meine Schwiegermutter mit nach Griechenland reisen. Also buchte ich für uns vier, meine Frau, unser 6-jähriger Sohn, meine Schwiegermutter und mich 2 Wochen Urlaub im Mabely Grand Hotel in Zakynthos beim Reiseveranstalter 5-vor-Flug. Für meine Familie hatte ich ein Hotelzimmer mit zusätzlichem Schlafraum gebucht und für meine Schwiegermutter ein Doppelzimmer. Dazu kam unser Flug um 15:45 Uhr von Düsseldorf mit Germania Flug ST4914 nach Zakynthos. Ankunft sollte um 19:40 Uhr erfolgen.

Wir waren froh, als wir nach einem unruhigen Flug endlich unser Ziel erreichten hatten und wollten nur noch schnell in unser Hotel einchecken und en Abend ausklingen lassen. Doch wie schon so oft gehört und nie richtig geglaubt, war dieses Mal unser Hotel tatsächlich überbucht. Nichts wie wieder nach Hause lautete unsere Devise, doch es war nicht möglich einen vorzeitigen Rückflug zu bekommen. Demzufolge mussten wir uns mit einer Ersatzunterkunft zufriedengeben.

Wir wurden in ein anderes Hotel gebracht und mussten uns mit einem Doppelzimmer, in dem 2 zusätzliche Einzelbetten standen, zufriedengeben. Das Hotel entpuppte sich im Laufe der nächsten 2 Wochen als einzige Katastrophe. Der Service im Hotel war schlecht, das angebotene Essen einfach nur mangelhaft und überaus schlecht, die Matratzen viel zu hart und viel zu laut. Kurz und gut, das Ersatzhotel war nicht im Entferntesten mit dem gebuchten Hotel zu vergleichen.

Daraufhin hatte ich mich bei der örtlichen Reiseleitung, sowie telefonisch beim Reisebüro beschwert und als Entschädigung eine Inselschifffahrt geschenkt bekommen. Vergeblich versuchte ich nochmals eine andere Unterkunft oder einen früheren Rückflug zu organisieren.

Habe ich Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

Sie haben für sich und ihre Familie eine Reise nach Griechenland gebucht. Leider war das gebuchte Hotel überbucht. Deshalb wurden Sie gebeten in eine Ersatzunterkunft zu ziehen. Leider entsprach diese Unterkunft nicht ihrem erhofften und auch eigentlich gebuchten Standard. 

Ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit kommt dann in Betracht, wenn die Unterkunft nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, also die Reise mit einem Mangel behaftet war. 

Gemäß §651 i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ist eine Reise nur dann frei von Mängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Möglicherweise ist die Ersatzunterkunft nicht von der gleichen Beschaffenheit. Insofern könnte man davon ausgehen, dass dies einen Mangel darstellt.Dies lässt sich unter Zuhilfenahme dieser Urteile eventuell besser verstehen:

AG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2002, Az.: 50 C 14790/01 (einfach googlen: „reise-recht-wiki 50 C 14790/01“)

In diesem Fall buchte einKläger einen Urlaub in einem idyllischen Hotel neben einer Golfanlage. Am Urlaubsort angekommen wurde der Kläger in ein anderes Hotel einquartiert, da das gebuchte Hotel überbucht war.  Das Ersatzhotel war deutlich größer, als das gebuchte idyllische Hotel und verfügte über keine Golfanlage. Der Kläger trug außerdem vor, dass in dem Ersatzhotel Bautätigkeit geherrscht habe. Direkt vor der Zimmertür seien Plattenlegearbeiten vorgenommen worden. Die Qualität des Essens sei auch nicht mit der des gebuchten Hotels zu vergleichen gewesen. Der Kläger verlangte deshalb von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Fall im Sinne des Klägers entschieden und diesem eine Reisepreisminderung in Höhe von 35 % des Reisepreises zugesprochen.  Das einquartieren in ein anderes, als das gebuchte Hotel, stellt immer einen Reisemangel dar. Der Reisende entscheidet sich bewusst, aufgrund der Katalogbeschreibung, für ein bestimmtes Hotel. Diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter zu respektieren, und ist nicht berechtigt die Hotels willkürlich auszutauschen. Von minderungsrelevanter Bedeutung ist zudem, dass das gebuchte Hotel deutlich kleiner war als das Ersatzhotel und über eine Golfanlage verfügte. Die Beeinträchtigung der Reise durch die Qualität des Essens und Bauarbeiten konnte der Kläger dagegen nicht beweisen.

AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008, Az.: 514 C 17158/07 (einfach googlen: „reise-recht-wiki 514 C 17158/07“)

Hier buchte eine Familie einen Urlaub in Ägypten.Im Vormonat des Reisebeginns teilte die Reisveranstalterin der Familie mit, dass beim Antritt der Reise das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt sein würde. Die von ihr angebotenen Ersatzunterkünfte entsprachen jedoch nicht gleichwertigen Standarts oder waren räumlich weit entfernt. Die Familie trat die Reise nicht an und klagte auf Schadensersatz für sinnlos aufgewendete Urlaubszeit und extra gekaufte Kinderkleidung, die in der Folge nutzlos geworden war. Das Amtsgericht Hannover entschied insoweit zugunsten der Kläger, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, eine gleichwertige Ersatzunterkunft bereitzustellen und sprach der Familie Schadensersatz in halber Höhe des Reisepreises zu. Bezüglich der sinnlos angeschafften Kinderkleidung differenzierte es zwischen  Badekleidung, deren Beschaffung einiger Zweck die Reise die nicht gewesen sein muss und für die daher keine Ersatzansprüche bestehen und Kindersandalen andererseits, die im Winter in Deutschland unbrauchbar sind und aus denen Kinder schnell herauswachsen.

Ich denke, dass besonders das letzte Urteil von Bedeutung sein könnte. Dieses zeigt nämlich, dass eine Reisepreisminderung tatsächlich in Betracht kommen, wenn das Ersatzhotel nicht gleichwertig ist. Allerdings kann ich nur meine eigene Sichtweise wieder spiegeln. Denn nur ein Fachanwalt kann eine richtige Rechtsauskunft geben. 

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