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Ich habe letztens im Fernsehen einen sehr traurigen Bericht gesehen.

Ein Paar war in der Türkei im urlaub und hatte einen Balkon an ihrem zimmer, auf diesem war eine Brüstung mit einer Höhe von 56 Zentimetern. Das Dumme war, dieser Balkon war im 3 Stock und der Mann durch diesen Sturz verstarb. Die Frau erlitt daraufhin einen Schockschaden. Sie verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, unter anderem für Beerdigungskosten und Schmerzensgeld für ihren seelischen Schaden.

Die Frau und ihr Mann waren Teilnehmer einer Reise in die Türkei, die ein Freund von Ihnen für die Zeit vom 30.09. bis 14.10.2005 gebucht hatte. Nachdem beide am Abend des 02.10.2005 die Bar des gebuchten Hotels besucht hatten, legte die Frau  sich nach Mitternacht schlafen, während ihr Ehemann auf den Balkon des Hotelzimmers ging, um dort zu rauchen. Sie wurde irgendwann durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann  von dem im dritten Stock des Hotels gelegenen Balkon gestürzt war. Er hatte tödliche Verletzungen erlitten und verstarb noch am Unfallort.

Die Brüstung des Balkons war nur 56 cm hoch gewesen. Ihr Mann habe das Gleichgewicht verloren und sei aufgrund der zu geringen Höhe der Balkonbrüstung in die Tiefe gestürzt. Die Höhe der Balkonbrüstung von lediglich 56 cm stelle einen Sicherheitsmangel dar, für den die  Reiseveranstalterin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen habe. In Deutschland  sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens 0,90 cm Höhe zu versehen. Die Frau leide nach ihren Aussagen unter dem Tod ihres Ehemannes sehr.

Sie sei  in der Zeit vom 17.10.2005 bis 02.12.2005 in stationärer Behandlung gewesen. Sie habe durch den Anblick ihres schwerverletzten Ehemannes einen Schockschaden erlitten, der eine schwere seelische Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe.

Die Reiseveranstalterin hat vorgetragen, dass sie sich vor Abschluss des Leistungsträgervertrages von der Hotelleitung die behördlichen Genehmigungen und Betriebserlaubnisse habe vorlegen lassen. Am 25.12.1990 sei die Bauabnahme erfolgt und die Betriebsgenehmigung erteilt sowie bescheinigt worden, dass das Hotel den gültigen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Gesetzen entspreche.

Sie behauptet weiter, der Ehemann habe vor seinem tödlichen Unfall große Mengen Alkohol über mehrere Stunden zu sich genommen und habe auf dem Balkon, wie auch schon an den Abenden zuvor, laut gelärmt. Der tödliche Unfall sei allein Folge des übermäßigen Alkoholgenusses gewesen. In Anbetracht der Größe des Ehemannes der Klägerin von ca. 2,00 Meter und dessen starken Alkoholisierung habe der Unfall auch dann nicht vermieden werden können, wenn die Balkonbrüstung ca. 90 cm hoch gewesen sei.

Jetzt stellt sich nach diesem Bericht die Frage, wer denn Recht hat. Hätte die Dame einen Anspruch gegen die Reiseveranstalterin auf einen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld, sowie die Erstattung der Kosten für die Beerdigung.

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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3 Antworten

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Guten Tag,

beim Durchlesen Ihrer Schilderungen ist mir automatisch ein Urteil durch den Kopf geschossen, welches Ihre Frage ausreichend beantworten sollte:

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2006, Az. 16 U 40/06 (den Volltext dieses Urteils können Sie bei Interesse gerne nachlesen unter: "16 U 40/06 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar verbrachte einen Pauschalhotelurlaub in der Türkei. Der Mann stürzte beim Rauchen vom Balkon, dessen Brüstung nur 56cm hoch war, vom dritten Stock und verstarb am Unfallort. Die Frau erlitt einen Schockschaden. Sie verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, unter anderem für die Beerdigungskosten und Schmerzensgeld für ihren seelischen Schaden.

Das OLG verhandelte die Berufung der Beklagte auf das erstinstanzliche Urteil und gestand der Witwe Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Brüstungshöhe entsprach zwar den in der Türkei geltenden Vorschriften, genügte aber nicht in der Prävention von Sicherheitsrisiken, die einem sachkundigen Beobachter ohne Weiteres aufgefallen  wären. Der Veranstalter muss sich immer selbst vergewissern, dass seine Vertragshotels ausreichende Sicherheitsstandards bieten, sodass Reisende nicht gefährdet werden.

Wie Sie sehen, ist die Witwe im Recht und hat meiner Meinung nach damit auch einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Erstattung der Beerdigungskosten.

Da dieser Beitrag nur meine Rechtsmeinung darstellt, sollten Sie für weitergehende Informationen wahrscheinlich einen Fachanwalt konsultieren.

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Sie haben vor kurzem einen traurigen Bericht im Fernsehen gesehen und haben nun einige Fragen bezüglich des Sachverhaltes. In dem Fall hat ein Ehepaar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.  Auf dieser Reise kam es aber zu einem tragischen Unfall. Beim nächtlichen Rauchen verlor der Ehemann auf dem Balkon das Gleichgewicht und stürzte 3 Stockwerke tief. Er erlag seinen Verletzungen. Nun fragen Sie sich, ob die Ehefrau gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld, sowie die Erstattung der Kosten für die Beerdigung hat. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise zunächst aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. Der Anspruch auf einen Schadensersatz ist neuerdings in §651 n I BGB geregelt:

(1)  Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.  ist vom Reisenden verschuldet,

2.  ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.  wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Insofern müsste geprüft werden, ob der Ehemann eventuell selbst den Unfall zum Teil mitverursacht haben bzw. ob sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Möglicherweise hilft dieses Urteil, um sich darüber klar zu werden:

OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006, Az: 16 U 40/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 40/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar verbrachte einen Pauschalhotelurlaub in der Türkei. Der Mann stürtze beim Rauchen vom Balkon, dessen Brüstung nur 56 Zentimeter hoch war, vom dritten Stock und verstarb am Unfallort. Die Frau erlitt einen Schockschaden. Sie verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, unter anderem für Beerdigungskosten und Schmerzensgeld für ihren seelischen Schaden.

Das Oberlandesgericht Köln verhandelte die Berufung der Beklagten auf das erstinstanzliche Urteil und gestand der Witwe Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungpflicht verletzt hatte. Die Brüstungshöhe entsprach zwar den in der Türkei geltenden Vorschriften, genügte aber nicht der Prävention von Sicherheitsrisiken, die einem sachkundigen Beobachter ohne Weiteres aufgefallen wären. Der Veranstalter müsse sich immer selbst vergewissern, dass seine Vertragshotels ausreichende Sicherheitsstandarts bieten, sodass Reisende nicht gefährdet werden.

Dieses Urteil ist dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehr ähnlich. Ich könnte mir daher sehr gut vorstellen, dass der Ehefrau tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat, da der Reiseveranstalter die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Allerdings kann eine Bewertung auch von Fall zur Fall anders ausfallen. Deshalb ist es bei solch komplizierten Fällen immer ratsam, sich an einen richtigen Anwalt zu wenden. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo, 

zu dieser Geschichte lässt sich bereits ein ausführliches Urteil finden.

OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006, Az.: 16 U 40/06 (einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Dieses Urteil hat sich genau mit dem von Ihnen obig beschriebenen Fall befasst. Das OLG hat hier in der Berufung der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungpflicht zugestanden.

Denn die Brüstungshöhe entsprach zwar den in der Türkei geltenden Vorschriften, genügte aber nicht der Prävention von Sicherheitsrisiken, die einem sachkundigen Beobachter ohne Weiteres aufgefallen wären. Der Veranstalter müsse sich immer selbst vergewissern, dass seine Vertragshotels ausreichende Sicherheitsstandarts bieten, sodass Reisende nicht gefährdet werden.

Daher war die Reise gem. § 651 c I BGB mangelhaft, da der Balkon nur unzureichend gesichert war.

Vorliegend hat sich mit dem Absturz des Ehemannes der Klägerin genau diejenige Gefahr verwirklicht, zu deren Verhinderung sich die Beklagte zu vergewissern hatte, ob die Balkone der gebuchten Hotelzimmer über ausreichend hohe Brüstungen verfügten.

Es gehört also zur geschuldeten Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters, die ausreichende Höhe der Balkonbrüstung zu gewährleisten und nicht nur an örtlich geltenden Vorschriften, sondern an allgemeinen Sicherheitsanforderungen zu bemessen.

Ein Mitverschulden ist der Klägerin vorliegend nicht vorzuwerfen.  Nach einem zweitägigen Aufenthalt brauchte dem Ehemann der Klägerin die Gefährlichkeit des Balkons nicht derart bewusst zu sein, dass das Betreten des Balkons in der Nacht und nach Alkoholkonsum eine Verletzung ihm selbst gegenüber bestehender Sorgfaltsobliegenheit bedeutet hätte.

Letztlich konnte die Ehefrau also so gut wie alle Kosten geltend machen.

Natürlich ist jeder Fall unterschiedlich zu bewerten und bedarf im Zweifelsfall auch immer dem prüfenden Blick eines Fachanwalts / einer Fachanwältin.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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