Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben eine Mitteilung erhalten, dass ihr Flug, der erst in 10 Monaten geht, um einen Tag verlegt wurde. Nun müssen Sie allerdings das Hotel umbuchen, was 120 Euro kosten wird. Sie fragen sich nun, ob man eventuell diese Kosten von der Airline zurück verlangen können.
Eventuell könnte sich ein Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (a) oder aus der Verordnung (EG) 261/2004 (b) ergeben.
(a) Einerseits könnte sich eine Möglichkeit bezüglich der Kostenrückerstattung auch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Insbesondere einschlägig wäre da wohl Art. 19 des Übereinkommens von Montreal.
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Allerdings wird hier von einer Verspätung gesprochen, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass dieser hier wohl nicht greift.
b) Ich gehe mal davon aus, dass es sich in ihrem Fall um eine Vorverlegung des Fluges handelt. Deshalb muss man schauen, wie man eine solche in der Verordnung Nr. 261/2004. Die folgenden Urteile lassen sich einfach im Volltext unter reise-recht-wiki.de finden.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde.
Daher ist hier wohl von einer Annullierung zu sprechen; allerdings kommt leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Frage, da Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden.
Allerdings ist in der Verordnung auch auf Art. 9 der Verordnung hinzuweisen. In Art. 9 I b) ist festgelegt, dass soweit auf diesen Artikel Bezug genommen wird, auch ein Hotelunterbringung finanziert werden müsste, wenn ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, was hier wohl der Fall ist.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, wie sich die Sache verhält, wenn die Verlegung so lange im Voraus angekündigt wird. Allerdings wird innerhalb des Artikels auch auf keine Frist Bezug genommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass Sie die Umbuchungskosten daher von der jeweiligen Fluggesellschaft zurück verlangen können.
Allerdings ist dies natürlich nur meine persönliche Auffassung. Ein Fachanwalt sieht dies wohlmöglich ganz anders. Empfehlenswert ist sicherlich auch, andere Beiträge zu ähnlichen Themen durchzulesen und sich mit anderen Betroffenen auszutauschen.