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Hallo,

auch wenn sich der finanzielle Schaden arg im Rahmen hält (und ich statt einem halben nun einen ganzen Urlaubstag nehmen muss), trotzdem eine Frage zur Umbuchung:

Über fluege.de habe ich einen United-Airlines-Flug von New York mit Umstieg in Montreal nach Frankfurt gebucht. Dieser ist getrichen und automatisch umgebucht worden, ich fliege jetzt 3 Stunden später über Toronto nach Frankfurt - und komme dort mit mehr als 3 Stunden Verspätung an. Nun hatte ich bereits ein Zugticket mit der Deutschen Bahn von Frankfurt nach Erfurt gebucht und bezahlt, der genau da losfährt, wenn das Flugzeug (planmäßig) landet. Das Zugticket war leider ein Sparpreis, wo die Umbuchung des Zuges ausgeschlossen ist, nur kostenpflichtige Stornierung. Ich muss also einen neuen Zug buchen.

Bekomme ich von UA eine Erstattung dafür, oder welche Rechte habe ich aufgrund der Streichung und Umbuchung, sodass ich mehr als 3 Stunden später lande?

Vielen Dank für Antworten, liebe Grüße
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit United-Airlines von New York über Montreal nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde gestrichen und Sie wurden automatisch umgebucht. Dadurch kommen Sie mit einer Verspätung von 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.

Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch die USA Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen: 

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass Sie die Kosten für die zusätzlichen Bahnkosten über Art. 19 MÜ zurückverlangen können.  

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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