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Sie haben einen Flug von London nach Nürnberg mit British Airways gebucht. Dieser wurde nun um 3 Stunden und 50 Minuten vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, insbesondere nach der Möglichkeit einer Stornierung. 

Eine solche ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine große Verspätung oder Annullierung vorliegt. Ihr Flug wurde um knapp 4 Stunden vorverlegt. Daher liegt auf jeden Fall schonmal keine große Verspätung vor. Fraglich ist aber, ob vielleicht eine Annullierung vorliegt. Ab wann eine Vorverlegung eine Annullierung begründet, lässt sich nicht ganz eindeutig sagen. Allerdings konnte ich einige Urteile finden, die eine Orientierung geben können: 

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

Es lässt sich daraus entnehmen, dass eine Vorverlegung der Flugzeiten von ca 9-10 Stunden eine Annullierung begründen kann. Da Ihr Flug um nicht einmal 4 Stunden vorverlegt wurde, gehe ich davon aus, dass leider keine Annullierung vorliegt und Sie daher keinen Anspruch auf eine kostenlose. Stornierung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 haben. 

Allerdings sollten Sie beachten, dass jeder Einzelfall nach seinen speziellen Umständen beurteilt werden muss. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt zu Rate ziehen wollen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Guten Tag,

da dein Flug innerhalb von der EU stattfindet, sollte sich in deinem Fall meiner Meinung nach ein Blick in die EU-VO Nr. 261/2004 lohnen. 

Obwohl eine Vorverlegung des Fluges nicht von der Verordnung erfasst wird, so können in diesem Fall dennoch Ansprüche aus der Verordnung entstehen. 

Dazu muss der Flug jedoch um eine bestimmte Stundenzahl vorverlegt werden, damit der Flug dann wie annulliert betrachtet werden kann, wodurch Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung entstehen können. 

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az.512 C 15244/10 

Eine Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden wird wie eine Annullierung behandelt, sodass Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen .

Wie du siehst muss der Flug um mindestens 10 Stunden vorverlegt werden, damit Ansprüche aus der Eu-Verordnung entstehen können. Nun wurde dein Flug jedoch lediglich 4 Stunden vorverlegt, sodass für dich meiner Meinung nach keine Ansprüche aus der Verordnung enstehen. 

Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitere Informationen könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts lohnen.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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