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EU FLUGGASTRECHTE

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Der EUGH hat heute entschieden:

Der Europäische Gerichtshof hat die Fluggastrechte erneut gestärkt: Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind. Dies entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg.

Begründung: Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/fluggastentschaedigung-eugh-staerkt-rechte-der-passagiere-100.html

Wie sieht es denn eigentlich beim Rückflug aus? Also gleich Route und Fluggesellschaft, nur in die andere Richtung mit Ziel in der EU?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Am 11.07.2019 hat der EuGH die Fluggastrechte bei Flügen mit Umstieg gestärkt: So hafte der Anbieter des ersten Fluges für Verspätungen beim Anschlussflug - und zwar selbst dann, wenn dessen Fluggesellschaft ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.

EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Az. C-502/18

Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind.

Sie fragen nun, wie sich das Ganze bei dem Rückflug verhält, also bei dem Flug der außerhalb der EU startet. Solange der Flug bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht ist, denke ich, dass dem Fluggast auch für den Rückflug Ansprüche zustehen, da der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung erfüllt ist: 

Art. Anwendungsbereich. 

(1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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