Hallo,
Sie hatten mit 6 Freunden als Gruppe einen Flug mit Ryanair gebucht. Am Flughafen Malaga teilten Ihnen lustlose Mitarbeiter völlig desinteressiert mit, dass Ihr Flug angeblich wegen Fluglotsenstreik in Frankreich storniert worden ist.
Bei einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
-
Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
-
Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
-
Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Tatsächlich kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. Ein Streik kann einen solchen Grund darstellen.
AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Ryanair muss hier also beweisen, wie genau sich der Streik auf Ihren Flug ausgewirkt hat. Kann Ryanair das nicht, so muss Ryanair Ihnen Ausgleichszahlungen leisten. Mit diesen können Sie dann die Kosten für den neu gebuchten Flug abdecken.