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Auf unserem Flug in den Urlaub nach Marokko haben wir das totale Chaos erlebt:

Meine Frau und ich hatten einen Flug mit Condor von Düsseldorf nach Agadir für 900 Euro gebucht. Der Flug wurde uns in der Buchungsbestätigung mit den Flugzeiten bestätigt: Flug vom Flughafen Düsseldorf (Flug Condor DE2546) nach Agadir. Vorgesehene Abflugszeit war 6 Uhr morgens und wir sollten um 9 Uhr morgens in Agadir sein. Mitten in der Nacht hat unser Sohn uns zum Flughafen Düsseldorf gebracht. Es lief auch erst alles nach Plan. Einchecken, Koffer abgeben, durch die Sicherheitskontrolle zum Gate und pünktliches Boarding. Meine Frau schlief schon fast ein, als der Kapitän kurz nach den Startvorbereitungen sagte, dass wegen des Kerosin Geruchs in der Kabine das Flugzeug überprüft werden muss. Es gäbe technische Probleme. Also mussten alle aus dem Flieger raus. Dann hieß es, dass wegen Problemen der Hydraulik und anderer technischer Defekte am Flugzeug der Abflug verspätet wäre. Erst hieß es, dass es mittags losginge, dann kam die Nachricht, dass der Flieger erst am Abend gegen 21:40 Uhr starten könnte. Wir haben von der Condor darüber eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit erhalten. Also mussten wir abends erneut durch die Sicherheitskontrolle, erneut durchs Boarding usw. Als dann wieder alle im Flugzeug saßen, dauerte und dauerte es. Bis es dann plötzlich hieß, dass wir wegen Nachtflugverbot in Düsseldorf nach 22 Uhr nicht starten können.  Wieder mussten alle aus dem Flugzeug raus. Die Condor Leute am Flughafen haben uns dann wieder eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit in die Hand gedrückt. Der Flug sollte dann am nächsten Morgen erst gegen 6 Uhr losgehen. Mehr wurde uns nicht angeboten. Angeblich wären aufgrund einer Messe in Düsseldorf alle Hotels ausgebucht gewesen.

Muss Condor uns den verpassten Urlaubstag zahlen? Wir haben schließlich ein 5 Sterne Hotel in Agadir gebucht und bezahlt.

Muss Condor uns die Entschädigung von 400 Euro wegen der Flugverspätung nach der Richtlinie 261/2004 zahlen? Können die sich entlasten mit Kerosin Geruch im Flugzeug bzw. technischer Defekt an der Hydraulik am Flugzeug oder der dann gegebenen Nachricht der Überschreitung der Arbeitszeit der Crew oder dann wieder wegen des fehlenden Pushback Fahrzeugs?

Muss Condor uns Schadensersatz zahlen, weil sie keine Taxikosten und Hotels angeboten haben?

Was können wir hier tun?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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77 Antworten

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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE:

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 11. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3406/12 (33), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Die Klägerseite kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig; der Verzug ist mit spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte am 24.04.2012 eingetreten. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite kann den Ersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiell-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung –fällig.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache ebenfalls in der Flugverspätung haben. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst.

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 3. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3301/12 (36), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Der Klägerseite steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug (vgl. oben).

Auch ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung der Klägerseite mit der Gebührenforderung ihres Prozessvertreters – unabhängig davon, ob diese von der Klägerseite gezahlt wurde oder nicht – stellt hier einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Der anfängliche Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) nach § 249 BGB ist gemäß § 250 BGB in einen Ersatzanspruch übergegangen, da die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung zum 7.12.2011 des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite nicht geleistet hat.

 

Landgericht Darmstadt

(Urteil vom 16. April 2014 – Aktenzeichen 7 S 161/13, Sache gegen Condor Flugdienst)

 

Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR verlangen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu 'erstatten (vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [Neubearbeitung 2009], § 286, Rn. 214). Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [73. Aufl. 2014], § 286, Rn. 45 a.E.). Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,- EUR = 84,50 EUR, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W i.H.v. 16,90 EUR und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 EUR).

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. 73,78 EUR liegen jeweils bei der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 W RVG und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 800,- EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Recht

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 3):

 

Amtsgericht Frankfurt am Main 

(Urteil vom 17. Januar 2014 – Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu je Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Verordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.8.2012 der durch die Kläger beauftragten bis 11.9.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der F. vom 27.8.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, §249 BGB Rn. 57).

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die F. die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 16. Mai 2013 – Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78))

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 500,- EUR gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten X. aus K., steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu.

Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.6.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.6.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 4 - letzter Post):

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 13. März 2013 – Aktenzeichen 29 C 811/11 (21))

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i.S.e Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 m.w.N., BeckRS 2007, 18037). Das ist hier der Fall. Dass die Beklagte Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass sich die Ausführungen der Beklagten in ihren außergerichtlichen Anspruchszurückweisungen üblicherweise in pauschalen Erklärungen erschöpfen, die keinerlei konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen lassen. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 30. Juli 2012 – Aktenzeichen 2-24 O 31/12)

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

Landgericht Berlin

(Urteil vom 23. April 2013 – Aktenzeichen 22 O 197/12)

genauso: (Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2013 – Aktenzeichen 54 S 22/13)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.

Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Amtsgericht Düsseldorf

(Urteil vom 28. August 2013 – Aktenzeichen 53 C 6463/13)

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bez

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Lieber Fragesteller,

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wirft einige Fragen bezüglich der europäischen Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 auf.

1. Technischer Defekt

Nach der Definition des technischen Defekts, kann es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, muss es aber nicht. Es muss also der Einzelfall geprüft werden.

a. Hydraulik

Bei einem Defekt der Hydraulik ist auch das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht gegeben. Bei den in den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 261/2004 aufgezählten beispielhaften Sachverhalten handelt es sich immer um Ereignisse, die außerhalb des direkten Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmen liegen. Als außergewöhnliche Umstände können also nur solche Vorkommnisse angesehen werden, die nicht in die betriebliche Sphäre der Airline fallen. Selbst wenn das Hydraulikproblem plötzlich aufgetreten ist, so fällt es immer noch in den Organisationsbereich eines Luftfahrtunternehmens (vgl. AG Wedding, Urt. v. 24.05.2007, 22a C 38/07).

b. Kerosingeruch

Der Kerosingeruch ist hingegen schwerer zu beantworten.

Verstopft unreines Kerosin den Kerosinfilter eines Flugzeuges, so liegt laut Rechtsprechung ein technischer Defekt vor, welcher keinen außergewöhnlichen Umstand begründet (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39), einfach bei Google eingeben "3 C 2265/12 (39) Reise-Recht-Wiki.de"). Dieses gelte auch dann, wenn die Luftfahrtgesellschaft das Kerosin von einem Dritten liefern lässt. Das Kerosin liege in dem Bereich, welcher von dem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden könne. Der technische Defekt ist also nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Kommt es hingegen an Bord eines Flugzeuges z.B. zum Brandgeruch, so handelt es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004.

2. Nachtflugverbot

In den Erwägungsgründen zu der Verordnung (15. Erwägungsgrund VO (EG) 261/2004) findet sich auch, dass vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden soll, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements des Flughafens zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Zum Flugverkehrsmanagement gehören auch die Regelungen zum Nachtflugverbot eines jeden Flughafens. Damit stellt auch das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber den Fluggästen (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36); einfach zu googlen "3 C 729/13 (36) Reise-Recht-Wiki.de").

3. Betreuungsleistungen

Schon aus den Erwägungsgründen zur VO (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich, dass Fluggäste angemessen betreut werden sollen, wenn ihr Flug Verspätung hat (Erwägungsgrund Nr. 17). Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sollen gem. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 den Fluggästen Getränke, Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden. Falls die ungeplante Aufenthalt über eine Nacht sich hin erstreckt, so ist dem Fluggast eine Unterkunft bereitzustellen (Hotel), sowie die Fahrten zwischen Flugahfen und Hotel. 
Außerdem muss dem gestrandeten Fluggast angeboten werden, dass er zwei Telefonate tätigen kann oder auch E-Mails oder Telefaxe verschicken kann.
Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht auch dann, wenn sich die Verspätung auf einem außergwöhnlichen Grund basiert.

 

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Guten Tag,

 

Sie schildern hier einen Fall einer Flugverspätung wegen Kerosingeruchs in der Kabine. Dies kann sowohl Passagiere dazu berechtigen, das Flugzeug wieder zu verlassen und auf ein anderen Flugzeug umgebucht zu werden, weil ihnen das Risiko zu hoch ist, als auch Flugkapitäne dazu berechtigen, den Start hinauszuzögern oder abzubrechen. Ein Flugkapitän hat in dieser Situation die Entscheidung zu treffen, ob er das Risiko des Starts auf sich nehmen will, da er für die Sicherheit des Flugzeuges verantwortlich ist.

Bricht er – so wie hier – den Start ab und entsteht daraus eine Verspätung, so muss überprüft werden, wodurch der Geruch entstand. Denn davon hängt ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Condor hatte hier eine technische Ursache angegeben. Es liegt daher nach Ihrer Schilderung nahe, dass es sich hier um einen technischen Defekt am Flugzeug handelte. Dieser ist jedoch nur in den seltensten Fällen (beispielsweise bei Sabotage) ein außergewöhnlicher Umstand. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Airlines für ihre Flugzeuge verantwortlich sind, somit auch dafür, dass diese sich in flugtüchtigem Zustand befinden. Wenn der Geruch also dadurch erst hervorgerufen wurde, ist er nicht Folge eines außergewöhnlichen Umstandes.

 

Der außergewöhnliche Umstand ist – wie Sie vermutlich festgestellt haben – der entscheidende Punkt. Denn liegt ein solcher vor, so muss die Airline keine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung leisten. Ist das jedoch nicht der Fall, kommt sie um eine Ausgleichszahlung nicht herum. Dadurch, dass Ihrer Schilderung nach alles auf einen technischen Defekt deutet, wäre hier eine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Weiterhin konnte ein späterer Start wegen eines Nachtflugverbots nicht stattfinden. Dies ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand, denn ein Nachtflugverbot entsteht ja nicht „plötzlich“, sondern ist vorauszusehen und auch einplanbar von Seiten der Fluggesellschaften. Es kann auch nicht als Einwand gelten, dass der Flug erst wegen der Verspätung in das Nachtflugverbot „hineingerutscht“ ist, denn auch für diese war hier augenscheinlich Condor verantwortlich.

Demnach muss Condor nach Ihrer Schilderung hier vermutlich nicht nur die Ausgleichszahlung leisten, sondern auch für Kosten für zusätzliche Übernachtungen, Verpflegungen etc. aufkommen. Der bloße Hinweis darauf, dass alles „ausgebucht“ sei, reicht nicht aus. Für den Fall, dass Sie selbst zusätzliche Kosten übernehmen mussten, um noch in Düsseldorf zu übernachten, müssen diese ebenfalls von Conder übernommen werden. Gleiches gilt, wenn Sie zusätzliche Fahrtkosten hatten, um zu einer Übernachtungsmöglichkeit zu gelangen. Da Condor auch Verpflegung hätte stellen müssen, muss Condor auch diese Kosten übernehmen.

 

Urteile:

BGH Karlsruhe – Urteil vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07

(zu finden über Google mit der Suche „Xa ZR 76/07 reise-recht-wiki“)

Technische Defekte sind alleine keine außergewöhnlichen Umstände. Dies gilt auch dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass es die Flugzeugtechnik ordnungsgemäß kontrolliert und gewartet hatte. Denn der Schaden an einem Flugzeug fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Airline.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 20.07.2011, Az. 7 S 46/11

(zu finden über Google mit der Suche „7 S 46/11 reise-recht-wiki“)

Ein technischer Defekt ist nur dann ein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn er durch einen Umstand entsteht, der völlig außerhalb der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt. In der Regel wird dies nicht der Fall sein.

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 08.02.2013, Az. 30 C 2290/12(47)

(zu finden über Google mit der Suche "30 C 2290/12(47) reise-recht-wiki")

Das Gericht entschied, dass ein Luftfahrtunternehmen sicherstellen muss, dass es keine Verzögerungen bei einem Flug kurz vor dem Nachtflugverbot gibt. Ein solches Nachtflugverbot kann nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten, wenn Gründe, die in der Verantwortung der Airline liegen, den Flug in das Nachtflugverbot „hineingedrängt“ haben.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei dem Fall ergeben sich mehrere Fragen, die sich nach (1) Ansprüche bei einer Flugverspätung, den Folgen bei (2) Kerosingeruch, technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten und den (3) Konsequenzen bei mangelhafter Betreuungsleistung aufteilen lassen.

 

(1) Ansprüche bei einer Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung hat der Passagier mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung, aber auch die Möglichkeit, unentgeltlich zu telefonieren und Mails zu schreiben i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung.

 

So hat es etwa der BGH in seinem Urteil BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06 festgelegt. Eine Verspätung zieht dann die gleichen Ansprüche wie bei einer Annullierung nach Art. 5 EG (VO) 261/04 und in diesem Sinne Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach sich, wenn die Verspätung erheblich ist. Die Erheblichkeitsschwelle galt dann als überschritten, wenn eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorlag. Im behandelten Fall hatte der Betroffene eine Ankunftsverspätung von 25 Stunden zu beklagen.

 

Ausschlaggebend ist im Übrigen der Zeitpunkt, an welchem der Passagier den Zielflughaben erreicht, und nicht die Verspätung, mit welcher der Flug letztendlich angetreten wird. So ist es beispielsweise irrelevant, wenn nur eine kleine Verspätung des Zubringerfluges dazu führte, dass der Hauptflug nicht mehr erreicht wurde. Abgestellt wird lediglich auf die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen.

 

Vgl. hierzu AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32) - Bei Ansprüchen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf die Abflugverspätung sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen.

 

(2) Kerosingeruch, technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (nicht die Ansprüche auf Betreuungsleistungen!) können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein.

Als außergewöhnliche Umstände gelten politische Instabilität, Vogelschlag oder Wetterbedingungen - eben solche Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Darunter fallen keine technischen Defekte, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung vorhergesehen und verhindert hätten werden können.

 

(3) Konsequenzen bei mangelhafter Betreuungsleistung

Was passiert jedoch, wenn die zustehenden Betreuungsleistungen i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht oder nur mangelhaft erbracht wurden?

Durch das Eintreten der Flugverspätung i. V. m. den Regelungen der EG (VO) 261/04 wird es zur Aufgabe der Fluggesellschaft, für eine angemessene Betreuung der von der Verspätung betroffenen Fluggäste zu sorgen. Wenn die Fluggesellschaft dieser Aufgabe nicht nachkommt können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen. Die Schadensersatzforderungen sind dann nach nationalem Recht zu stellen.

Als Orientierung können folgende zwei Fälle dienen:

 

AG Sommern, Urteil vom 20. 04.2007, Az. 3 C 688/06 – Schadensersatzanspruch nach §§ 281 ff. BGB bejaht

Der Kläger und seine Ehefrau mussten infolge einer Flugannullierung auf sich allein gestellt die Unterbringung und ähnliches bis zum Abflug am übernächsten Tag selbst in die Hand nehmen. Den Betreuungspflichten aus Art. 9 der VO (EG) 261/2004 kam die Fluggesellschaft nicht nach. Infolge dieser Pflichtverletzung musste die Fluggesellschaft Schadensersatz gemäß §§ 281 ff. BGB an den Kläger leisten.

 

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006, Az. 4 C 661/06 – Schadensersatzanspruch verneint

Infolge einer Flugunregelmäßigkeit war die Klägerin gezwungen, die gesamte Nacht bis zum Abflug am nächsten Tag am Flughafen zu verbringen.

Die Klägerin konnte zwar Ausgleichsansprüche i. H. v. 600 € verlangen, ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB i. H. v. 150 € infolge der nicht erbrachten Unterkunft im Hotel wurde jedoch abgelehnt, da die Klägerin einen solchen Schaden nicht nachweisen konnte. Gleichzeitig ist nach Ansicht des Gerichts mit der zustehenden Ausgleichszahlung der Schaden bereits pauschalisiert.

Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass es dem Passagier offen steht, sich bei nicht erbrachten Betreuungsleistungen nach Art. 16 der Verordnung zu beschweren. Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden wie entgangene Urlaubsfreude) können darüber hinaus nur bei Vorliegen eines Pauschalreisevertrages nach §§ 651 ff. geltend gemacht werden.

Die zusätzlich entstandenen Telefonkosten i. H. v. 5 € wurde der Klägerin jedoch als ersatzfähig zugesprochen. Unter Anwendung des §287 ZPO hatte das Gericht die entstandenen Kosten geschätzt.

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Wir hatten auch große Probleme mit British Airways wegen einer Flugverspätung in die USA. Die Organisation von British Airways war eine Katastrophe. Nachdem sich mein Mann bei Kollegen nach einem guten Anwalt in UK umhörte, haben wir parallel im Internet recherchiert, was man machen kann. In UK sind Anwälte im Vergleich zu Deutschland wahnsinnig teuer. Das kam für uns nicht in Betracht. Haben wir dann auch sofort gelassen. Deswegen waren wir auch in Deutschland vorsichtig. Aber wir wollten die Sache auxch nicht einfach so liegen lassen. Und alleine kommt man nicht weiter. 

Dann haben wir auf einigen Portalen Tipps gelesen wie man einen guten Anwalt findet: Anwaltsregister

Auf der Seite test.de standen noch Tipps zum Einschätzen von Bewertungen: Tipps für Bewertungen

Wir haben dann sehr lange verglichen und dann die Kanzlei Bartholl Legal Services beauftragt. Nach Abschluss des Dossiers können wir die Anwälte weiterempfehlen. Für Briten sind Anwälte in Deutschland sowieso sehr günstig. Die Rechtsanwältin der Kanzlei hat den Fall für uns gewonnen. Alleine hätten wir das nie geschafft.

Die Kanzlei ist bei Googlesuche oben, wenn man eingibt "Fachkanzlei Bartholl Legal Services" oder "Rechtsanwälte Jan Bartholl und Partner". Die Kanzlei ist aus Berlin. Die haben auch eine Seite wo die viele Fälle vorstellen, die die gewonnen haben.

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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