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Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei einer  Gruppe junger Sportler (Kinder im Alter von 10-12 Jahre) mit Begleitung aus Russland Staint Petersburg nach Atlanta, USA wurde das Gepäck erst nach 4 Tagen (96 Stunden) nachgeliefert.
Fluggesellschaft: Lufthansa
Der Grund für die Gepäckverspätung war ein Streik in Frankfurt. Durch den Streik in Frankfurt, ist das Gepäck nicht rechtzeitig in Atlanta angekommen. Durch diese Verspätung  konnte ein Passagier nicht die Medikamente zu sich nehmen, die sich im Koffer befanden und kam in die Ambulanz. Es sind erhebliche Kosten entstanden, Krankenhausaufenthalt, Medikamente und die Nicht-Teilnahme an internationalen Leichtathletik Wettkämpfen was Ziel der Reise in die USA war.
Steht in diesem Fall eine Entschädigung zu, und kann man die Kosten für den Krankenhausaufenthalt und die Medikamente einfordern? 
 
 
vielen Dank für eine Antwort ! 
 
Mit Freundlichen Grüssen
 
Paul
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Hier noch die letzten beiden Seiten des Urteils

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Amtsgericht Geldern (zuständig für Flughafen Weeze)

Aktenzeichen 3 C 579/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin

gegen

die Ryanair Ltd., vertreten durch den CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten (Ryanair Ltd.) gebuchten Fluges. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR8612 der Beklagten (Ryanair Ltd.) von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) den Flug annulliert hatte.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Kläger war nicht unter diesen Personen. Der Kläger buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR8612 geplanten Zeit.

Der Kläger behauptet:

Ihm seien in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten vom Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Kläger - neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten (Ryanair Ltd.) ersetzt.

Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalss sein dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR8612 geworden.

Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) beantragt,

               die Klage abzuweisen.

Sie (Ryanair Ltd.) behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) erwartet, dass der Flug FR8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit 5 Stunden Verspätung starten könne. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR8613 von Malaga ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) entschieden, den Flug FR8612 zu annullieren.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

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Hallo,

Bei einer  Gruppe junger Sportler (Kinder im Alter von 10-12 Jahre) mit Begleitung aus Russland Staint Petersburg nach Atlanta, USA wurde das Gepäck erst nach 4 Tagen (96 Stunden) nachgeliefert.

Im Falle einer Gepäckverspätung steht jedem Fluggast ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Die Anspruchsgrundlage für Gepäckverspätungen ist dabei Artikel 19.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wie Sie diesem Artikel entnehmen können, haftet eine Luftfrachtführer jedoch nicht, wenn er alles in seiner Macht stehende getan hat. Sie schreiben, dass der Grund für die Gepäckverspätung ein Streik in Frankfurt war.

Alleine mit dieser Aussage kann sich  die Fluggesellschaft natürlich nicht seiner Verantwortung entziehen. Im Gegenteil muss diese einen solchen Streik beweisen und weiterhin darlegen, wie genau sich dieser Streik tatsächlich auf Ihr Gepäck ausgewirkt hat. Kann die Fluggesellschaft das nicht, so muss Sie dafür einstehen.

Im Falle dessen, dass Ihnen tatsächlich ein Anspruch zusteht, weil der Streik sich nicht auf die Gepäckverspätung ausgewirkt hat, steht Ihnen ein Anspruch aus Sonderziehungsrechten zu.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Weiterhin schrieben Sie, dass durch diese Verspätung ein Passagier nicht die Medikamente zu sich nehmen konnte, die sich im Koffer befanden und kam in die Ambulanz. Es sind erhebliche Kosten entstanden, Krankenhausaufenthalt, Medikamente und die Nicht-Teilnahme an internationalen Leichtathletik Wettkämpfen was Ziel der Reise in die USA war.

Auch diese dürften Sie von der Fluggesellschaft erstattet bekommen, da Sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gepäckverspätung stehen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 19 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Somit sind auch die finanziellen Ausgaben umfasst für das Krankenhaus und die Medikamente.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

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Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann die Fluggesellschaft also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss Oman Air Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.Folglich steht Ihnen bereits alleine wegen der Verspätung ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Wichtig dafür ist jedoch, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Verspätung Ihres Gepäcks rechtzeitig gemeldet haben. Alle Ausgaben, die Sie aufgrund des Fehlens Ihres Gepäcks tätigen mussten, muss die Fluggesellschaft Ihnen ersetzten. Sie müssen diese Ausgaben belegen können.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt  29 C 2518/12(19) ")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

 

 

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