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Hallo, Wir haben gestern unsere Unterlagen bekommen, gebucht haben wir folgende Pauschalreise bei vtours. Mo 25.9 Abflug 10.45 Uhr mit türkish airline Änderung: Mo 25.9 Abflug 20.45 Uhr mit tailwind airlines, somit kommen wir erst mitten in der Nacht im Hotel an, das mit 2 Kleinkindern (1 und 3 Jahre) Wir haben vor allem Gerade diesen Flug genommen wegen der frühen Abflug Zeit und der guten Ankunft Zeit gegen Mittag, ausserdem haben wir mit der türkish airline gute Erfahrungen und nun wurde auch noch die airline geändert! Zudem eine Verschiebung von 10 Stunden???!!! Das darf doch nicht wahr sein... Zumal uns hier ein ganzer Urlaubs tag wie auch eine Übernachtung gestrichen wird da wir ja nicht wie geplant am 25.9 sondern erst am 26.9 ankommen all inclusive Leistungen demnach auch erst ab 26.9 in Anspruch nehmen können... Unser Abflug ist Mo 2.10 um 7 Uhr Morgens sprich wir werden auch hier mitten in der Nacht mit den Kindern aufbrechen müssen?! Heute ein Telefonat mit vtours geführt um denen aufzuzeigen was das für Konsequenzen für uns hat! Grund für die Änderung war eine überbuchung des Fluges... Was ja aber nicht mein Problem. Sein darf oder?!! Darauf hin wurde mir nur mitgeteilt, daß ich nach meinem Urlaub schriftlich festhalten kann was passiert ist und dann eventuell eine Reisepreis Minderung in Anspruch nehmen kann... Tja was soll ich jetzt davon halten? Wir haben uns sehr auf den Urlaub gefreut und die tollen Hinflug Zeiten und jetzt sowas... Das wird die reinste Katastrophe um die Uhrzeit mit den Kindern zu fliegen... Und dann im Grunde ja 2 Urlaubs Tage weniger zu haben als geplant durch den späten Abflug und den viel zu frühen Rückflug. Und was können wir eventuell dagegen machen das sogar die airline geändert wurde?!! Ich habe hier schon einiges gelesen und wollte einfach mal unsere Situation schildern und fragen ob mir jemand helfen kann? Liebe Grüße Familie 2013
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise bei vtours gebucht und Ihre Rückflugzeiten so ausgewählt, dass Sie bequem mit Ihren beiden Kleinkindern reisen können. Allerdings wurden Ihre Flüge so verlegt, dass für Sie Probleme entstanden sind. Ihr Hinflug wurde um 10 Stunden auf 20:45 abends verschoben. Ihr Rückflug auf 7 Uhr morgens. Da diese Änderungen für Sie nicht hinnehmbar sind, fragen Sie sich nun welche Schritte Sie in diesem Fall einleiten können. 

Aufgrund der Tatsache das Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können sich für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-m BGB geregelt wird, ergeben.

Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen im Regelfall dann, wenn es sich um einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 handelt:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

1.Änderung der Flugzeiten

Durch die Änderung der Flugzeiten auf 20:45 abends bzw. 7 Uhr morgens, wurde Ihre Nachtruhe meiner Meinung in beiden Fällen beeinträchtigt, da Sie Ihr Hotel am Anreisetag erst mitten in der Nacht erreichen und Sie Ihr Hotel am Abreisetag schon mitten in der Nacht verlassen müssen. Hinzu kommt das Sie mit 2 Kleinkindern reisen, für die das ganze dann noch strapazierender wird.

Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann als Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB angesehen werden und zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB führen.

Hierzu folgendes Urteil:

LG Hannover, Urteil vom 17.11.2006, Az. 9 S 20/06 (bei Google bei Bedarf zu finden unter: "9 S 20/06 reise-recht-wiki.de)

Der Flug der Kläger wurde von 12:30 auf 20:10 verschoben. Damit haben sie ihr Ziel erst um 1:10 erreicht. Die Reisenden verlangten deswegen einen Schadensersatz wegen gestörter Nachtruhe. Dieser Schadensersatz wurde ihnen in Form einer Minderung des Reisepreises zugesprochen.

Dieses Urteil stärkt Ihren Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB meiner Meinung nach weiterhin.

2. Änderung der Airline

LG Kleve, Urteil vom 17.08.2001, Az. 6 S 120/01 (bei Google einfach eingeben: "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")

Das Gericht hat in diesem Urteil festgelegt, dass eine Beförderung durch eine andere Airline als versprochen, den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich das auch Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten können.Vor Antritt der Reise kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Allerdings kann der Reiseveranstalter dennoch eine Entschädigung verlangen. Diese können Sie bei Bedarf in §651 i BGB nachlesen.

3. Frist

Bitte denken Sie auch daran die Mängel rechtzeitig beim Reiseveranstalter anzuzeigen. §651 g Absatz 1 BGB legt dafür eine Frist von einem Monat fest. Diese beginnt nach dem vertraglich festgelegten Ende der Reise. 

 

Darüber hinaus steht es Ihnen natürlich jederzeit frei einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

 

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Hallo,

leider wurden die Flugzeiten bezügl. Ihrer Pauschalreise geändert. Zudem kam es auch zu einem Wechsel der ausführenden Airline. Die Zeiten liegen für Sie besonders ungünstig, da Sie zudem auch mit kleinen Kindern reisen.

Da es ich um eine Pauschalreise handelt, richten sich die rechtlichen Möglichkeiten auch gegenüber dem Reiseveranstalter. Hierhin lohnt sich ein Blick in die §§651 a ff. BGB.

Tatsächlich kommen bei solchen Problemen der Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht. Dafür müsste allerdings ein sogenannter „Reisemangel“ vorliegen. Nach §651 c I BGB ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt also vor, wenn genau dies nicht eintritt. Bei einer

Änderung der Flugzeiten wird in der Regel dann von einem Mangel gesprochen, wenn ein gesamter Urlaubstag wegfällt oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist an Hand des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu hier einige Beispielsurteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
(einfach zu finden, wenn Du bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (in der Google-Suche zu finden über „AG Hamburg-Altona 318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Insofern ist es gut möglich, dass eine Reisepreisminderung bei Ihnen in Betracht kommt. Die Änderung der ausführenden Airline spricht dagegen nach herrschender Auffassung nicht für einen Mangel, wenn keine Änderung des Service zu erwarten ist.

Alternativ dazu kommt eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht. Dies ist bei Vorliegen eines Mangels gem. §651 e BGB möglich dann evtl. auch ohne eine Gebühr zu zahlen. Dabei muss allerdings vorher eine Frist gesetzt werden, in die der Veranstalter Abhilfe verlangt werden.

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Sehr geehrte Familie2013,

Sie haben eine Pauschalreise für inkl. 2 Kleinkinder gebucht. Bei der Buchung entschieden Sie sich für eine bequeme Reise. Jedoch kam es zu einer Änderung sowohl der Fluggesellschaft als auch der Flugzeit. Bei der Flugzeitänderung des Hinfluges kam es bis zu 10 Stunden Verschiebung. Zudem wurde die Flugzeit der Rückflug auf 7 Uhr morgens verschoben, sodass Ihre geplante Reise im Gesamten um 2 Tage verkürzt wird. Des Weiteren wurde auch die Fluggesellschaft geändert, was Sie aus persönlichen Gründen nicht annehmen möchten. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie geltend machen können.


Bei einer Pauschalreise können Sie Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen.

In Ihrem Fall kam es zu einer Flugänderung, wodurch 2 Tage von der geplanten Reise verkürzt wird. Fraglich hierbei ist, ob diese Veränderung einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 Satz 1 BGB darstellt. Falls es der Fall sein sollte, können Sie Ansprüche aus dem Reisevertrag des bürgerlichen Rechts geltend machen.


Reisemangel

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde. Eine weitere Definition dazu wäre, dass ein Mangel dann anzunehmen ist, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


 

Änderung der Flugzeiten

Fraglich ist, ob die Flugzeitänderung ein Reisemangel darstellt.

Zur Präzisierung ist es meines Erachtens notwendig, sich folgende Urteil durchzulesen:

 

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach suchen mit: "2-24 S 177/08")

Nach dem Gericht ist eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 h hinzunehmen. Falls es darüber hinaus gehen sollte, steht dem Reisenden ein Reisepreisminderungsanspruch gem. § 651 d abs.1 BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB zu.


 

AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit: „ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“)

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Vorverlegung um 11 Stunden. Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.


 

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 bei Google einfach suchen mit: „ 30 C 14061/01 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf ist im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen. Demzufolge hatte der Reisende in dem vorliegenden Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.


Fortsetzung folgt....

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Fortsetzung...

Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass die Flugzeitänderung einen Reisemangel darstellt, sodass ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB begründet ist. In dieser Hinsicht möchte ich verdeutlichen, dass Sie ebenso einen Anspruch auf eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e Abs.1 BGB haben.

Zudem möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie bestimmte Fristen einhalten müssen, um diese Ansprüche wirksam geltend machen zu können.


Fristen

Gemäß § 651 g Abs. 1 Satz 1 sollten sie diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Falls die Frist abgelaufen sein sollte, sind diese nur dann wirksam geltend gemacht, wenn er gem. § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


Änderung der Fluggesellschaft

Hinzufügend kam es zu einer Änderung der Fluggesellschaft, was Sie aus persönlichen Gründen nicht annehmen möchten. In dieser Hinsicht ist es ebenso fraglich, ob die Veränderung ein Reisemangel darstellt. Denn wie vorhin verdeutlicht, könnten Sie in dieser Hinsicht gleiche Ansprüche geltend machen.

Die Änderung der Fluggesellschaft stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.


Zur Veranschaulichung dazu können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001-Az.: 5 S 165/00 (bei Google einfach suchen mit: „ 5 S 165/00 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Landgericht Bonn  ist in dem Wechsel der Fluggesellschaft kein wirksamer Kündigungsgrund zu sehen. Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Eine Änderung der Airline ist demzufolge gestattet.


 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (bei Google einfach suchen mit: „ 6 S 120/01 Reise-Recht-Wiki.de“)

Das Landgericht Kleve hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt ist.


Wie Sie auch erkennen können, ist es als Außenstehender sehr schwierig zu beurteilen, ob ein Reisemangel bezüglich einer Änderung der Fluggesellschaft vorliegt. 


Ich hoffe, dass Ihnen behilflich sein konnte und wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise.

 

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