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Hallo,

wir hatten bei Air Germania für Juni 2017 Flüge von Nürnberg nach Mallorca gebucht, bereits 10 Monate vorher. Da wir mit Kindern reisen, haben wir vor allem auf die Flugzeiten geachtet und auch mehr Geld gezahlt, um angenehme Flugzeiten zu haben.

Zwei Wochen vor Abflug erhielt ich eine Mail, dass unser Hinflug vorverlegt wurde, von 9:00 auf 4:00 morgens, was unsere Reise natürlich erheblich beeinflusste.

Im Urlaub habe ich drei Tage vor Rückflug abermals eine Mail bekommen, dass auch die Zeiten für den Rückflug geändert und vorverlegt wurden. Ist das zulässig?

Ich habe mich bei der Fluggesellschaft beschwert und bekam als Antwort, dass sich so etwas aus unterschiedlichen Gründen manchmal ändert.

Muss ich das so hinnehmen?

Vielen Dank!

Sophie
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hallo Sophie,

Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Hinflug wurde um 5 Stunden nach vorne verschoben. Hier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird, die Situation, da ihr mit Kindern reist, bei euch eine andere ist, und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können

Falls also wirklich von einer Annullierung auszugehen ist, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Hier ist jedoch entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Sie geben an, dass Sie zwei Wochen im Vorraus informiert wurden. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben daher auch wenn es sich um eine Annullierung handelt, leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

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Guten Abend Sophie,

Sie haben für Juni 2017 bei Air Germania Hin- und Rückflug von Nürnberg nach Mallorca gebucht. Ursprünglich sollte Ihr Hinflug  9:00 Uhr abfliegen. Allerdings wurden Sie 2 Wochen vor Abflug davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Hinflug nun um 4 Uhr morgens abfliegt. Auch Ihr Rückflug wurde nachträglich vorverlegt. Nun fragen Sie sich welche Rechte Ihnen in diesem Fall zustehen.

Da Sie den Flug getrennt vom Hotel gebucht haben, ist in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung zu Rate zu ziehen.

Es könnte sich für Sie zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung ergeben. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird dabei aufgrund der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen bestimmt. Die Entfernung beträgt in Ihrem Fall mehr als 1500 km. Daraus ergibt sich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km.

Damit Sie eine solche Ausgleichszahlung von Germania erhalten können muss in der Vorverlegung eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegen. Allgemein betrachtet liegt eine Annullierung dann vor, wenn Sie den Flug nicht durchführen können wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. 

Die Vorverlegung betrug in Ihrem Fall 5 Stunden. Ob Ihre Vorverlegung durch die Rechtssprechung tatsächlich als Annullierung gelten kann, möchte ich anhand folgender Urteile darlegen:

Das Amtsgericht Hannover hat am 11.4.2011 festgelegt, dass eine Vorverlegung dann als Annullierung zu sehen ist, wenn diese mehr als 10 Stunden beträgt. (Aktenzeichen: 512 C 15244/10) 

AG Duisburg, Urteil vom 29.11.2002, Az. 3 C 4908/02 (bei Google können Sie dieses Urteil finden, wenn Sie bei Google eingeben: "3 C 4908/02 reise-recht-wiki.de")

Hier legte das Amtsgericht Duisburg fest das eine Vorverlegung von 6 Stunden und 20 Minuten noch als zumutbar gilt und dem Fluggast damit keine Entschädigungsansprüche zustehen.

Anhand dieser Urteile wird meiner Meinung nach deutlich das eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden leider noch nicht ausreicht um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen zu können.

Wie Sie erwähnten wurden Sie von der Verschiebung 2 Wochen im Voraus aufgeklärt, sodass Germania die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 c) i) eingehalten haben. Sollte diese Frist eingehalten worden sein, so erlischt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Es ist mir an dieser Stelle allerdings nur möglich eine Rechtsmeinung zum Thema abzugeben und keinen Rechtsrat.

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Hallo,

im Juni 2017 haben Sie eine Reise nach Mallorca angetreten. Leider kam es schon im Vorfeld zu einer Flugzeitenverschiebung, so dass der Abflug von 9.00 Uhr auf 4.00 Uhr morgens verschoben. Das war natürlich besonders ärgerlich, da Sie auch mit Kindern reisten. Sie haben damals 2 Wochen vor Antritt der Reise von der Änderung erfahren.

Drei Tage vor dem Rückflug wurden auch die diesbezüglichen Zeiten geändert.

Zwar können kurzfristige Änderungen der Flugzeiten zwar tatsächlich hin und wieder auftreten, allerdings hat der Gesetzgeber dahingehend verschiedene Rechte für europäische Flugreisende eingeführt. Diese Rechte findet man in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Es gilt nun zu klären, ob die Flugverlegungen einen der Tatbestände in der Verordnung vollfüllen. Es gibt keine eindeutige Grenze, ab wann man von einer Annullierung eines Fluges sprechen kann. In der Regel liegt eine Annullierung vor, wenn der Flug ganz gestrichen wird. Aber auch bei einer Vorverlegung kann in bestimmten Fällen von einer Annullierung gesprochen werden. Das AG Hannover (Az.: 512 C 15244/10) sah die Grenze dabei bei 10 h. Dagegen ging das AG Duisburg (Az.: 3 C 4908/02) einst auch von einer Annullierung aus, wobei die Verlegung da nur ca. 6h betrag.

Bei Ihnen wurde der Flug um ca. 5 h vorverlegt, dahingehend ist es hier weiterhin fraglich, ob diese Verschiebung nicht als bloße Unannehmlichkeit gilt.

Allerdings kann die Frage insoweit dahingestellt sein, da in Art. 5 I c) i) normiert ist, dass keine Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn der betroffene Fluggast mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wird.

Anders sieht dies eventuell bei Ihrem Rückflug aus. Sie geben hier zwar nicht an, wie hoch die Verschiebung an, allerdings lässt sich hier wieder auf die obigen Ausführungen verweisen.

Liegt also eine Annullierung vor, so können Ausgleichsansprüche in Betracht kommen und zwar in folgender Höhe:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dies würde bei der Strecke Nürnberg-Mallorca wahrscheinlich 250 Euro pro Person betragen.

Sie wurden dahingehend erst 3 Tage vor Flugantritt informiert. Diese Ausgleichszahlungen müssten dann theoretisch nicht gezahlt werden, wenn Sie ein anderes Angebot zur anderweitigen Beförderung erhaltet, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie müssen nun wohl gucken, ob dies auf ihren Fall zutrifft.

Da dies ja schon im letzten Jahr geschah, möchte ich Sie noch kurz auf die Fristenbestimmung hinweisen. Zwar ist in der Fluggastrechteverordnung keine bestimmte Frist vorgegeben, allerdings entschied der BGH (Az.: X ZR 61/09), dass dass hinsichtlich der Verjährung der Fluggastansprüche das deutsche Recht und somit eine Frist von 3 Jahren anwendbar ist. Auch der EuGH (Az.: C 139/11) bestätigte dies, da die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müsse, sich nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimme, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.

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