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Hallo Zusammen, es geht um folgenden Sachverhalt: Wir haben eine Pauschalreise in die Türkei bei LMX-Touristik gebucht. Der Flug von Stuttgart nach Antalya ging mit Sun Express und war ohne Beanstandung. Der Flug zurück von Antalya nach Stuttgart ging mit Corendon Airlines. Der Abflug hat sich um 6 Stunden verspätet und da der Flieger nach 23:00 Uhr nicht mehr in Stuttgart landen konnte, wurden wir nach Nürnberg geflogen. Von Flughafen Nürnberg ging es mit Reisebus nach Stuttgart zum Flughafen. Insgesamt kamen wir mit einer Verspätung von ca. 10 Stunden an. Meine Frage ist, ob ich Anspruch auf eine Entschädigung habe und wenn ja, gegen wen soll ich den Anspruch geltend machen. Die Fluggesellschaft Corendon hat ihren Sitz in der Türkei und auch der Abflughafen war in der Türkei. Für Antworten und Ideen danke ich im Voraus Mfg Wilhelm
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1 Antwort

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Hallo Wilhelm,

du hast einen Flug mit Corendon Airways wahrgenommen, welcher eine Verspätung von 6 Stunden hatte.

Deine Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 VO Nr. 261/2004:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.

Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.

Corendon Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und dir deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.

Dazu auch der BGH:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebenBGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo UeberdenWolken,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Gibt es eventuell eine Möglichkeit eine Forderung direkt an LMX zu stellen, oder ist es ebenfalls aussichtslos?

Gruß Wilhelm
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