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Liebe Freunde,

ich muss meinen Unmut auf diesem Wege Luft machen. Ich wollte letztes Jahr im Mai meinen Bruder besuchen, welcher zu dieser Zeit ein mehrmonatiges Praktikum in New York absolvierte, besuchen.

Die beste Flugverbindung, die ich mit meiner bescheidenen Barschaft aufbringen konnte, sollte von Hamburg nach London fliegen, mit Zwischenstopp in London. Das sollte alles von ein und derselben Fluglinie gemacht werden.

Ursprünglich sollte es in Hamburg 06:40 losgehen und laut Anzeige sollte ich 07:30 in London Ortszeit ankommen. Danach hätte ich eine Stunde Aufenthalt in London Heathrow gehabt, bevor es dann über den Atlantik gehen sollte. Das Problem an der ganzen Sache ist, dass sich der Abflug um eine knappe dreiviertel Stunde verspätete, und so kam mein Flieger erst gegen 08:00 in London an. Dadurch hätte ich nur eine halbe Stunde Aufenthalt gehabt, allerdings war dies der Grund dafür, dass ich meinen Anschlussflug verpasst habe!!

Am Beschwerdeschalter in London wurde mit mitgeteilt, dass die Übergangszeit am Flughafen London-Heathrow von einem internationalen Flug zu einem anderen internationalen Flug beträgt mindestens 60 Minuten betragen muss…

Nach einem langen und für mich nervenaufreibenden Gespräch, da ich ehrlich gesagt nicht der größte Fan vom Fliegen bin, wurde eine Umbuchung erreicht, und ich durfte nun 5 (!) Stunden in London auf den nächsten Flug warten, ehe ich weiterfliegen konnte.

Ich habe mich natürlich als ich zurückgekommen bin, bei der Fluggesellschaft gemeldet, und wollte eine Entschädigung für den verpassten Flug und die unangemessene lange Wartezeit in London. Doch wurde mit mitgeteilt, dass der Flug zwar schon 06:45 abflugbereit gewesen sei, das Flugzeug jedoch nicht starten konnte, weil es in London zu neblig (wer hätte das erwartet) gewesen sein, soll, außerdem habe die Flugsicherung erst eine verspätete Genehmigung erteilt, weil es in London gewittert haben soll. Das halte ich jedoch für unheimlich irrelevant, da es meines Wissens, in Hamburg ein Instrumentenlandesystem gab. Wäre ich außerdem auf der Priority Lane befördert wurden, hätte ich auch trtz der Verspätung meinen Anschlussflug bekommen. Da es jedoch für diese Airline am einfachsten war, mich einfach umzubuchen, wurde an diese Option wohl gar nicht gedacht. Zu meinem Nachteil.

Mir wurde außerdem mitgeteilt, dass es in 30 Minuten nicht möglich gewesen sei, mein Gepäck umzuladen, und mich durch zwei Kontrollen zu schleusen.  Dies wäre jedoch wie gesagt meiner Meinung mit der Priority-Lane nicht passiert. Oder hätte die Airline zumindest einen Zeitpuffer mehr eingeplant, hätte der Anschlussflug locker reicht werden können.

 

Hier habe ich noch zwei Zeitungsartikel eines ähnlichen Falles

http://www.ab-in-den-urlaub.de/extra/urteil-airlines-haften-umsteigezeit/123330259

https://www.mz-web.de/leben/reise/urteil--airlines-muessen-beim-umsteigen-zeitpuffer-planen-29452674

Habe ich einen Anspruch gegen meine Airline auf eine Entschädigung, weil meines Erachtens nicht alles getan wurde, damit ich meinen Flug rechtzeitig erwischen konnte?
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

 

auf deinem Flug nach New York über London kam es leider dazu, dass der Zubringerflug verspätet losgeflogen war und du dadurch leider nur 30 Minuten Zeit hattest um umzusteigen. Dies war auf einem so großen Flughafen leider nicht in dieser Zeit möglich, sodass du deinen Anschlussflug verpasst hast und deshalb erst 5 h später losfliegen konntest.

Zunächst einmal kann man ein Anspruch auf Entschädigung aus der EG-VO 261/2004 in Betracht kommen. Dies ist nach h.M. auch der Fall, wenn ein Fluggast den Anschlussflug verpasst, weil der Zubringerflug verspätet losgeflogen ist. Entscheidend ist allerdings nicht mit wie viel Verspätung man losgeflogen ist, sondern mit welcher Verspätung man sein Endziel erreicht, bei dir also New York. Dies wird wahrscheinlich über der rechtlichen Grenze von 3 h liegen. Dazu folgende Urteile:

LG Köln, Urt. v. 19.08.2008, Az.: 11 S 350/07

Kommt es zu einer Verspätung eines Teilfluges, so ergeben sich keine Ansprüche aus EU-Verordnung 261/04. Sollte ein Anschlussflug nach X lediglich 45 Minuten nach der Landung eines aus Z kommenden Fluges von Y starten, wäre es schon bei einer kurzfristigen Verspätung des ersten Fluges von nur wenigen Minuten kaum möglich gewesen, den Anschlussflug zu erreichen. In diesem Fall kommen Ansprüche wegen Planungsfehlern aus dem zugrundeliegenden Buchungsvertrag in Betracht.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12

Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Du hast zwar Recht, dass die Mindestumsteigezeit bei ca. 60 Minuten liegt, aber die wäre ja theoretisch eingehalten worden, wenn nicht der Flug verspätet losgeflogen wäre.

Jedenfalls kommt nun ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro in Betracht. Dies ergibt sich aus Art. 7 I der Verordnung.

Du hast allerdings erwähnt, dass der Flug aufgrund schlechten Wetters in London nicht eher abheben durfte. Man muss diesbezüglich prüfen, ob ein Exkulpationsgrund in Form von außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 III EG-VO vorlag.

Erwägungsgrund 14 der VO gibt Aufschluss darüber, welche Vorkommnisse unter einen außergewöhnlichen umstand fallen können: Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Wie du siehst können auch Wetterbedingungen als ein außergewöhnlicher Umstand aufgefasst werden. Allerdings muss das jeweilige Luftfahrtunternehmen im Zweifel auch detailliert nachweisen können, inwiefern der jeweilige Flug von diesem Umstand betroffen war.

 

In erster Linie solltest du dich nun an die Airline wenden und diese Ausgleichsleistungen einfordern. 

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