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Hallo ihr Flugrechteprofis,

ich habe für mich und meine Familie letztes Jahr eine Reise nach Neuseeland gebucht.

Diese sollte 21 Tage dauern, vom 19.12.‐ 09.01.2014 und hat 14.000 Euro gekostet. Diese Reise hatten wir schon viele Jahre geplant, und jetzt wo meine Söhne ihr Abitur gemacht hatten, hatten wir auch ausreichend Zeit dafür.

Die Flugstrecke, die ja schon an sich lang und anstrengend genug war, sollte von Frankfurt aus nach Christchurch erfolgen, mit Zwischenstopps in Abu Dhabi und Sydney. Für , den 21.12.2013, war ein Campingwagen bis zum 09.01. angemietet. Die Rückreise war am 09.01. von Auckland über Sydney und Abu Dhabi nach Frankfurt a.M. geplant.

Leider hat das alles nicht ganz so wie geplant funktioniert. Der Flug von Abu Dhabi nach Sydney hatte nämlich verspätung um fast 4 Stunden. So haben wir natürlich unseren Anschlussflug von Sydney nach Christchurch verpasst. In Abu Dhabi mussten wir dann die 4 Stunden ohne unser Gepäck ausharren, da dieses anscheinend schon durchgecheckt war, und wir deswegen nicht da ran kamen. So kamen wir erst am 21.03 gegen halb eins in Australien an. Dort erhielten wir freundlicherweise auch Verzehrgutscheine, und ich versucht am Infoschalter weitere Infos über unsere Flüge zu erhalten. Nach zwei Stunden saßen wir auch im Flugzeug, allerdings nach Auckland und nicht nach Christchurch. Dort kamen wir am nächsten Tag gegen 22:00 an, allerdings ohne Gepäck.

Als ich den Verlust unseres Gepäcks meldete, wurden wir zur Übernachtung in ein Hotel gebracht, um am Nächsten Tag um 6 endlich von Auckland nach Christchurch zu fliegen. Allerdings konnte uns nicht erklärt werden, wann das Gepäck in Christchurch eintreffen würde. Wir wurden lediglich von einer sehr unfreundlichen Mitarbeiterin mit einem Übernachtungs‐Not‐Set (bestehend aus Zahnbürste, Rasierer, T‐Shirt usw) weggeschickt.

Einen tag später wurde uns angeboten, für 100 Dollar pro Person Kleidung und Noteinkäufe besorgen zu können. Am gleichen Tag erfuhren wir auch, dass unser Gepäck mit Virgin Airlines nach Christchurch kommen sollte, wo wir es gegen Mitternacht in Empfang nehmen könnten. Das Gepäck erhielten wir jedoch erst am 25.12.2013 um 14:00 Uhr.  

Wieder zu Hause angekommen setzte ich mich sofort mit meinem Anwalt in Verbindung gesetzt und Schadensersatz verlangt

Ich habe mich dabei sowohl an Etihad Airlines, als auch gegen das Reisestudio, welches die Reise organisierte, gewandt.

Durch diese enorme Verspätung unseres Gepäcks war es uns nicht möglich, uns alles anzusehen in Neuseeland, jedenfalls wich der tatsächliche Reiseverlauf stark von unseren Vorstellungen ab. Ich habe mehrfach, insgesamt mehr als 10‐mal bei der Airline angerufen; hinzu kamen zahlreiche vergebliche Versuche, um sich nach dem Standort des Gepäcks zu erkundigen. Mir sind deswegen Handykosten in Höhe von 50,00 € entstanden.

Weiterhin sind mir Kosten in Höhe von 455,69 € für Ersatzkleidung, im Zusammenhang mit Wohnmobilfahrten 38,26 € entstanden.

Ich wüsste gerne, ob ich einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, und Einen Anspruch auf Ersatz für die 4 vergangenen Tage habe?

Mit freundlichen Grüßen,

Britta

Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Britta,

bei Ihrer Reise ist ja in der ersten Woche so einiges schief gegangen. Zum Einen sind Sie sie erst am 21.12.2014 in Christchurch angekommen und dann kam Ihr Gepäck auch noch erst am 25.12.2014 bei Ihnen an. Selbstverständlicherweise fragen Sie sich welche Ansprüche sich für Sie in einer solchen Situation ergeben.

Sie geben an eine Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht zu haben. Dieses tritt jedoch nur als Vermittler auf, sodass Sie mögliche Ansprüche gegenüber dem eigentlichen Reiseveranstalter geltend machen (z.B. könnte das TUI,DERTour usw. sein) müssen.Somit haben Sie mit dem entsprechenden Reiseveranstalter einen Reisevertrag gemäß §651a BGB geschlossen. Damit können sich für Sie Ansprüche aus den §§651a-m BGB ergeben, wenn die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft ist. Nach diesem Paragraphen ist eine Reise mangelhaft wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag zustande gekommenen Nutzen aufheben oder mindern.

Zum besseren Verständnis möchte ich meinen Beitrag in 3 Teile teilen: den Flug, die Probleme mit dem Gepäck und welche Möglichkeiten Sie haben könnten, um für die 4 vergangen Tage Schadensersatz zu bekommen.

1. Der Flug

Im Fall einer Flugverspätung in einer Pauschalreise,kann dem Reisenden eine Reisepreisminderung gemäß §651 d zustehen, wenn diese Verspätung als Reisemangel angesehen wird. Als Reisemangel wird eine Verspätung jedoch erst angesehen wenn sie mehr als 4 Stunden beträgt. Da die Verspätung in Ihrem Fall allerdings genau 4 Stunden betragen hat, können Sie meines Erachtens nach leider keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB für die Flugverspätung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 

Dazu auch folgendes Urteil:

AG Rostock, Urteil vom 4.4.2012, Az. 47 C 299/11 (bei Google zu finden unter: "47 C 299/11 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil hat das Amtsgericht Rostock entschieden, das eine Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB um 5% des Reisepreises pro Stunde erst bei einer Abflugverspätung von 5 Stunden in Betracht kommt.

2. Die Gepäckverspätung

Bei Problemen rund um das Gepäck ist nicht der Reiseveranstalter zur Verantwortung zu ziehen, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen,in Ihrem Fall Etihad Airways. Anspruchsgrundlage ist auch nicht das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m des BGB, sondern das Montrealer Übereinkommen. In Bezug auf das Gepäck legt es Ansprüche fest, die für den Reisenden aufgrund von Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Verspätung des Gepäcks entstehen können.

Da es sich in Ihrem Fall um eine Gepäckverspätung handelt ist der Fokus auf Artikel 19 des Überinkommens zu legen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäcken oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergeifen.

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 liegt der Höchstbetrag für den Schadensersatz bei 1.131 Sondererziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300€.  Somit könnten Sie meiner Meinung nach die Erstattung der Kosten für die Kleidung, die Wohnmobilfahrten und die Telefonkosten von der Fluggesellschaft verlangen.

Dazu auch folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google eingeben: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wie in Ihrem Fall hat sich auch hier das Gepäck  der Kläger bei einer Pauschalreise um 4 Tage verspätet und der Klägerin wurde ein Schadensersatz sowie eine Reisepreisminderung durch die Reiseveranstalterin zugesprochen. Gemäß diesem Urteil könnten also auch Sie durch die Gepäckverspätung eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)

Hier hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für Kleidungsstücke und Körperpflege zu erstattet werden müssen. Zusatz- und Luxusprodukte jedoch nicht. Fraglich ist hier also in wie weit die Telefonkosten und die Wohnmobilfahrten als Zusatz- oder Luxusprodukte zählen. In diesem Fall könnte ein Anwalt wahrscheinlich mehr Aufschluss bringen.

3. Schadensersatz für die 4 vergangen Urlaubstage

Sie könnten gemäß §651 f Absatz 2 Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Dazu muss die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Da Sie erklären das Sie durch die Gepäckverspätung nicht die Möglichkeit hatten alle geplanten Besichtigungen durchzuführen, handelt es sich meiner Meinung um einen eine erhebliche Beeinträchtigung. Dazu kommt ja auch das die Beschaffung des Gepäcks mit sehr viel Stress verbunden war, wodurch die Urlaubsfreude weiter gemindert wurde.

 

Fristen 

Die Verspätung des Gepäcks muss sofort nach Kenntnisnahme gemeldet werden, andernfalls können die von mir genannten Ansprüche gar nicht erst entstehen. Des Weiteren müssen Ansprüche aus den §§651c-f BGB innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. 

Da Sie bereits vor 4 Jahren geflogen sind, würden die Ansprüche die ich hier aufgeführt habe bereits verjährt sein. Da Sie jedoch meinten das Sie nach der Heimkehr direkt einen Anwalt eingeschaltet haben, hätten Sie die Fristen eingehalten. Theoretisch müssten Sie die Ansprüche also geltend gemacht haben können.

 

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Britta

Hallo,

 

bei einer Gepäckverspätung kommt mir als erstes die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen in den Sinn. Neuseeland ist ebenfalls ein Mitgliedsstaat.

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) haben Sie allerdings die Möglichkeit jeglichen Schaden der durch die Verspätung entstanden ist, ersetzen zu lassen. Wichtig ist dabei, dass Sie den Schaden so schnell wie möglich melden, was in Ihrem Fall geschehen ist:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Darunter fallen insbesondere Ersatzkleidung und Kosmetikartikel, für die Sie die Notwendigkeit beweisen können. Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Dies bedeutet, dass jeglicher Schaden bis zu einem Betrag von ca. 1.300 € pro Person erstattet wird. Die genaue Summe hängt allerdings von den gegebenen Umständen vor Ort ab. Sie wird bei Ihnen auch deutlich geringer ausfallen, als bei Ihrer Frau, da Sie deutlich länger auf Ihr Gepäck warten musste.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.

Allerdings wurde hier die Reise im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Dahingehend kommen auch Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht in Betracht.

Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreises, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.

Bezüglich der Wartezeit von 4 h könnte es allerdings sein, dass dies als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen ist. So zumindest, wenn man diesen Urteilen folgt:

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.

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