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Als ich mit meiner Frau und unseren zwei Töchtern auf die Malediven vom 01.11. bis zum 09.11. geflogen bin, hätte ich nicht gedacht dass ich so große Probleme bei dem Rückflug haben würde.

Der Urlaub auf den Malediven war einfach traumhaft, die weißen Strände, das blaue Meer, einfach der Wahnsinn.

Aber da alles einmal ein Ende hat, mussten wir auch wieder nach Hause fliegen.

Als wir am Flughafen auf Male ankamen, wollten wir eigentlich 12:00 starten, und 18.25 in Frankfurt landen. Als wir allerdings am Flughafen ankamen, wurde uns von einem Mitarbeiter der Flughafens offenbart, dass unser Flug an diesem tag ausgefallen ist.

Das ist ja zunächst erstmals kein Problem, dachten wir, dann nehmen wir einfach einen anderen Flug nach Hause. Als uns allerdings gesagt wurde, dass an diesem Tag überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, nach Frankfurt zu fliegen, waren wir sehr unangenehm überrascht.

Am Infoschalter tummelten sich schon einige Reisegäste, denen es wohl so ähnlich ging wie uns.

Uns wurde erneut mitgeteilt, dass es an diesem Tag keine Möglichkeit mehr gäbe, einen Flug zu bekommen. Uns wurde angeboten, dass wir in ein Hotel gebracht werden würden, um am nächsten Tag dann endlich einen Flug erhalten zu können.

Damit waren wir allerdings nicht einverstanden, da wir am darauffolgenden Tag einen wichtigen Termin hatten, und so nicht einen tag verspätet reisen konnten.

Deswegen mussten wir auf eigene Faust einen Flug buchen. Wir fanden tatsächlich am Flughafen eine Verbindung von male nach Frankfurt, auf der auch noch Plätze verhanden waren. Für vier Tickets zahlten wir  2.837,57 €.

Der flug startete pünktlich 10:00 und landete 18:00.

Wieso konnte unser ursprünglicher Anbieter nicht einfach uns diesen Flug anbieten?

 

Kann ich von unserer Airline die Kosten für den Ersatzfug verlangen?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie sind mit Ihrer Familie  vom 1.11. bis zum 9.11. auf die Malediven geflogen. Als Sie zurückfliegen wollten, wurde Ihnen mitgeteilt das Ihr ursprünglich gebuchter Flug am 9.11. ausgefallen ist. Ihnen wurde auch mitgeteilt, dass es keine andere Möglichkeit für Sie gäbe, als eine Nacht länger auf Kosten der Fluggesellschaft auf den Malediven zu bleiben, um dann am nächsten Tag nach Frankfurt zu fliegen.Da Sie das aufgrund eines wichtigen Termins nicht aktzeptieren konnten, buchten Sie für sich und Ihre Familie neue Flugtickets im Wert von 2.837,57€. Nun fragen Sie sich ob Sie die Kosten für die neuen Tickets von der Airline erstattet bekommen können und warum die Fluggesellschaft Ihnen den Flug den Sie letztendlich genommen haben nicht einfach selbs angeboten hat.

In Ihrem Fall könnte sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteordnung lohnen. Diese legt verschiedene Ansprüche, die für den Reisenden im Fall einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung in Frage kommen können, fest. Somit muss zunächst geprüft werden um welchen der drei Fälle es sich bei Ihnen handelt.

Die Rechtsprechung dazu sieht wie folgt aus:

AG Erding, Urteil vom 3.1.2011, Az. 5 C 1059/10 (bei Bedarf bei Google zu finden unter: "5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de")

Das Gericht entschied das die Verspätung eines Fluges um 3 Stunden wie eine Annullierung zu behandeln sei und Reisende in dem Fall zu Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft berechtigt sind.

AG Rüsselheim, Urteil vom 7.11.2006, Az. 3 C 717/06 (32) (bei Google einfach eingeben: "3 C 717/06 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Verzögerung von mehr als 48 Stunden ist von einer Flugannullierung auszugehen.

AG Rüsselheim, Urteil vom 28.5.2010, Az. 3 C 390/10 (35) (bei Google auffindbar unter:"3 C 390/10 (35) reise-recht-wiki.de")

Bei einer Verspätung von 21 Stunden stehen dem Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, Az. 18 C 73/10 (bei Interesse können Sie dieses Urteil finden unter: "18 C 73/10 reise-recht-wiki.de")

Der Flug des Klägers wurde kurzfrisitig storniert. Durch die kurzfristige Umlegung des Fluges hatte er keine Möglichkeit gehabt, auf die sich ändernden Gegebenheiten zu reagieren. Sie kann daher mit einer Nichtbeförderung gleichgesetzt werden.

 

Wie Sie sehen handelt es sich laut gängiger Rechtssprechung um eine Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechtverordnung.Damit könnten sich für Sie Ansprüche aus Artikel 5 ergeben. Wie im letzten Fall wurde auch Ihr Flug kurzfristig storniert, sodass Sie zunächst keine Möglichkeit hatten, auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Es könnten also meiner Meinung nach auch Ansprüche durch eine Nichtbeförderung für Sie in Betracht kommen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 sowie auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. Die Nichtbeförderung ermächtigt Sie zu den gleichen Ansprüchen wie eine Annullierung gemäß Artikel 4 Absatz 3.

Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9

Laut diesem Artikel können Sie zwischen verschiedenen Unterstützungsleistungen wählen:

a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze 

In Ihrem Fall wäre vielleicht die 2. Möglichkeit die beste gewesen.

Das Flugunternehmen hatte Ihnen allerdings eine zusätzliche Übernachtung in einem Hotel zahlen wollen, sodass Sie am nächsten Tag nach Frankfurt fliegen können. Dies könnte bedeuten, dass das für die Airline die frühestmögliche Beförderungsmöglichkeit zu sein schien, sodass sie Ihnen diesen Anspruch bereits zugesprochen haben könnten. Außerdem stellt die Unterbringung im Hotel meiner Meinung nach die Erfüllung des Anspruchs aus Artikel 9 der Verordnung dar. Nach Artikel 9 ist das Flugunternehmen nämlich dazu verpflichtet, den Fluggast in einem Hotel unterzubringen sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig sein. 

Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 

Die Höhe der Ausgleichszahlung wird mit Hilfe der Entfernung zwischen Ziel- und Abflughafen berechnet. Die Entfernung zwischen Frankfurt und den Malediven beträgt 7.932,76 km. Laut Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodrnung könnte Ihnen daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen.

Meines Erachtens nach ist es schwierig die Kosten für den Ersatzflug vollständig erstattet zu bekommen, da im Fall einer Annullierung bzw. einer Nichtbeförderung lediglich von Ausgleichsazhlungen und/oder Unterstützungsleistungen und nicht von Erstattungsleistungen die Rede ist.

Da die Malediven allerdings kein Mitgliedsstaat der EU sind, kann es sein das die EU-Fluggastrechteverodung vielleicht gar keine Anwendung finden kann. Wenn man von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat der EU fliegt, kann die EU-Fluggastrechtverordnung  nur Anwendung finden, wenn man mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft fliegt, also einer Airline die ihren Hauptsitz in der EU hat. Dazu gehören z.B. Lufthansa, Condor usw.. 

Fortsetzung....

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Fortsetzung zum 1. Beitrag.

Problematisch könnte leider auch dieses Urteil für Sie werden:

AG Rüsselheim, Urteil vom 13.6.2013, Az. 3 C 574/13 (34) (bei Google einfach eingeben: " 3 C 574/13 (34) reise-recht-wiki.de")

Weil der Flug des Klägers sich auf unbestimmte Zeit verzögern würde, storniert er seine Buchung kurzfristig und fliegt mit einer anderen Fluggesellschaft. Von der Airline hatte er dann eine Ausgleichszahlung verlangt. Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen, da eine Ausgleichszahlung dem Kläger nur dann zustehen würde, wenn er auch tatsächlich am Flughafen hätte warten müssen. 

Da Sie aufgrund der übermäßigen Verspätung einen Flug auf eigene Faust gebucht haben und dieser 10 Uhr startete, sind Sie die Wartezeit am Flughafen theoretisch  nicht angetreten, sodass damit auch Ihr Anspruch erlöschen könnte.

 

Ich kann hier allerdings nur meine Meinung wiedergeben. In Ihrer Situation wäre es vielleicht ratsam einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

 

 
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