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Flug mit Familie und Schwiegereltern gebucht und prompt in eine Verspätung reingeschlittert. Ewig lange am Flughafen gewartet und dann endlich nach 7 Stunden Flugverspätung gestartet. Fluggesellschaft hat ohne Anwalt alles abgelehnt. Jetzt haben wir einen Anwalt eingeschaltet. Der sagt uns aber jetzt plötzlich, er kommt nicht weiter. Die Fluggesellschaft würde schreiben, dass "ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der VO 261/04" zu der Flugverspätung geführt habe. Es wäre eine Vogelschlag Ursache der Verspätung. Der Anwalt meint, da könne man nicht gewinnen.

Ich habe hier im Forum aber gelesen, dass Vogelschlag als Entlastungsgrund oder außergewöhnlicher Umstand fast immer von Fluggesellschaften angeführt wird und man das nicht glauben sollte.

Ist VOGELSCHLAG ein außergewöhnlicher Umstand, so dass die Fluggesellschaft uns die Entschädigung nicht zahlen muss?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+24 Punkte

19 Antworten

+4 Punkte

Die Verordnung gilt nach Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 für Flüge, welche in der EU angetreten werden, oder für solche Flüge, die ein Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft durchführt. Sie Regelt die Fluggastrechte (Ansprüche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen) für die Fälle der Nichtbeförderung, der Annullierung oder der großen Verspätung.

Insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 der Verordnung regelt den Fall der Flugverspätung. Von besonderer Relevanz ist auch Art. 5 i. V. m. Art. 7 der Verordnung, der die Ansprüche bei einer Flugannullierung festlegt. Eine große Verspätung kann gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 die gleichen Rechte wie infolge einer Annullierung begründen.

Diese wären, abhängig von der Flugentfernung und der Wartezeit

  • Betreuungsleistungen (Mahlzeit und Erfrischung, bei Bedarf Unterbringung im Hotel und Transport dorthin, Möglichkeit der kostenlosen Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon oder Mail)
  • Ab einer Verspätung von 5 Stunden Rücktrittsrecht vom Flug und Erstattung des Flugscheins

und infolge einer erheblichen Verspätung (ob eine Verspätung erheblich ist, ist vom Einzelfall abhängig; teilweise wurde eine Erheblichkeit bereits ab einer Verspätung von 3 Stunden bejaht vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 (leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste)

  • Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600€

 

Eben dieser Ausgleichsanspruch kann nach Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 entfallen, wenn die Verspätung/ Annullierung auf außergewöhnlicher Umstände zurückgeht, und trotz Ergreifung zumutbarer Maßnahmen von dem Luftfrachtführer nicht verhindert werden konnte.

 

Wichtig: Außergewöhnliche Umständen schließen nur den Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus. Der Fluggast kann in jedem Fall Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung verlangen.

 

Über die außergewöhnlichen Umstände gibt, in Anlehnung an das Montrealer Übereinkommen , Erwähnungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 Auskunft.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind demnach beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Wetterbedingungen oder Streik von Personen, die nicht zum Luftunternehmen gehören – also alle Umstände, die nicht zum alltäglichen Luftverkehr gehören.

Nicht außergewöhnliche Umstände sind im Umkehrschluss alle Sachverhalte, welche die Fluggesellschaft hätte vorhersehen und vermeiden können. Darunter fallen Mängel an den Maschinen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung nicht entstanden wären, oder auch technische Defekte, die zum normalen Flugzeugbetrieb gehören, selbst wenn alle Wartungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden.

 

Wo aber ist ein Vogelschlag einzuordnen?

Besonders wegweisend war die Entscheidung des BGH

BGH Karlsruhe, Urteil von 24.09.2013, Az. X ZR 129/12 (ebenfalls leicht zu finden mit der Sucheingabe „BGH X ZR 129/12 Reise-Recht-Wiki.de“)

In diesem Fall kam es durch einen Vogelschlag zu einem Turbinenschaden und damit zu einer Flugverspätung. Der Vogelschlag wurde als "außergewöhnliches Ereignis“ eingestuft, wodurch den Reisenden keine Ausgleichsansprüche zustanden.

Ein Vogelschlag wird als Naturereignis angesehen, das sich nicht vermeiden lässt. Er tritt, ähnlich wie schlechte Wetterbedingungen, beliebig auf. Die Fluggesellschaft kann den Vogelflug auch nicht beeinflussen oder verhindern. Gleichzeitig besteht keine Pflicht der Fluggesellschaften, bestimmte Vogelvergrämungsmaßnahmen zu ergreifen, oder an jedem Flughafen ausreichend Ersatzflugzeuge bereitstehen zu haben, um in einem solchen Fall einen schnellen Weiterflug zu garantieren. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Häufigkeit eines Umstandes nicht dessen Außergewöhnlichkeit beeinflusst, sondern es lediglich auf die Beherrschbarkeit der Vorfälle ankommt.

Ein Vogelschlag gilt damit als außergewöhnlicher Umstand und führt entsprechend zum Ausschluss von Ausgleichszahlungsansprüchen.

 

Praxistipp: Dieses Ergebnis kann für den Fluggast unbefriedigend sein, vor allem wenn der Verdacht besteht, dass sich die Fluggesellschaft vermehrt auf das Vogelschlag-Argument beruft, um nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet zu werden.

Ob infolge eines solchen Verdachtes ein Verfahren eingeleitet werden soll, liegt im jeweiligen Ermessen des Passagiers. Im Streitfall müsste das Flugunternehmen, wenn bestritten wird, dass ein Vogelschlag tatsächlich vorlag, dann einen solchen vor Gericht nachweisen.

Behält die Fluggesellschaft ihre Haltung auch nach Einschaltung eines Anwaltes, also in Aussicht auf einen eventuellen Prozess bei, so kann wohl davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung verantwortlich war.

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@BanksyDANKE für deinen tip. habe vor 6 wochen bei der kanzlei angerufen und die sache mit rechtsanwalt Bartholl persönlich besprochen. Herr Bartholl war wirklich sehr nett und man merkte sofort, dass der sich richtig auskennt. Der kannte sogar die Namen der Mitarbeiter bei der Fluggesellschaft ohne dass ich was gesagt hätte. Ein Unterschied wie tag und nacht zu meinem vorigen anwalt.

unser fall ist ja wegen der vielen leute und der Umbuchung am Zwischenstop nicht ganz einfach. daher hätten wir am besten sofort zu einer Fachkanzlei gehen sollen. Aber wie es so ist: man guckt erstmal, wer am einfachsten und billigsten einem helfen kann. GROSSER FEHLER. Weiß ich jetzt auch. Nächstes Mal gehe ich sofort zu einem Fachanwalt. 

UPDATE: Jetzt haben wir unsere Entschädigung bekommen. Banksy, du müsstest eigentlich eine Provision für die vermittlung der kanzlei erhalten. TOP!

Ich kann für alle Teilnehmer der Reisegruppe sprechen: Wir empfehlen die Fachkanzlei Bartholl BLS aus Berlin (etwas schwer zu finden, am besten nach rechtsanwalt jan bartholl suchen). In unserem Fall hat alles reibungslos geklappt und wir sind glücklich über unsere 6800 euronen cheeky

 

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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Lieber Fragesteller,

in der Tat handelt es sich bei einem Vogelschlag meistens um einen außergwöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG (VO) 261/2004). Viele Urteile wurden zu dieser Frage schon gesprochen. Ob und wie sich eine Luftfahrtgesellschaft allerdings auf einen außergewöhnlichen Umstand (in Form eines Vogelschlags) berufen kann, dabei ist genauer hinzusehen, bevor man "den Kopf in den Sand steckt".

1. Der Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand

Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichem Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 handelt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, 7 S 242/12, einfach zu googlen unter "7 S 242/12 Reiserecht wiki.de; auch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 111/12). Das Luftfahrtunternehmen könne sich gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen nicht durch geeignete Maßnahmen schützen, so die Richter. Desweiteren handele es sich bei einem Vogelschlag nicht um einen technischen Defekt, obwohl der Vogelschlag zum Ausfall eines Triebwerks führen könne. Ein Vogelschlag sei, genau wie schlechtes Wetter, ein Einfluss von außen und falle somit in den Bereich außerhalb des organisatorischen und technischen Bereichs der Luftfahrtgesellschaft und könne von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden. Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Verordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, wird bei Google unter "C-549/07 Reiserecht wiki.de" als erster Treffer angezeigt).

Der Bundesgerichtshof urteilte im Sommer 2013, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht entbinde (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12, einfach zu googlen unter "X ZR 160/12 Reiserecht wiki.de"). Ein solches Ereignis liege außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Die Flugrouten der Vögel könnten weder beherrscht noch beeinflusst werden und somit sei ist für die Airline unmöglich, einen Vogelschlag abzuwenden. Damit zählt ein solches Vorkommnis zu den Einwirkungen von außen auf die Fluggesellschaft, die sie nicht lenken kann.

Zwar sind die Unternehmen zu einer regelmäßigen Wartung ihrer Flugzeuge verpflichtet, doch kann auch diese Wartung einem Vogelschlag nicht vorbeugen. Folglich sind die entstandenen Schäden nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Wartung des Flugzeuges zurückzuführen.

2. So kann sich das Luftfahrtunternehmen darauf berufen

Damit sich eine Luftfahrtgesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so muss sie substantiiert vortragen und bewiesen, wann der Vogelschlag aufgetreten ist (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de"). Insbesondere wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Unternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflug möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen muss das Luftfahrtunternehmen schlüssig vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien zu können.

Außerdem kann sich ein Luftfahrtunternehmen im Prozess nicht auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn in ihren vorprozessualen Schreiben davon nie die Rede war, obwohl das Unternehmen dazu aufgefordert worden ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, 22 C 374/14, einfach zu googlen unter "22 C 374/14 Reiserecht wiki.de").

Viel Erfolg!

 

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Als Flugpassagier ist man der Spielball der Fluggesellschaften. Die machen mit uns Reisenden, was sie wollen. Auf unserem Flug nach Griechenland war es einfach unsäglich, wie mit den Menschen (ja, liebe Fluggesellschaften, noch einmal zum Mitschreiben. wir sind Menschen) umgegangen wurde. Ältere Senioren wurden stundenlang einfach stehen gelassen. Familien mit Kleinkindern haben die nicht die Bohne interessiert.

Wenn das Gesetz eindeutig 400 Euro für solche Verspätungen zuspricht, aus welchem Grund sollte ich dann bei so einem Verhalten der Fluggesellschaft auf diese gesetzliche Entschädigung verzichten? Bitte, liebe Condor, nenn mir einen, nur einen guten Grund, weshalb ich auf die Flugentschädigung verzichten sollte??

Genau! Es gibt keinen. Und daher werde ich diese Entschädigung aus dem Gesetz bis zum bitteren Ende verfolgen. Koste es was es wolle. So lasse ich mich nicht entmenschlichen. Und wenn ich es nur für die armen Mitreisenden tue, die sich von der Fluggesellschaft abschrecken und einlullen lassen. Die armen werden wahrscheinlich von ihrem gesetzlichen Anspruch gar nichts wissen. Und dann glaubt die Condor Flugdienst GmbH auch noch, mich damit abhalten zu können, weil angeblich aus deren Verkehrsleitzentrale verlautete, dass ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel zu der Flugverspätung geführt haben soll.

Ihr haltet mich für sehr einfältig. Gut, bitte schön. Dann habt ihr eure Rechnung nur ohne mein Beharrungsvermögen gemacht. Vielleicht bin ich in euren Augen dumm. Einfältig. Leicht abzuspeisen. Vielleicht. Aber ich bin ganz sicher zäh und unnachgiebig. 

Wir werden sehen, wer am Ende Recht behält.

Die Post von meinem Anwalt ist unterwegs.

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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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Hallo,

erstmal ist das natürlich ärgerlich eine 7 Stündige Verspätung in Kauf zu nehmen und dafür wahrscheinlich keinen Anspruch durchsetzen zu können.

Die Verordnung (EG) 261/04 gibt Ihnen zu allererst einen wichtigen Anspruch, in Form einer Ausgleichszahlung, bei einer Verspätung. Diese ist aber in drei Teile aufgeteilt.

1.       250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km und einer Verspätung  von über 2 Stunden

2.       400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 km und 3.500 km und einer Verspätung von über 3 Stunden

3.       600 € für eine Flugstrecke über 3.500 km und einer Verspätung von über 4 Stunden

Hier eine Verlinkung zu der Verordnung

 

Diese Rechte können jedoch von den Fluggesellschaften eingeschränkt werden. In dem sie außergewöhnliche Umstände angeben und diese offenkundig als außergewöhnlich gelten.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Außergewöhnliche Umstände sind Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch, teilweise anerkannte technische Gebrechen und Besonderheiten wie Streik der Fluglotsen.

Vorliegend haben wir hier einen Vogelschlag, eine durchaus beliebte „Ausrede“ der Fluggesellschaften. Leider gehört ein Vogelschlag zur Sparte der Naturereignisse. In mehreren Gerichtsurteilen wurde dies auch schon bekräftigt.

LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, 7 S 242/12

Vogelschlag ist außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004; zu den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Ersatzflugzeuges; keine Verpflichtung der Fluggesellschaft zum Chartern eines fremden Flugzeuges samt Crew, um eine zeitnahe Ersatzbeförderung der für die defekte Maschine gebuchten Passagiere durchzuführen. (leicht zu Googlen unter „7 S 242/12 reise-recht-wiki.de“)

 

EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07

Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Verordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (leicht zu Googlen „C-549/07 reise-recht-wiki.de“)

 

 

BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12

Der Bundesgerichtshof urteilte im Sommer 2013, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht entbinde (leicht zu Googlen unter „X ZR 160/12 reise-recht-wiki.de“)

Das Problem an sich sind die Flugrouten der Vögel, diese können nicht beeinflusst werden von den Fluggesellschaften, ein Vogelschlag kann somit nicht verhindert werden.

Mitunter hat Ihr Anwalt somit „Recht“, ein Vogelschlag ist leider ein außergewöhnlicher Umstand, falls Sie die Fluggesellschaft doch verklagen wollten, muss die Fluggesellschaft vor Gericht diesen Vogelschlag beweisen.

Nochmals zum Nachlesen

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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