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Habe eine Frage zu einer etwas schwierigen Sache: Die Familie hatte einen Flug mit Air France in die USA gebucht. Der Flug war aber nur nach Paris Charles-de-Gaulle mit Air France, danach sollte die Delta Airlines den Flug in die USA erbringen. Da unser Zubringerflug nach Paris Charles-de-Gaulle etwa 45 Minuten Verspätung hatte, konnten wir den Anschlussflieger mit der Delta nicht mehr erreichen. Wir haben nach dem ganzen Ärger bei der Air France unsere Entschädigung gefordert, weil wir erst einen Tag später in Amerika waren. Die Air France hat uns erst nach mehrmaligen Aufforderungen geantwortet und meint jetzt, sie müssten nicht zahlen, weil der Flug ja von Delta geflogen werden sollte und nicht von ihnen.

Wie ist sowas zu beurteilen? Muss die Fluggesellschaft, die den ersten Flug (also den Zubringerflug) verspätet fliegt (aber geringer als 3 Stunden Flugverspätung) die Entschädigung zahlen? Oder muss die Fluggesellschaft die den Anschlussflug nach der Zwischenlandung in Paris fliegt (Delta Airlines) die Entschädigung zahlen, obwohl die ja den gebuchten Flug pünktlich geflogen sind, nur eben ohne uns, da wir auf den nächsten Tag umgebucht wurden?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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9 Antworten

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Hallo zusammen,

 

das mit den Zubringerflügen durch verschiedene Fluggesellschaften ist eine verzwickte Sache. Es stellt sich die Frage, ob (1) nur die Verspätung des Zubringers, oder die gesamte Verspätung ersatzfähig ist, (2) welche Ansprüche bestehen, und wer (3) jeweiliger Anspruchsgegner ist? Letztendlich ist noch eine (4) Besonderheit beim Code-Sharing zu beachten.

 

(1) Welche Verspätung ist relevant?

Für die Anspruchsberechnung relevant ist nicht der Umstand (z. B. kleinere Verspätung des Zubringers), der infolge einer unglücklichen Verkettung letztendlich zu einer größeren Verspätung führte, sondern der Zeitpunkt, an dem der Fluggast tatsächlich den Zielflughafen erreicht. Dies wird regelmäßig durch die Rechtsprechung bestätigt, etwa durch AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32)

 

(2) Ansprüche infolge einer Verspätung

Bei einer Flugverspätung hat der Passagier mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer großen Verspätung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

Eine große Verspätung wird ab einer Flugverzögerung von 3 Stunden angenommen, so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 (leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste) in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH.

 

(3) Die Frage nach dem Anspruchsgegner

Wer Anspruchsgegner, oder auch Passivlegitimierter ist, wird meist auch durch die Anspruchsgrundlage geregelt. So gibt die VO (EG) 261/04 nicht nur Auskunft über die Bestehenden Ansprüche, sondern auch von wem diese verlangt werden können: Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen dem vertraglichen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen:

1.) Vertragliches Luftfahrtunternehmen ist das Unternehmen, welches mit dem Passagier den Vertrag geschlossen hat und die Beförderung verspricht.

2.) Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist das Unternehmen, welches den Flug tatsächlich durchführt, dem vertraglichen Luftfrachtführer also bei der Erfüllung von dessen Pflicht behilflich ist. Vgl. hierzu BGH Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08.

Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, da das ausführende Luftfahrtunternehmen praktisch der erstmögliche Ansprechpartner vor Ort ist und die Verspätung zu prinzipiell zu verantworten hat.

 

Anmerkung: In mehreren Fällen (insbesondere bei Pauschalreisen) kann das auseinanderfallen von vertraglichem und ausführendem Luftfahrtunternehmen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen. Die Ansprüche bestehen dann gegenüber beiden Parteien und der Betroffene kann von einer Partei seiner Wahl die Anspruchsbegleichung verlangen. Dies führt jedoch in keinem Fall dazu, dass der gleiche Anspruch mehrmals geltend gemacht werden kann! Der Schaden durch eine Verspätung kann nur einmal beglichen werden – eine Überkompensation soll in jedem Fall vermieden werden.

 

(4) Besonderheit bei Code-Sharing

Code-Sharing bedeutet, dass, aus wirtschaftlichen und ökonomischen Gründen, sich mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der Gesellschaften führt den Flug dabei unter einer eigenen Flugnummer.

Bei Code-Sharing sind nach Art. 3 Abs. 5 der VO (EG) 261/04 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen an das Luftfahrtunternehmen zu richten, welches die Flugtickets ausgestellt hat, also an das vertragliche Luftfahrtunternehmen. So auch AG Köln, Urteil vom 12.11.2007, Az. 119 C 310/07.

Beantwortet von (1,650 Punkte)
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Als Flugpassagier ist man der Spielball der Fluggesellschaften. Die machen mit uns Reisenden, was sie wollen. Auf unserem Flug nach Griechenland war es einfach unsäglich, wie mit den Menschen (ja, liebe Fluggesellschaften, noch einmal zum Mitschreiben. wir sind Menschen) umgegangen wurde. Ältere Senioren wurden stundenlang einfach stehen gelassen. Familien mit Kleinkindern haben die nicht die Bohne interessiert.

Wenn das Gesetz eindeutig 400 Euro für solche Verspätungen zuspricht, aus welchem Grund sollte ich dann bei so einem Verhalten der Fluggesellschaft auf diese gesetzliche Entschädigung verzichten? Bitte, liebe Condor, nenn mir einen, nur einen guten Grund, weshalb ich auf die Flugentschädigung verzichten sollte??

Genau! Es gibt keinen. Und daher werde ich diese Entschädigung aus dem Gesetz bis zum bitteren Ende verfolgen. Koste es was es wolle. So lasse ich mich nicht entmenschlichen. Und wenn ich es nur für die armen Mitreisenden tue, die sich von der Fluggesellschaft abschrecken und einlullen lassen. Die armen werden wahrscheinlich von ihrem gesetzlichen Anspruch gar nichts wissen. Und dann glaubt die Condor Flugdienst GmbH auch noch, mich damit abhalten zu können, weil angeblich aus deren Verkehrsleitzentrale verlautete, dass ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel zu der Flugverspätung geführt haben soll.

Ihr haltet mich für sehr einfältig. Gut, bitte schön. Dann habt ihr eure Rechnung nur ohne mein Beharrungsvermögen gemacht. Vielleicht bin ich in euren Augen dumm. Einfältig. Leicht abzuspeisen. Vielleicht. Aber ich bin ganz sicher zäh und unnachgiebig. 

Wir werden sehen, wer am Ende Recht behält.

Die Post von meinem Anwalt ist unterwegs.

Beantwortet von (7,010 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Da es sich bei der Reise um mehr als 3500km handelt, steht Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in voller Höhe pro Fluggast zu.

Diesen Anspruch erheben Sie gegenüber der Fluggesellschaft, die Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Dieses ändert sich auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaften untereinander kooperieren und der Fluggast dadurch mit verschiedenen Airlines fliegt, obwohl er nur bei einer gebucht hat (Code-Sharing). Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl AG Köln, Urteil vom 12.11.2007,119 C 310/07; Bei Google ganz einfach unter "119 C 310/07 Reise-Recht-Wiki.de" zu finden) und der Fluggastrechteverordnung selber (Art. 3 V VO (EG) Nr. 261/2004).

Viel Erfolg!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Guten Tag,

 

es muss zunächst beantwortet werden, ob grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung vorliegt, danach, wer diese zu zahlen hat.

 

Zunächst: Reicht die Verspätung von 45 Minuten aus?

Ein Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist normalerweise erst ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden fällig. Diese wurde mit dem ersten Flug deutlich verfehlt. Allerdings kommt es in Ihrem Fall darauf nicht an, denn entscheidend ist nur, wie hoch die Verspätung an Ihrem eigentlichen Ziel – also in den USA – ist. Dies ist auch im Interesse der Passagiere, für die etwaige Zwischenzeiten an Flughäfen deutlich weniger interessant sind als der Zeitpunkt, zu dem sie am eigentlichen Ziel sind. Sie schreiben, dass die Verspätung in den USA ein ganzer Tag war. Damit liegt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung vor.

Unter Umständen kann dies sogar als ein Fall der Nichtbeförderung gewertet werden, da Sie erst einen Tag später in den USA ankamen. Dies ist für den Anspruch jedoch unerheblich, da dieser sowohl bei großer Verspätung als auch bei Nichtbeförderung besteht.

 

An wen richtet sich dieser Anspruch?

Zahlen muss immer die Airline, die verantwortlich für die Verspätung ist. In Ihrem Fall beruft sich AirFrance darauf, gerade nicht verantwortlich zu sein, da der letzte Flug nicht von AirFrance, sondern von Delta Airlines durchgeführt werden sollte.

Verantwortlich für die Verspätung ist jedoch AirFrance. Denn deren Flug war zwar nur um 45 Minuten verspätet, löste aber die wesentlich größere Verspätung am Ende Ihrer Flugreise aus. Da es um diese Verspätung geht, hat AirFrance auch die Ausgleichsleistung zu zahlen.

 

Die Behauptung von AirFrance, sie hätten mit der Sache nichts zu tun, ist also falsch. Leider wird in vergleichbaren Fällen die verantwortliche Fluggesellschaft häufig versuchen, die Verantwortung mit dem gleichen Argument von sich zu weisen. Hiervon darf man sich jedoch nicht verunsichern lassen, denn der Anspruch besteht unstreitig.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.12.2011, Az. 29 C 655/12 (11)

(zu finden über Google mit der Suche „29 C 655/12(11) reise-recht-wiki“)

 

Verpasst ein Passagier einen Anschlussflug deswegen, weil sein erster Flug verspätet war, so hat e einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen die Airline, die für den ersten Flug verantwortlich war. Denn entscheidend ist, dass der Passagier mit einer großen Verspätung an seinem eigentlichen Ziel ankam, weil sein erster Flug verzögert war.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.08.2008, Az. 29 C 884/08-21

(zu finden über Google mit der Suche „29 C 884/08-21 reise-recht-wiki“)

 

Verpasst ein Passagier einen Anschlussflug, weil der Vorflug verspätet war und kann er deswegen erst Stunden später einen weiteren Flug nehmen, so liegt nach diesem Urteil eine Nichtbeförderung vor. Diese zieht einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung nach sich.

 

EuGH Luxemburg, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-432/07

(zu finden über Google mit der Suche „C-432/07 reise-recht-wiki“)

 

Eine Flugverspätung ab drei Stunden ist zwar keine Annullierung, Fluggäste haben jedoch auch in diesem Fall Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Denn sie sind bei einer so großen Verspätung häufig ähnlich betroffen wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde.

Daher ist für diesen Anspruch unerheblich, ob eine Nichtbeförderung oder eine Verspätung von mindestens drei Stunden festgestellt wird.

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Guten Tag,

Ihre Verwirrungbund Frage ist berechtugt, gerade bei Zubringerflügen und Anschlussflügen ist fraglich wer nun letztendlich der richtge Anspruchsgegner und somit der verschuldete ist. Natürlich will es am Ende keiner sein. Aber die Lösung Ihres Falles ist nicht so kompliziert wie es scheint.

Mit dem Urteil vom 26.Februar 2013 zur Rechtssache EuGH C 11/11 (einfach zu finden über Google unter C 11/11 "reise-recht-wiki")Folkers gegen Air France, wurde einem Reisenden Recht zugesprochen. In dem genannten Urteil startete der Zubringer Flug mit einer Verspätung, woraufhin der Reisende seinen Anschlussflug verpasste und folglich er sein Endziel mit einer längeren Verspätung erreicht hat. Entscheident ist somit letzendlich, ob der Reisende sein Endziel mit einer längeren Versptung erreicht, der Anspruch besteht bei einer Verspätung ab drei Stunden ( AG Rüsselsheim, Urteil von 20.11.2012 Az. 3 C 1226/12.

Folglich steht Ihnen ein Ausgleichszahlungsanspruch gem. EG-VO 261/2004 gegen die Fluggesellschaft zu, von den Sie das Ticket gekauft haben solange kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Unabhängig davon ob der Zubringerund Anschlussflug unterschiedliche Luftunternehmer sind, beide dienen dazu,Ihr Endziel zu erreichen. (Lesenswert dazu AG Köln, Urteil vom 12.11.2007( einfach zu finden über Google unter 119 C 310/07 "reise-recht-wiki") und AG Frankfurt am Min, Urteil vom 13.12.11 (einfach zu finden über Google unter: 29 C 655/12 "reise-recht-wiki")).

Ihre Ansprüche belaufen sich dabei nac Art. 9 (EG-)Vo 261/2004 auf Flugticketerstattung und Rückbeförderung  oder eine anderweitige Beförderung (Art.8 VO). Weiterhin auf ein Ausgleichszahlungsanspruch gem. Art.7 VO zwischen 250€ unf 600€ je nach Flugstrecke.
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Beantwortet von (2,070 Punkte)
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Hallo,

Ihre Familie hatte einen Flug mit Air France in die USA gebucht. Der Flug war aber nur nach Paris Charles-de-Gaulle mit Air France, danach sollte die Delta Airlines den Flug in die USA erbringen. Da Ihr Zubringerflug nach Paris Charles-de-Gaulle etwa 45 Minuten Verspätung hatte, konnten Sie den Anschlussflieger mit der Delta nicht mehr erreichen.

 

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Februar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt.

Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss.

Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden.

Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

Nun ist jedoch die Verspätung am Endziel relevant und eine solche liegt hier unstreitig vor. Weiterhin hatte Ihr Zubringerflugzeug nur eine leichte Verspätung, jedoch nur auf Grund dessen verpassten Sie den Anschlussflug.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG FRankfurt 2-24 S 47712 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

Ihnen steht also eindeutig ein Anspruch zu und Sie müssen sich an Air France wenden. Weil genau Air France dafür verantwortlich ist, dass Sie IHren Anschlussflug nicht wahrnehmen konnten.

 

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