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Guten Tag,

mein Chef ist am 29.09. mit Lufthansa von Düsseldorf nach Frankfurt und dann von Frankfurt nach Sao Paulo geflogen. Leider ist sein Gepäck dort nicht angekommen, d. h. dass sein Koffer samt seiner Anzüge, Schuhe, Krawatten, Schlafsachen und Toilettenartikel fehlen.  Er hat sein Gepäck sofort vermisst gemeldet und hat eine Referenznummer bekommen. Sein Gepäck wird voraussichtlich erst am Donnerstag nachkommen.

Am Fllughafen in Sao Paulo wurde meinem Chef gesagt, dass er sich neue Kleidung kaufen kann und die Belege dann bei Lufthansa einreichen soll.

Parallel habe ich bei Lufthansa angerufen und folgende Aussagen bekommen:

Telefonisch (Customer Relations) wurde mir folgendes gesagt:

Die Lufthansa kommt für 50% der dringend notwendigen Ersatzanschaffung im Rahmen der Höchsthaftung von € 1250,00 pro Passagier und Reise auf. Der Passagier möge sich bitte schadensmindernd und nachvollziehbar erhalten, auf Tag-zu-Tag-Basis, also nur so einkaufen, dass er zunächst für 1 Tag über die Runden kommt.

Zuvor hatte ich mit einer Dame (allgemeine Hotline Lufthansa) gesprochen, die mir folgendes gesagt hatte:

Der Passagier kann sich für einen Maximalbetrag von € 1213 neu einkleiden. Wenn er also 2 Anzüge in seinem Gepäck hatte, kann er sich auch 2 Neue kaufen insofern das Budget eingehalten wird.

Welche Aussage ist nun richtig?

Mein Chef hat sich nach seiner Ankunft in Sao Paulo und nachdem er sein Gepäck vermisst gemeldet hat dann direkt in die nächste Shopping Mall begeben und sich neu eingekleidet (im Wert von 1.100 € - Anzug, Schuhe, Hemd, Krawatte etc.).

Wie ist die weitere Vorgehensweise? Und wie viel wird er erstattet bekommen.

Herzlichen Dank vorab für Ihre Hilfe.

Beste Grüße

Petra Forstmann

Gefragt in Gepäckverspätung von (150 Punkte)
wieder getaggt von
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Lieber Fragesteller,

Sie beschreiben hier einen bestimmten Fall. Die folgenden Ausführungen gelten allgemein und stellen kein Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall dar:

Mit der Meldung des Verlustet hat ihr Chef erstmal richtig gehandelt, denn bei Verlust oder Verspätung muss sofort die Gepäckvermittlung am Flughafen verständigt werden.

In jedem Fall sind die sehr kurzen Anzeigefristen zu beachten.

Desweiterein regelt das Montrealer Abkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz die Ansprüche auf Entschädigung bei Verlust oder Verspätung des Gepäcks. Es legt fest, dass Passagiere umgerechnet höchstens 1.131,00€  erstattet bekommen können. Wenn Sie eine Entschädigung möchten, muss nachgewiesen werden welche Gegenstände sich tatsächlich in Ihrem Gepäck befanden, verloren gingen oder beschädigt wurden. Der Schaden wird danach berechnet, was die Gegenstände tatsächlich noch wert waren. Der Haftungshöchstgrenze gilt pro Fluggast nicht pro Gepäckstück (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 Sánchez ua v. Iberia Líneas Aéreas de España S.A.).

>Verspätetes Gepäck:

Kommt Ihr Gepäck verspätet an, haben Sie das Recht Noteinkäufe zu tätigen und von der Airline eine Erstattung zu verlangen. Die Höchstgrenze ist auch hier umgerechnet 1.131,00€. Die Geschäftsbedingungen einer Airline dürfen keine anderen Vereinbarungen aufsetzen und vor allem keine niedrigere Obergrenze festlegen. Gibt es trotzdem eine, ist diese ungültig. 

Trotz allem sollten Sie sich beim Einkauf auf die  nötigsten Gegenstände beschränken und noch wichtiger: alle Rechnungen aufheben. Es ist ebenfalls nicht verkehrt sich bei der Airline zu erkundigen welchen Gegenstände ihrerseits erstattet werden. Wichtig zu beachten ist, dass Tagessätze und Tagespauschalen von Fluggästen nicht zu beachten sind. Wird von der Airline was anderes behauptet, ist diese Aussage falsch. Oft versuchen Fluggesellschaften falsche Informationen zu verstreuuen und die Rechtslage zu verschleiern.

In diversen Fällen wurde bereits über den Schadensersatz entschieden:

OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, Az: 24 U 52/03 und OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005, Az: 22 U 145/04

Bei diesem Fall handelte es sich um den Verlust einer Kameraausrüstung. Die Fluggesellschaft wurde dazu verpflichtet vollen Schadensersatz zu leisten. Die Richter stellten fest, dass ein Koffer  nicht einfach so verschwinden kann und die Fluggesellschaft und ihre Mitarbeiter fahrlässig gehandelt haben müssen, um diesen in einem Gepäckleitsystem zu verlieren.

 

Ich hoffe Ihnen hiermit ein wenig weitergeholfen zu haben.

 

Grüße,

 

HeliMoon

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Hallo Frau Forstman,

 

bei Problemen mit dem Gepäck während einer internationalen Flugbeförderung greift das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das sowohl Deutschland, als auch Brasilien ratifiziert haben.

Nach diesem Übereinkommen besteht bei einer Gepäckverspätung nach Art. 19 MÜ ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, durch die Fluggesellschaft. Ersatzfähig sind demnach alle Schadenspositionen, die erst infolge der Gepäckverspätung entstanden: Ersatzgarderobe, Toilettenartikel und andere Noteinkäufe

 

Dieser Anspruch wird nur durch zwei Regelungen beschränkt:

1.) Die Haftungshöchstgrenze liegt nach Art. 22 Abs. 2 MÜ bei insgesamt 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. 1.292 € nach Stand 25.07.2014); für den durch die Verspätung entstandenen Schadensumfang kann die Beweislast im Streitfall auf den Reisenden selbst zurückfallen, also unbedingt die Quittungen für die Noteinkäufe aufheben.

Anderes gilt nur, wenn etwa i. S. d. Art. 25 MÜ ein anderer Haftungshöchstbetrag vereinbart wurde.

 

2.) Der Reisende kann nur ersetzt verlangen, was er infolge der Kofferverspätung auch tatsächlich gezwungen war neu zu erwerben. Das sind primär angemessene Kleidung (je nach Reisezweck) und Kosmetikartikel. Souvenirs aus dem Urlaub etwa gehören nicht dazu. Im Streitfall entscheidet das Gericht über die Notwendigkeit der Anschaffung.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) – zu finden nach der google-Sucheingabe „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste

Bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung waren nur die nötigen und angemessenen Ersatzbeschaffungskosten (Kosten für die Grundausstattung) ersatzfähig. Übermäßige Ausgaben des Reisenden (in diesem Fall für u. a. eine Straftasche und spezielle Abendschuhe) hatte der Luftfrachtführer nicht zu ersetzen.

 

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Lieber Pforstmann,
 
in Ihrem Fall handelt es sich um eine Gespäckverspätung. Ansprüche ergeben sich somit aus dem Montrealer Übereinkommen.
 
(1) Anspruchsgrundlage
 
Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ihre Ansprüche aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen.
Dieser lautet:
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
(2) Höhe des Anspruchs
 
Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen. Dieses lautet:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
(3) Schadensanzeige
 
Wichtig ist vor allem, dass eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht wird. Aus der Schilderung Ihres Falles ist jedoch zu entnehmen, dass diese bereits erfolgt ist.
 
Wichtige Urteile:
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (leicht zu finden unter "Reiserecht-wiki")
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommen sind.

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Eine Gepäckverspätung ist vor allem bei Geschäftsreisen eine sehr ärgerliche Angelegenheit.

Der Reisende steht aber nicht rechtlos dar.

In Artikel 19 des Montrealer ÜBereinkkommens heißt es:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Der Schaden ist der gesamte materielle Verlust ihres Chefs. Das heißt, diejenigen Vermögenseinbußen, die aufgrund der Gepäckverspätung aufgekommen sind. Darunter fallen eben solche Einkäufe, die zur Ersatzbeschaffung von Kleidung und Toilettenartikeln notwendig sind.

Richtigerweise gibt es eine Haftungsobergrenze von ca. 1.131 SZR, was ca. 1300 Euro entspricht. Alle Ausgaben darüber hinaus, müssen von der Airline nicht getragen werden.

 

Wichtig ist, dass eine Schadensanzeige innerhalb 21 Tagen nach Gepäckauslieferung erfolgt!

 

Weitere wichtige Informationen aus Urteilen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Liebe Petra,

dein Chef musste unter einer Gepäckverspätung leiden. Er ist sich nun leider nicht ganz im Klaren, wieviel seiner Ausgaben ihm tatsächlich erstattet werden können.

Im ersten Schritt ist zunächst die passende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen.

Im Zuge dessen finde ich dieses Urteil besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Soweit er also auf den Kauf von Zusatz- und Luxusprodukten verzichtet hat, solltest er gemäß Art. 19 MÜ einen Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten haben. Hier könnte fraglich sein, ob Ausgaben im Wert von 1.100 € für einen Anzug, Schuhe, Hemd, Krawatte etc. wirklich als notwendig erachtet werden können. Dies ist grundsätzlich eher abzulehnen. Es könnte jedoch eine einzelfallabhängige Entscheidung getroffen werden, dass ein Geschäftsreisender gerade solche Ausgaben für notwendig halten darf, da eine andere Repräsentation nicht zumutbar wäre. Dies wird jedoch ein Gericht entscheiden müssen.

Im zweiten Schritt ist die Einhaltung der Frist enorm wichtig. Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist.

Im dritten Schritt gilt es die Haftungshöchstgrenze zu beachten. Diese ist in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht etwa 1422 Euro. Somit ist das das Maximum, welches dem Fluggast in einem solchen Fall ausgezahlt werden kann. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Falls du nähere Informationen zur Thematik der Sonderziehungsrechte suchst, könnte dir dieses Urteil gefallen:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen!

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