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Hallo,

wir haben Anfang Januar für 6 Personen folgende Flüge über das Buchungsportal von tuifly gebucht.

Hinflug 28.07.2015 HAJ-PMI Flug mit Germanwings 11:25 - 13:55

Rückflug 10.08.2015 PMI-HAJ Flug mit tuifly 15:05-17:45

Wir haben uns speziel für diese Flüge entschrieden, a) weil es zu diesen Flügen Aktionsangebote 50% gab und b) weil diese Flugzeiten für uns bestens passten.

Nun haben wir am 19.02.2015 eine Mail von tuifly bekommen, das es für den Rückflug folgende Flugzeitenänderung gibt;

PMI-HAJ mit tuifly 07:50-10:30

Wir sollten diese Änderung binnen einer Woche per Link bestätigen oder uns an das kostenpflichtige Servicecenter wenden und ggf. auf einen anderen Flug umzubuchen oder den Flug kostenlos zu stornieren.

Soweit so gut....aber eine Umbuchung auf einen anderen Flug ist laut Aussage von tuifly nicht möglich, da es nur! eine tuifly Maschine sein darf!

Am 10.08.2015 fliegt aber lediglich diese eine tuifly von Palma nach Hannover.

Auf dem Buchungsportal von tuifly werden am 10.08.2015 mehrere Maschinen anderer Fluggesellschaften wie z.B. airberlin, germanwings oder Lufthansa angeboten. Eine kostenlose Umbuchung auf diese Maschinen ist aber lt. ABB's nicht möglich.

Man hat uns auch eine Umbuchung auf den 11.08.2015 angeboten. Das wäre aber nur mit weiteren Unterkunftskosten von über 700 Euro für 6 Personen möglich. 700 Euro kommen dadurch zu stande, dass jetzt keine Frühbucherkontingente mehr greifen.

Jetzt streiten wir uns seid fast vier Wochen mit tuifly, deren letztes Angebot ist ein Rückflug nach Köln-Bonn.

Was können wir konkret fordern?

Wenn wir jetzt von einer kostenlosen Stornierung gebrauch machen und die Flüge neu buchen, müssten wir rund das doppelte zahlen, eine weitere Übernachtung kostet wie schon erwähnt über 700 Euro.

Ich habe tuifly heute eine weitere mail geschrieben, in der ich auf die Gerichtsurteile LG Hannover Urteil vom 13.03.2012 18 O 79/11 und OLG Celle Urteil vom 07.02.2013 11 U 82/12 hingewiesen habe.

Daraus geht folgender Passus hervor...Flugzeiten dürfen nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Ein sachlicher Grund liegt z.B. bei Naturkatastrophen und politischen Unruhen vor.

In dieser Mail habe ich tuifly eine Frist von einer Woche gesetzt, uns eine akzeptabele Lösung anzubieten, z.B. Rückflug mit Germanwings.

Was kann ich noch tun, was sind unsere Rechte?

Mit freundlichen Grüßen Michaela

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag,

 

Ansprüche können sich für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Vorverlegung eines Fluges kann wie eine Annullierung behandelt werden, dementsprechend kommen auch die gleichen Ansprüche in Betracht.

 

Prinzipiell können aufgrund des schwer berechenbaren Flugverkehrs Umbuchungen in Betracht kommen – auch dann, wenn Sie gerade wegen günstiger Zeiten einen bestimmten Flug ausgewählt hatten (insofern werden die von Ihnen genannten Urteile TUIfly eher nicht überzeugen können). Daher sollen Umbuchungen bis zu zwei Wochen vor Antritt der Reise weniger Konsequenzen fordern als kurzfristige Umbuchungen. Dies bedeutet, dass Sie zumindest keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung fordern können.

Generell können Sie jedoch verlangen, dass Sie die Tickets entweder kostenfrei stornieren dürfen oder ein alternatives Flugangebot erhalten. Dies hat Ihnen auch TUIfly angeboten.

Ob es zulässig ist, dieses Angebot nur auf eigene Flüge zu beschränken und Sie daher grundsätzlich nicht auf Flüge von konkurrierenden Unternehmen verlegt werden, ist sehr fraglich. Die Verordnung spricht lediglich generell von der Möglichkeit, sich auf andere Flüge umbuchen zu lassen. Es ist jedoch zumindest ungewöhnlich, dass die ABB von TUIfly sich nur auf eigene Flüge beschränken.

 

Prinzipiell haben Sie den Vertrag inklusive der ABB so abgeschlossen. Damit akzeptieren Sie auch, dass Sie lediglich auf Flüge der TUIfly umgebucht werden können. Sie haben lediglich die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass dieser Abschnitt der ABB unwirksam ist, weil Sie dadurch erheblich benachteiligt werden. Einiges spricht dafür: Generell sind Airlines gehalten, ihre Passagiere notfalls auf Flüge der Konkurrenz umzubuchen, zudem sehen offizielle Empfehlungen vor, dass auch die ABB diese Option beinhalten sollen. Gerade dadurch, dass Sie nur für Sie ungünstige Umbuchungen annehmen können, scheint eine erhebliche Benachteiligung vorzuliegen. Zumindest müsste TUIfly – wenn sie Ihr Recht auf kostenfreie Umbuchung schon auf eigene Flüge beschränken – dann auch eigene Alternativflüge anbieten können, auf die umgebucht werden kann. Ein Flug nach Köln-Bonn anstatt nach Hannover ist dabei eher keine angemessene Alternative. Meiner Ansicht nach werden Sie daher durch diese Klausel in den ABB unangemessen benachteiligt, weswegen diese Klausel unwirksam wäre.

Dies ist jedoch nur meine Auffassung. Vermutlich ist auch die gegenteilige Ansicht gut vertretbar, gerade das AGB-Recht ist sehr komplex und schwer vorhersehbar. Sie sollten an dieser Stelle also anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Für den Fall, dass diese Klausel unwirksam wäre, hätten Sie einen Anspruch auf Umbuchung auf einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens. Für den Fall, dass die Klausel wirksam wäre, haben Sie nur Anspruch auf das, was TUIfly Ihnen bisher angeboten hat.

 

Urteile:

OLG Frankfurt, Urteil vom 18:12.2008, Az 16 U 76/08

 

Ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Vertragliches Verbot, Flugscheine in anderer als angegebener Reihenfolge zu nutzen) ungültig, so wird sie nach AGB-Recht nicht berücksichtigt. Der Rest des Vertrages bleibt im Übrigen so wirksam, wie es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen.

Ihr Fall steht und fällt also mit der entsprechenden Klausel.

 

AG Rüsselheim, Urteil vom 11.01.2011, Az 3 C 1698/10 (32)

(zu finden über die Google-Suche „3 C 1689/10 reise-recht-wiki“)

 

Bei der Annullierug eines Fluges sind grundsätzlich immer die Uterstützungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu erbringen – also auch die Möglichkeit, einen Flug kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände zum Flugausfall geführt haben (ABB können unter Umständen allerdings dagegen sprechen).

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Hallo Michaela,

eine Flugvorverlegung kann immer mal wieder vorkommen. Die Fluggastrechteverordnung erlaubt den Fluggesellschaften dabei, einen Flug bis zwei Wochen vor Abflugsdatum, verlegen zu dürfen ohne Ausgleichszahlungen tätigen zu müssen. In ihrem Fall handelt es sich um ein AGB-Problem. Die AGB's Deutscher Fluggesellschaften unterstehen dabei der sogenannten AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2008, AZ 16 U 76/08

Ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, so wird diese nach AGB-Recht nicht berücksichtigt. Der Rest des Vertrages bleibt im Übrigen so wirksam, wie es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen. (leicht zu googlen "AZ 16 U 76/08 reise-recht-wiki.de")

Dies bedeutet für Sie speziell, die Fluggesellschaften können alles in die AGB's schreiben, es muss aber nicht nach deutschem Recht wirksam sein. Eine Wirksamkeitsüberprüfung könnte ein Anwalt für sie vor Gericht prüfen lassen. Mitunter wird dabei die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt. Die Fluggastrechteverordnung sieht nur eine Umbuchung auf einen anderen Flug vor, dies schließt eine Bevorzugung oder das Benutzen dürfen von nur einer Fluggesellschaft tendenziell aus. Mit einer AGB-Kontrolle vor Gericht könnten Sie mithin gute Chancen haben einen Flug einer anderen Fluggesellschaft als Umbuchung zu bekommen. Auf jedenfall sollten Sie die Möglichkeiten mit einem Anwalt absprechen, da sicherlich auch die Seite der Fluggesellschaft gute Argumente für eine Wirksamkeit der Klausel haben wird. 

In Frage könnte auch eine Umbuchung des Fluges auf den nächsten Tag kommen, in Verbindung mit der Möglichkeit sich die Unterkunft stellen zu lassen. Tuifly hat Ihnen leider sehr früh mitgeteilt, dass sie den Flug vorverlegen werden, dies schränkt vielerlei Möglichkeiten ein. Die beiden von Ihnen genannten Urteile scheinen wenig erfolgsversprechend, die sachliche Gründe sind mehrere Monate vor dem Reisedatum nicht schwer zu erbringen. Ein hoher Reiseverkehr oder mögliche Personalprobleme zu dieser Zeit sowie erhöhter Flugverkehr von einem Flughafen, können die Fluggesellschaft zu einer Vorverlegung bewegen. 

Auf jedenfall bleiben Ihnen die Umbuchung oder Stornierung des Fluges, Sie müssen letztendlich entscheiden, ob sie versuchen wollen gegen die Klausel vorzugehen. Holen Sie sich auf jedenfall Rechtsberaterische Hilfe.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.01.2011, AZ 3 C 1698/10 (32)

Bei der Annullierung eines Fluges sind grundsätzlich immer die Unterstützungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu erbringen - also auch die Möglichkeit, einen Flug kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. (einfach zu googlen "AZ 3 C 1698/10 (32) reise-recht-wiki.de")

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Viel Glück!

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Hallo liebe Michaela,

Dein agieren gegenüber TuiFly klingt sehr gut und lasse bitte nicht locker!

Jetzt hat der BGH ein Urteil gesprochen, welches sich genau um diese Problematik mit der Vorverlegungen von Flügen beschäftigt  (BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorverlegung des Fluges von 17 Uhr auf 8 Uhr, also um 9 Stunden. Die Vorinstanzen gaben der Airline Recht, indem sie sagten, dass es sich bei einer Vorverlegung nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 handelt. 

Der BGH hat nun aber anders geurteilt. Nach höchstrichterlicher Auffassung begründet eine nicht nur geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Ist ist für eine Annullierung kennzeichnend, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgiebt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

In Anbetracht der Entscheidung vom EuGH vom 19. November 2009, C-402/07 ist dieses Urteil nur konsequent. Der EuGH hat in der besagten Entscheidung die Abgrenzung von Annullierung und großer Verspätung geklärt. Eine große Verspätung kommt danach einer Annullierung gleich. Im Falle der Vorlverlegung wird auch von der ursprünglichen Flugplanung abgewichen, sodass es zu einer faktischen Nicht beförderung kommt.

Je nach Entfernung kann nun gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ausgangsort und dem Zielort.

Grundsätzlich bietet es sich an, zunächst selber die Airline zu kontaktieren bevor ggf. ein Fachanwalt mit der Sache beauftragt wird.

Viel Erfolg und trotzdem eine gute Reise!

 

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Hallo,

Sie haben Anfang Januar für 6 Personen die folgenden Flüge über das Buchungsportal von tuifly gebucht. Rückflug 10.08.2015 PMI-HAJ Flug mit tuifly 15:05-17:45.

Nun haben Sie am 19.02.2015 eine Mail von tuifly bekommen, das es für den Rückflug folgende Flugzeitenänderung gibt; PMI-HAJ mit tuifly 07:50-10:30.

Ihr Flug wurde um mehrere Stunden nach vorne gezogen. Darin kann bereits eine Annullierung gesehen werden.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Ein solcher entfällt jedoch immer dann , wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wird. Das ist hier der Fall, denn Sie wurden bereits mehrere Monate vorher informiert. Somit entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dennoch können Sie bei einer Annullierung zwischen den folgenden Optionen wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Da die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich ist, haben Sie nur noch die Möglichkeit den Flug zu stornieren.

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