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Ich hatte auf einem Flug mit Lufthansa meinen Rimowa - Koffer, mit dem ich fast jede Reise mache, mitgenommen. Am Flughafen in Madrid habe ich gemerkt, dass der Koffer einen (zwar kleinen, aber extrem ärgerlichen) Riss an der rechten Seite über ca. 12 cm hatte. Das Plastik ist dort richtig eingerissen. Außerdem war die rechte Seite total zerkratzt. Und es fehlte ein Teil des Rades, was abgebrochen war.

Am Flughafen bin ich dann sofort zum Handlingsagent von Lufthansa. Die Dame wollte mir erst keine Schadensbestätigung geben, da die Beschädigungen zu gering wären. Erst auf mein Drängen hat sie mir dann eine P.I.R. Anzeige ausgedruckt. Das ganze hat mich mit Wartezeit am Kofferband und langem Warten bei dem Handlingsagent schon fast 2 Stunden gekostet.

In Deutschland hat mir die Lufthansa dann zurückgeschrieben, dass sie für rein ästhetische Schäden am Gepäck nicht haften müssten. In den AGB der Lufthansa würde stehen, dass solche geringfügigen Schäden nicht ersetzt werden müssten.

Stimmt das?

Muss Lufthansa für Kratzer, Risse und einem halb abgebrochenen Rad am Koffer NICHT HAFTEN?

Können die so etwas durch ihre AGB ausschließen?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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17 Antworten

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Lieber Fragesteller,

 

ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

 

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Im vorliegenden Fall haben Sie bereits richtig und fristgerecht die Schadensanzeige vorgenommen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

Generell haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 17 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen für Schäden am aufgegebenen Gepäck.

Artikel 17 Absatz 2 MÜ:  Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

(vgl. dazu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10)

 

Allerdings muss auch dazu gesagt werden, dass Mit einer gewissen reisebedingten Inanspruchnahme des Gepäcks wie zB Ihrem Koffer  immer gerechnet werden muss. 

 

Zur Berechnung des Schaden lesen Sie bitte folgendes Urteil: EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

Beantwortet von (1,900 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist mit der Lufthansa nach Madrid geflogen und musstest nach Aushändigung deines Gepäcks feststellen, dass dieses beschädigt war. Genauer beschreibst du, dass an der rechten Seite ein Riss über ca. 12 cm entstanden ist. Des Weiteren ist das Plastik dort richtig eingerissen und generell ist die rechte Seite total zerkratzt. Zudem fehlt noch ein Teil des Rades, da dieses abgebrochen ist. Du hast die Lufthansa bereits kontaktiert, jedoch keine zufriedenstellenden Antworten erhalten. Die Lufthansa antwortete lediglich mit der Aussage, dass sie für ästhetische Mangel nicht hafte. Du fragst dich nun wie du weiter verfahren sollst und welche Ansprüche du gegebenenfalls geltend machen kannst. In deinem Fall muss besonders darauf eingegangen werden, ob der Schaden nur gering war und somit wirklich nur ästhetische Mängel vorliegen.

Im ersten Schritt ist wichtig, dass du den Schaden schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigst. Gemäß Art. 31 des Montrealer Übereinkommens (MÜ), ist eine fristgerechte Schadensmeldung unerlässlich. Du musst demnach binnen sieben Tagen, nach Annahme des Gepäcks, eine schriftliche Schadensmeldung beim Luftfrachtführer abgeben. Tust du dich nicht, ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Es besteht lediglich eine Ausnahme, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat.

Vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 U 272/05  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:" OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de")

Im zweiten Schritt ist zu überlegen, was Grundlage des Anspruchs ist und ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Gepäckbeschädigung ist im allgemeinen Art. 17 Abs. 2 MÜ anzuwenden. So ist es auch in deinem Fall, da du das Gepäck in die Obhut des Luftfrachtfühers übergeben hast und der Schaden zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Das Verschulden der Fluggesellschaft wird gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ zu Gunsten des Fluggastes vermutet. Fraglich ist nun ob wirklich ein Schaden am Gepäck entstanden ist. Eine Gepäckbeschädigung ist zu bejahen, wenn es zu einer gegenständlichen Verschlechterung und wertmindernden Einwirkungen durch Substanzverletzung des aufgegebenen Gepäcks gekommen ist. Lufthansa ist der Ansicht, dass die Schäden zu gering seien und sie deswegen nicht hafte. Damit könnte sich die Fluggesellschaft darauf berufen, dass der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks zurückzuführen ist. Bezieht man dies nun konkret auf einen Koffer wird klar, dass dieser vorrangig dem Schutz des jeweiligen Inhalts vor Schmutz und Beschädigung dient. Es muss daher immer mit gewissen reisebedingten Gebrauchsspuren am Gepäck gerechnet werden. Solche Schäden sind dann nicht zu ersetzen. Beispielhaft dafür sind kleine Kratzer am Koffer die naturgemäß durch den Gebrauch auftreten können. Anders ist es jedoch, wenn die Schäden über die normale Beanspruchung hinausgehen. Dann müssen diese vom Luftfrachtführer ersetzt werden.

Fraglich ist, welchen Umfang die Schäden am Gepäckstück aufweisen müssen, um über eine normale Inanspruchnahme hinauszugehen. Hier gibt es leider keine allseits anwendbare Faustformel. Vielmehr ist dies einzelfallabhängig und dann vom jeweiligen Gericht zu entscheiden.

Vielleicht helfen dir folgende Urteile weiter.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10 (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Düsseldorf 22 S 270/10 reise-recht-wiki.de")

Auch hier ging es um einen Kofferschaden. In diesem Fall war die Hartschale des Koffers eingedellt und ein Rad abgebrochen. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes, da es der Ansicht war, dass die Schäden über eine normale Beanspruchung hinausgehen.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az: I ZR 84/98 (Falls du es nachlesen möchtest, findest du dieses Urteil ganz einfach wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH I ZR 84/98“ eingibst

Hier hat der BGH entschieden, dass schon ein Schadensverdacht ausreiche, damit das Gepäckstück eventuell in seinem Wert gemindert ist. Ein Gepäckschaden liegt nach Auffassung des Gerichts auch dann bereits vor, wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck mit Brüchen, Kratzern, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder ähnlichem zurückbekommt.

Meiner Ansicht nach entsprechen die von dir geschilderten Schäden keiner normalen Inanspruchnahme. Ich denke daher, dass dir ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zusteht.  

Die Höhe der Auszahlung würde sich dann nach Art. 22 Abs. 2 MÜ richten. Danach haftet der Luftfrachtführer, unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck, bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten. Dieser Betrag wurde zugunsten der Fluggäste um 13, 1 % erhöht, sodass der Schaden maximal bis 1131 SZR ersetzt werden kann. Dies entspricht in etwa 1412 Euro. 

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Lufthansa wahrgenommen. Am Flughafen in Madrid haben Sie dann feststellen müssen, dass Ihr Koffer einen ca 12 cm langen Riss an der rechten Seite hat. Zudem befinden sich nun viele Kratzer an der rechten Seite.

Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen Lufthansa geltend machen können.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt.

Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Im vorliegenden Fall hat Ihr Koffer einen Riss und mehrere Kratzer.

Damit liegt allenfalls ein Schaden vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Urteile im einzelnen:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki"

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Dein Koffer wurde auf einem Flug mit Lufthansa beschädigt. Du hast eine Schadensanzeige gestellt, doch eine negative Rückmeldung von Lufthansa bekommen.

Im Fall von Beschädigungen von Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen, und genauer Artikel 17 Absatz 2 MÜ weiterhelfen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

In deinem Fall wurde Reisegepäck, dein Koffer, beschädigt.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: BGh Az.: I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de)

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

So wie du es beschreibst ist dein Koffer, zumindest nachdem ein Rad halb abgebrochen ist, nicht mehr wie vorher zu gebrauchen, und von einer wertmindernden Substanzverletzung ist insofern wahrscheinlich auszugehen - gerade auch, da Kratzer und Risse noch hinzukommen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Dies hast du bereits entgegen der Hürden die dir Lufthansa auferlegt hat getan. Insofern müsste dir meiner Meinung nach eine Erstattung des Schadens nach dem MÜ zustehen.

So auch:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Düsseldorf Az.: 22 S 270/10 Reise-Recht-Wiki.de)

> Ein Schadensersatz für den entstandenen Kofferschaden wurde bejaht.

Ein Hartschalenkoffer war eingedellt, und ein Rad abgebrochen. Die Fluggesellschaft kam für den Schaden am Koffer auf, da das Ausmaß der Beschädigung nicht mehr im "normalen" Bereich lag.

Lufthansa meint "geringfügige Schäden" seien nicht zu ersetzen. Dies mag sein, den §§ 305 ff. BGB zu AGB ist erstmal meiner Meinung nach nichts entgegenstehendes zu enthmen, doch ist ganz grundsätzlich zu Fragen, ob eine halb abgebrochene Rolle und eine eingerissene Hartschale wirklich als "geringfügig" einzustufen sind; siehe zum Vergleich auch das obige Urteil. Dies entscheidet im Endeffekt ein Gericht natürlich nur ein Gericht, falls du dich für einen Anwalt entscheidest und dein dir vermutlich zustehende Recht auf Schadensersatz gegenüber deinem Luftfrachtfrührer erstreiten möchtest.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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