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Sehr geehrte Damen und Herren,


 

ich habe Anfang März einen Flug von Dubai nach Prag am 28.06.2015 (QS1201) gebucht. Nachdem ich den Flug drei Wochen vor Abflugdatum nirgends finden konnte, habe ich die Fluggesellschaft kontaktiert, ob dieser Flug stattfindet. Man teilte mir mit, dass der Flug annulliert wurde und dass es keine Ersatzflüge gibt. Daraufhin habe ich der Fluggesellschaft geantwortet, dass sie uns auf eine andere Gesellschaft umbuchen sollen. Man antwortete mir, dass sie das nicht müssten, da sie uns früher als 14 Tage über die Annulierung in Kenntnis gesetzt haben. Ich habe daraufhin einen 160€ teureren Flug gebucht.

Meine Frage ist jetzt, ob es Möglichkeiten gibt mir die Differenz von der Fluggesellschaft erstatten zu lassen oder ob sie mit Ihrer Aussage Recht haben, dass dieser Anspruch nicht besteht, da man mich früher als 14 Tage darüber informiert hat? Ich dachte das gilt nur für Ausgleichszahlungen?

Was ja noch dazu kommt ist, dass die Fluggesellschaft nicht auf mich zugekommen ist, sondern, dass man mir die Auskunft über die Annulierung erst auf Nachfrage gegeben hat.

Ich bedanke mich schon einmal für Antworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

J. Hilbert

Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

um ihre Frage beantworten zu können, wäre es zunächst wichtig zu wissen, bei welcher Fluggesellschaft Sie den Flug gebucht haben. Denn in einem solchen Fall ist es durchaus denkbar, dass Sie Rechte gegen die Airline aus der Europäischen Fluggastrechte-VO ableiten können. Voraussetzung dafür, dass diese VO auf ihren Flug Anwendung findet ist jedoch, dass Sie in einem Fall, in dem der Flug aus einem Drittstaat startet und in die EU zurückführt, von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft befördert werden. Ist dies bei Ihnen gegeben, findet auf ihren Flug grundsätzlich die VO Anwendung.

Die Frage danach, ob die Airline Ihnen einen alternativen Flug in einer solchen Konstellation zur Verfügung stellen muss, ergibt sich grundsätzlich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO. Hiernach muss eine Airline dem Fluggast bei der Annullierung eines Fluges die Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO anbieten. Diese gestehen dem Fluggast eine Wahl zwischen der Erstattung der Flugpreiskosten oder dem Verlangen nach anderweitiger Beförderung zu. So heißt es dort:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

D.h. für Ihren Fall, es obliegt ihrer Wahl von der Airline eine alternative Beförderung zu ihrem Ziel zu verlangen. Diese alternative Beförderung ist auch keineswegs allein auf die Kapazitäten der Airline selbst beschränkt. Vielmehr ist die Airline nach der VO gehalten, die Beförderungspflicht notfalls auch durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, d.h. anderer Airlines, zu erfüllen. Vergleiche hierzu u.a. das Urteil des AG Bremens AZ: 9 C 135/11 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki.de 9 C 135/11") Hieraus folgt für ihren Fall, dass die Airline nicht berechtigt ist, nur Alternativflüge ihres eigenen Angebots in Betracht zu ziehen. Vielmehr muss Sie sie in einem Fall wie ihrem, in dem sie selbst keine Alternativflüge anbietet, mit einer anderen Airline befördern lassen und die Kosten hierfür tragen.

Wie richtig bereits von Ihnen angemerkt, besteht eine solche Pflicht auch dann, wenn dir Airline Sie mehr als 2 Wochen vor dem Abflug über die Stornierung informiert hat. Denn eine solche frühzeitige Information kann allenfalls die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO entfallen lassen.

Kommt die Airline dieser Pflicht, wie in ihrem Fall geschehen, nicht nach, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe der Kosten, die Ihnen durch eine selbstständige Buchung eines Alternativfluges entstanden sind.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Vielen Dank für Ihre Antwort,

Bei der Airline handelt es sich um Smartwings, die Ihren Sitz in Prag und somit in der EU haben. Ich habe die Airline schon mehrmals kontaktiert, dass sie mir die Kosten für die Mehraufwendungen erstatten sollen. Leider habe ich nie eine Antwort bekommen.
Was kann ich noch tun um die Mehrkosten erstattet zu bekommen?
0 Punkte

Guten Tag Herr Hilbert,

Sie haben einen Flug von Dubai nach Prag gebucht. 3 Wochen vor Abflug haben Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft erkundigt und wurden darüber informiert, dass der Flug annuliert wurde. Darüber hinaus wurden Ihnen Ersatzflüge verwehrt - mit der Begründung, dass eine Airline diese nur zur Verfügung stellen müsste, sollte sie Sie weniger als 2 Wochen im Voraus über die Annulierung informieren. Sie haben nun einen 160 Euro teuren Flug gebucht, um doch noch nach Prag zu kommen, und fragen sich, ob Sie diesen erstatten lassen können.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

> Anwendungsbereich

Dazu müsste aber zunächst einmal der Anwendungsbereich, Art. 3 EU-VO, derselben eröffnet sein.

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Flug soll von Dubai nach Prag gehen. Prag ist Mitglied der EU, während Dubai nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates liegt. Sie haben bei Smartwings gebucht, und diese sitzen in Prag. Der Anwendungsbereich ist also eröffnet.

> Mögliche Ansprüche

Ein eventueller Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, da Sie mehr als 2 Wochen vor Ihrem geplanten Abflug von der Flugverschiebung Kenntnis erlangt haben, siehe Artikel 5 und 7 EU-VO:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Damit bleiben Ihnen aber die Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Der Airline obliegt also die Pflicht Ihnen eine alternative Beförderung zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Angabe Ihrer Airline haben Sie also, im Falle einer Annulierung, wie bei Ihnen gegeben, sehr wohl einen Anspruch auf die Unterbreitung von Ersatzflügen - die 2-wöchige Frist hat damit nichts zu tun. Damit können Sie tatsächlich eine Umbuchung verlangen. Solch eine Umbuchung ist auch nicht auf die Kapazitäten der von Ihnen gebuchten Airline beschränkt. Im Gegenteil könnten Sie, wie ja bereits von Ihnen vermutet, auch notfalls mit einer anderen Airline befördert werden. Ihre ursprünglich gebuchte Airline ist dazu angehalten die Beförderungspflicht Ihnen gegenüber, wenn es sein muss, auch durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter abzudecken.

Kommt die Airline Ihrer Pflicht nicht nach Sie mit einem Alternativflug zu versorgen, dann könnten Sie schon einen Anspruch auf Schadensersatz inne haben - gerade falls Sie auf eigene Faust einen Alternativflug buchen, und dieser beispielsweise teurer ist als der ursprünglich von Ihnen gebuchte Flug.

Leider scheinen Sie von Smartwings ja keine Rückmeldung zu bekommen. Wenn Sie in diese Richtung alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben wird Ihnen vermutlich lediglich der Weg zu einem Anwalt übrig bleiben.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Dubai nach Prag gebucht. Dieser wurde jedoch 3 Wochen vor Abflug annulliert. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Da diese Frist eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Nun haben Sie aber bereits einen neuen Flug gebucht und fragen sich daher, ob man einen Anspruch auf eine Erstattung der Differenzkosten für diesen neuen Flug hat.  

Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Ungeachtet von den Ausgleichszahlungen haben Sie nach diesem Urteil also durchaus einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für einen Ersatzflug, falls dieser teurer ist.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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