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Hallo,

heute haben wir eine Mail bekommen, dass unser Hinflug von der Fluggesellschaft verschoben worden sei. Die eigentliche Ablugszeit war um 9:50 Uhr und wurde nun nach hinten auf 20:25 Uhr angesetzt. Für uns ist das ein erheblicher Nachteil, da uns ein halber Urlaubstag damit genommen worden ist. Es wurde nur gesagt, dass es  aus diesen operationellen Gründen geschieht. Wir werden damit auch mitten in der Nacht landen und wohl erst gegen 2 oder 3 ankommen. Damit ist für uns die Nacht gelaufen und wirklich da zur Ruhe kommen wir da wohl auch nicht. Somit ist der nächste Tag für uns auch nicht so prickelnd. Leider steht in den AGB`s das es zur Flugplanänderungen kommen kann.

Unsere Frage ist da jetzt allerdings, ob wir dagegen etwas unternehmen können. Gibt es da eine Möglichkeit dagegen was zu machen oder müssen wir das so hinnehmen?
Gefragt in Flugverspätung von (150 Punkte)
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Hallo Bianca,

lass Dich nicht beirren. Was die Fluggesellschaften in ihren AGB schreiben ist egal. Es gilt Recht und Gesetz. Die können das Gesetz nicht einfach einseitig zu ihren Gunsten anpassen, indem man irgendwas in die AGB schreibt.

Guck Dir mal einige Posts hier im Forum zu Flugzeitenänderungen an. Da gibts schon viele gute Tips:

Wann ist eine Flugstreckenänderung und Flugzeitenänderung unzumutbar und erlaubt eine kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise?

 

Umbuchung und Flugzeitenänderung vom Reiseveranstalter

 

 

Dritte Flugvorverlegung (Flugzeitenänderung) durch Air Berlin Flugänderung Rechte

 

Vorverlegen der Abfluguhrzeit bei Flug mit Tailwind Airlines

 

Air Berlin verlegt Flugzeiten. Welche Rechte gibt es?

 

tuifly verlegt Rückflug um über 7 Stunden nach vorne

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Hallo, Bianca!

So egal ist es nicht, was die Fluggesellschaften in ihren AGBs schreiben. Denn allgemeine Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen stellen einen Bestandteil des Flugvertrages dar, an die sich beide Seiten zu halten haben. Einzelne Paragraphen oder Aspekte der AGBs können zwar unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen, dadurch bleiben jedoch die AGBs im Gesamteffekt trotzdem wirksam.

Auch der Hinweis in den AGB, dass es zu Flugplanänderungen kommen kann, ist soweit nicht zu beanstanden, denn bei erheblichen Flugplanänderungen es auch Konsequenzen gibt.

Die erste Frage, die geklärt werden soll, ist, ob es bei Ihnen um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder um einen Nur-Flug-Vertrag handelt.

(1) Pauschalreise

Grundsätzlich sollen Reisende den ersten und den letzten Urlaubstag für die An- sowie Abreise einplanen, sodass das Argument „uns geht der halbe Urlaubstag verloren“ nicht greift. Die Änderung der Abflugzeiten um mehr, als 4 Stunden im Rahmen eines Pauschalreisevertrages stellt einen Reisemangel dar, es sei denn, diese beruht auf besonderen Umständen und ist vom Reiseveranstalter nicht verschulden („die Fluggesellschaft hat es so geändert“ ist kein besonderer Umstand). Die Verschiebung des Abfluges könnte mit circa 5% des anteiligen Reisepreises für den Tag für jede weitere Stunde entschädigt werden, eventuell etwas mehr, da die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind sie berechtigt, von der Reise zurückzutreten.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Die Flugzeitenänderung von über 10 Stunden wird gemäß der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 wie eine Annullierung behandelt. Ob Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben hängt davon ab, wann die Änderungsmitteilung bei Ihnen eingegangen ist. Kam die Mail spätestens 2 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug bei Ihnen ein, so steht Ihnen gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) i) kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu. Sie können dann die Änderung entweder akzeptieren, oder die Flüge stornieren. Kommt die Nachricht später, als zwei Wochen, so ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu unterbreiten, dann braucht sie auch keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Bei einem Nur-Flug-Vertrag können Sie weder Ihren verlorenen Urlaubstag noch die späte Ankunft geltend machen. Alle diese Unannehmlichkeiten werden pauschal mit der Ausgleichszahlung entschädigt, sofern Ihnen welche zustehen sollte.

Folgendes Urteil ist im Zusammenhang mit dem Thema lesenswert:

AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09

„Zwar hat sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten eine Änderung dieser Flugzeiten vorbehalten. Dies führt dazu, dass eine Änderung der Flugzeiten grundsätzlich zulässig ist, ändert aber nichts daran, dass der Reisende bei einer wesentlichen Änderung nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt ist. „

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

um deine Frage beantworten zu können, ist zunächst einmal wichtig zu wissen, ob es sich bei dem betreffenden Flug um einen sogenannten Nur-Flug handelt, d.h. der Flug wurde von dir separat von möglichen anderen Leistungen direkt bei der Airline gebucht, oder um einen Teil einer Pauschalreise, d.h. Buchung im Reisebüro zusammen mit Übernachtung, Verpflegung ect. denn hiernach bestimmen sich deine möglichen Anspruchsgrundlagen.

Nur-Flug

Handelt es sich bei dem Flug um einen Nur-Flug, dann können sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 ergeben. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung wäre zunächst, dass es sich bei deinem Flug entweder um einen solchen handelt, der auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU begonnen hat oder um einen solchen, der zurück in ein Land der EU führt und mit einem Flugunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Ist dies der Fall, richten sich in deinem Fall mögliche Ansprüche nach Artikel 5 und 7 der VO. Wird der ursprüngliche Abflugtermin nämlich verschoben, handelt es sich um eine Annullierung des Fluges nach Artikel 5. Eine solche Annullierung des Fluges kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass du gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen hast. Beim Vorliegen folgender Gegebenheiten hast du einen solchen Anspruch nicht:

  • du wurdest bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert
  • du wurdest in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet und du erhältst ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst
  • du wurdest weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet und erhältst ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, bei dem du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst

Da der Flug in deinem Fall um mehr als 10 Stunden verschoben wurde, ist es in deinem Fall letztlich egal, wann du informiert wurdest. Ein Anspruch ist in deinem Fall so oder so gegeben. Die Ausgleichsleistungen richten sich ihrer Höhe nach nach der Entfernung der Flugstrecke und betragen zwischen 250 € und 600 € pro Reisenden. 

Pauschalreise

Handelt es sich bei dem betreffenden Flug jedoch um einen Teil einer Pauschalreise, dann richten sich deine möglichen Ansprüche grundsätzlich nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§ 651a - 651m BGB. In einem Fall wie deinem kommen daher grundsätzlich verschiedene Ansprüche in Betracht:

  • Reisepreisminderung gem. § 651d BGB
  • Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung all dieser Ansprüche ist es jedoch zunächst, dass die Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen. In einem Fall wie deinem, indem sich die Airline eine Flugplanänderung vorbehält, stellt eine Verlegung der Flugzeiten immer dann einen Reisemangel dar, wenn die konkret vorgenommenen Flugzeitenänderungen dem Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar wären Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat diese Anforderung in den verschiedensten Urteilen dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die die Nachtruhe nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Wie du jedoch bereits angedeutet hast, führt in deinem Fall die Verlegung dazu, dass ihr erst gegen 2.00 - 3.00 nachts ankommen werdet. Dies stellt unzweifelhaft eine Beeinträchtigung der Nachtruhe dar. Mithin kann in deinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. 

In einem solchen Fall hast du grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder du entscheidest dich dafür, dass du diesen Flug unter den veränderten Bedingungen nicht antreten möchtest. Dann kannst du von diesem Beförderungsvertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB zurücktreten. Dies hätte zur Folge, dass dich die Airline nicht mehr befördern muss und du den Flugpreis nicht zahlen musst bzw. zurück erhältst, wenn du ihn bereits gezahlt hast. Eine solche Rücktrittserklärung musst du unverzüglich nachdem du von den Änderungen erfahren hast gegenüber dem Reiseveranstalter abgeben.
  2. Oder du trittst den Flug unter den geänderten Bedingungen an und minderst im Anschluss an deine Reise, d.h. bis zu 4 Wochen nach Beendigung der Reise den Reisepreis um den Prozentsatz, um den die Verlegung des Fluges zu einer geringwertigeren Reise geführt hat. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass du den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigst, d.h. du ihm mitteilst, dass du mit dieser Verlegung nicht einverstanden bist und um Abhilfe bittest.
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Hallo Bianca Schläpfer!

Um Ihre Frage bestmöglich zu beantworten, ist es von großer Bedeutung zu wissen, ob Sie eine Pauschalreise oder um eine Individualreise mit einem Nur-Flug-Vertrag handelt.

Ist letzteres der Fall, kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung aufgrund einer Flugannullierung in Frage.

Demzufolge hätten Sie möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 250-400 € pro Person, abhängig vom Abflughafen und der insgesamten Flugdistanz. Des Weiteren könnten Sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Flüge zurück erstattet zu bekommen oder eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Bedingungen zu verlangen.

Des Weiteren ist wichtig zu wissen, wann sie von der Veränderung der Flugzeiten informiert wurden. Sie haben keine Ansprüche, wenn Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden.

Falls Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt oder, wenn Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, bei der Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen, entfallen weitere Ansprüche.

Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn außergewöhnliche Umstände als Grund für die Verschiebung vorliegen.

Die vielfach in AGB zu findende Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." ist rechtswidrig, da sie gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 2 BGB verstößt.

Wurden die Flugzeiten allerdings im Rahmen einer Pauschalreise geändert, kommen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB in Betracht. Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Auch ist ein Anspruch auf einen Rücktritt der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB möglich. Dies ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Da in Ihrem Fall die Nachtruhe erheblich gestört wird, liegt ein solcher Mangel eindeutig vor.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fluggast,

in Ihrem Fall wurde Ihr Flug von 09:50 auf 20:25 verschoben. Es geht aus Ihren Ausführungen leider nicht genau hervor, ob es sich um eine Pauschalreise oder einen sogenanten "Nur-Flug" handelt. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen einen groben Überblick über beide SItuationen verschaffen.

(1) Pauschalreise

Im Fall einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zunächst ist es wichtig festzustellen, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sie schildern bereits, dass in den AGB´s steht, dass es zu Flugplanänderungen kommen kann. Damit sind die Flugzeiten wohl eher kein fester Bestandteil des Vertrages geworden.Sind die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Im vorliegenden Fall betrifft es nach wie vor den Abreisetag. Jedoch ist davon auszugehen, dass Sie mitten in der Nacht erst landen werden und damit könnte zumindest eine Verkürzung der Nachtruhe vorliegen.

Weiterhin ist wichtig zu erwähnen, dass unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Leider nennen Sie keine genauen Zeiten, wann Sie ankommen werden.  jedoch hängt die Entscheidung wohl tatsächlich vom Einzelfall ab.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

(2) Nur-Flug

Bei einem sogenannten Nur Flug können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. In Ihrem Fall kann die Verspätung von über 10 Stunden bereits als Annullierung des ursprünglichen Fluges gewertet werden.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider geben Sie weder den Abflughafen noch den Zielflughafen an. Die Höhe bemisst sich nach Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Eine Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Liegt ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, so muss die Fluggesellschaft diesen auch beweisen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen ist nicht ausreichend.
 

 

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