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Der Eurowings Flug EW143 von La Romana Dominikanische Republik nach Köln-Bonn hatte über 6 Stunden Verspätung. Die Mitarbeiter von Eurowings am Flughafen in der Dom Rep sagten, dass am Flugzeug ein technischer Defekt festgestellt worden wäre und wir daher eine Verspätung erwarten müssen. Eigentlich sollten wir abends fliegen, sind aber wegen der Verspätung nachts geflogen und kamen in Köln nachmittags mit einer Flugverspätung von etwa 6 Stunden an.

Eurowings hat meiner Frau und mir nur diesen Zettel gegeben und gesagt, wir sollten uns an den Eurowings Kundenservice wenden. Haben wir gemacht, aber Eurowings zahlt die Entschädigung nicht.

 

Das steht schon in der Presse:

EUROWINGS: VERPATZTER START DER NEUEN LANGSTRECKENFLÜGE

Seit dem 2. November 2015 führt der Lufthansa-Ableger Eurowings Langstreckenflüge durch und fliegt mit einem Airbus A330 Ziele in Thailand und in der Karibik an. Doch die neuen Verbindungen starteten mit erheblichen Verspätungen, wie die Flüge von Köln nach Varadero auf Kuba und in die Dominikanische Republik allein in den drei vergangenen Tagen zeigen: Die Verbindungen am 16., 17. und 18. November 2015 waren allesamt massiv verspätet – geschätzte 1,500 Passagiere sind demnach betroffen und haben Anspruch auf eine Summe von über einer halben Million Euro Entschädigung. 

Weder der Flug EW130, der am 16. November 2015 von Köln nach Kuba unterwegs war, noch der Flug EW142, der am 17. November 2015 von Köln in die Dominikanische Republik ging, waren pünktlich. Auch der Flug EW143 von der Karibik nach Köln startete am 18. November 2015 nicht zur angegebenen Zeit.
 
Der Airbus A330 von Eurowings sorgte bereits vor Einführung der Langstrecken für schlechte Nachrichten, als sich bei einem Flug von Köln nach Palma ein Teil der Triebwerksabdeckung löste.
 
Kein guter Start für die Low-Cost Airline: „Wenn innerhalb von zwei Wochen Flugbetrieb gleich drei komplette Umläufe von Eurowings so verpatzt werden, liegt der Verdacht nahe, dass hier möglicherweise am falschen Ende gespart wird – nämlich auf Kosten der Passagiere“, erklärt der Fluggastrechtler.

 

Muss Eurowings uns die Entschädigung wegen der Flugverspätung zahlen? Wenn ich es richtig gelesen habe, müsste uns pro Person 600 EUR gezahlt werden, also 1200 EUR wegen der Verspätung.

Was können wir machen, wenn Eurowings sich weigert die Entschädigung zu zahlen? Es war ganz klar ein technischer Defekt am Flugzeug.

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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7 Antworten

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Lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall liegt eine große Verspätung des Fluges vor. Grundsätzlich stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Fall der Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Damit Sie eine Anspruch geltend machen können, muss eine Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen vorliegen. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.

In Ihrem Fall, sind Sie mit einer Verspätung von über 6 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Köln-Bonn angekommen. Damit liegt bereits die erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen vor.

Eurowings beruft sich jedoch darauf, dass die Verspätung aufgrund von einem technischen Defekt aufgetreten ist. Eine Fluggesellschaft muss dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Das Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstands muss die Fluggesellschaft jedoch zunächst beweisen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Damit kann Eurowings Ihnen grundsätzlich nicht den Anspruch auf Ausgleichszahlungen verwehren. Zumindest muss Eurowings beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestand und warum dieser nicht vermeidbar war. Dies dürfte jedoch schwer werden.

Die Höhe der Augleichsleistungen bemisst sich nach der zurückgelegten Entfernung. Richtigerweise ergibt sich somit in Ihrem Fall eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro je Fluggast und somit insgesamt 1200 Euro.

Sie sollten sich nochmals in schriftlicher Form an Eurowings wenden und Ihre Ansprüche geltend machen.

 

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

Ansprüche wegen einer Flugverspätung ergeben sich prinzipiell aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zwar ist Ihr verspäteter Flug aus einem Land gestartet, in der die Verordnung nicht gilt , allerdings flogen Sie mit Eurowings, welches eine Airline mit einer Betriebsgenehmigung aus der EU ist. Damit ist die Verordnung hier anwendbar.

Sie könnten Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung haben.

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Allerdings kann sich die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien, sofern sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

(vgl dazu LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08)

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,

 

Ihre Schilderungen betreffen ganz klar eine erhebliche Flugverspätung.

 

In diesem Fall hätten Sie Ansprüche auf Ausgleichsleistungen aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung, wenn der Anwendungsbereich dieser für Ihren Fall auch gilt.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder

  • Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

Ihr Flug soll zwar im Ausland starten, aber soll in Deutschland landen. Dies wird von einer deutschen Fluggesellschaft ausgeführt; somit ist der Geltungsbereich eröffnet.

Art.7 VO bestimmt:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometer

 

Allerdings beruft sich Eurowings hier auf einen technischen Defekt. Die Fluggesellschaft muss nämlich keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände. D.h. bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Fraglich ist, ob ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand gilt. In der Regel stellt ein technisches Problem jedoch keine Begründung dafür dar, keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Nur in sehr wenigen Fällen, wie beispielsweise bei einem defekten Generator oder aus einem Vogelschlag resultierenden Defekt wich die Rechtsprechung in den letzten Jahren davon ab. Auch auf die Ruhezeit der Crew kann sich die Airline in diesem Fall nicht beziehen.

Sie sollten sich noch einmal an Eurowings direkt wenden und schriftlich eine Frist setzen. Wenn Sie weiterhin keine Antwort erhalten, sollten Sie sich an einen Anwalt für Flug- und Passagierrecht wenden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie könnten aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Eurowings haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

 

Ihr Flug ist mit einer Verspätung von über 6 Stunden in La Romana angekommen. Es liegt also eine erhebliche Verspätung vor und Sie könnten grundsätzlich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

 

 

Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrem Fall war ein technischer Defekt Grund für die Verspätung. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlichen Umstand. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

   

Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Die Entfernung zwischen Köln-Bonn und La Romana beträgt 7.467 km. Damit haben Sie einen Anspruch 600 EUR pro Fluggast.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ein technischer Defekt gilt immer dann als außergewöhnlicher Umstand und führt zum Ausschluss der Zahlungspflicht der Airline, wenn dieser von außen kam oder so nicht vorhersehbar war. Nur, weil ein Flugzeug regelmäßig einer Kontrolle unterzogen wird, sind auftretende technische Probleme noch lange nicht außergewöhnlich.

Liegt ein Triebwerkschaden vor und muss ein Flugzeug nach dem Start wieder umkehren, so liegt laut AG Frankfurt am Main ein technischer Defekt vor (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2013, 30 C 1848/12 (47)).

Nach der Rechtsprechung des BGH können technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 begründen. Dies gelte auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Indem für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt werden, lasse der Gesetzgeber gerade nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.

Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten kann – und dazu gehören auch Triebwerksdefekte –, stellt damit grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, X ZR 146/11, bei Google eingeben: "X ZR 146/11 Reise-Recht-Wiki.de"; EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, einfach bei Google eingeben: "C-549/07 Reise-Recht-Wiki.de"). Das Gleiche gilt, wenn ein Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks vorliegt (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, 22 S 215/08).

In den meisten Fällen liegt bei einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Luftgesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde. Erforderlich für die Würdigung des Defekts als außergewöhnlichen Umstand ist ein Zeitrahmen, in dem sich der Defekt äußern muss. Dieser Zeitrahmen beträgt wenige Stunden, auf jeden Fall weniger als zwei Tage. Ergibt sich der Defekt durch Einwirkungen von außen und sind diese für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen wird von seiner Ausgleichszahlungspflicht gegenüber dem Fluggast befreit.

Bei von außen kommenden Ereignissen, welche sich dann in technischen Defekten äußern, liegt i. d. R. kein technischer Defekt vor, sondern ein außergewöhnlicher Umstand. In diesem Fall muss der Tatrichter über die Haftung entscheiden. Abschließend lässt sich sagen, dass ein technischer Defekt regelmäßig nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die zu einer Beurteilung des technischen Defekts als einen außergewöhnlichen Umstand führen können.

 

In Ihrem Falle muss genau geprüft werden, wie der technische Defekt am Triebwerk zu bewerten ist. Liegt kein technischer Defekt in diesem Sinne vor, so steht Ihnen einen Ausgleichszahlung in voller Höhe zu.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Meine Eltern waren auf dem gleichen Flug und haben bereits ihre Ansprüche auf eine Entschädigung eingereicht. Leider hat sich Eurowings bis zum heutigen Tag noch nicht zurückgemeldet.
Wie ist hier weiter vorzugehen? Abwarten oder nochmals schriftlich auf eine Entschädigung bestehen? Oder gar einen Anwalt einschalten?

Danke für die Tipps..
"Benutzername"
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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