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Habe 2 Gepäckstücke (1 Reisekoffer und 1 Golfbag) auf meiner Reise nach Südafrika aufgegeben. In Berlin sagte mir die Air France Dame, dass das Gepäck bis Südafrika durchgecheckt sei und ich in Paris das Gepäck nicht abholen brauche. Das ging aber nicht, da ich in Paris 2 Tage Aufenthalt hatte und das Gepäck brauchte. Dann hat sie nochmal nachgeschaut und den Fehler bemerkt. Sie sagte, dass ich es natürlich in Paris abholen kann für den Zwischenstopp.

In Paris Charles-de-Gaulle angekommen, war nur mein Golfbag da, aber nicht mein Koffer. Habe sofort beim Air France Schalter im Flughafen Charles de Gaulle den Gepäckverlust angezeigt und mir wurde die Referenznummer AF20112 gegeben. Habe im Worldtracer nachgesehen und dort stand mein Status vom Gepäck immer noch auf "Suche".

Ich musste mir in Paris dann Kleidung kaufen, weil ich viel zu wenig bei mir hatte. In Südafrika habe ich den Koffer erst 3 Tage vor meiner Abreise erhalten - und das obwohl ich 3 Wochen in Südafrika war! Auch dort musste ich mir Kleidung und Badeutensilien und Rasierzeug und so weiter kaufen. Insgesamt habe ich ca. 600 EUR in Paris und 10830 ZAR (ca. 750 EUR) ausgegeben. Air France schickt mir nur eine Entschuldigung und immer wieder Mails, ich soll irgendein Formular im Internet ausfüllen. Das habe ich aber vor 4 Monaten ungefähr 10 Mal gemacht. Trotzdem habe ich bis heute nicht einen Cent gesehen.

Ich fürchte, Air France will mich hinhalten, wie es ja wohl Taktik ist:

Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Trick 1: Die Hinhalte-Taktik

"Eine besonders hinterhältige Taktik ist die Hinhalte- und Verzögerungstaktik", erklärt der Anwalt. Viele Passagiere scheiterten allein schon an der Suche nach einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. "Es werden ganz klar Barrieren aufgebaut." Wer dennoch erfolgreich war, wird lange auf Antwort warten. "Die Airlines versuchen das Ganze auszusitzen. Diese Taktik ist nicht dumm. Wer nach einem Jahr noch keine Reaktion erhalten hat, lässt in der Regel davon ab. Das wissen die Fluggesellschaften nur zu gut. Und die fahren immer diese Schiene", betont er.

Ich frage mich nur, was ich noch machen kann. Ich habe mich 10 Mal bei Air France beschwert, habe denen alle Belege zugeschickt und die reagieren einfach nicht.

Habt ihr da Erfahrungen?

Gefragt in Gepäckverspätung von
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6 Antworten

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Hallo Fragesteller,

 

Ihr Fall bezieht sich auf einen Gepäckschaden, insbesondere die ärgerliche Verspätung dessen.

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. In diesem Fall greift insbesondere Art.19 MÜ.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet, dass Ihnen der Luftfrachtführer all jene materielle Schäden ersetzen muss, die Ihnen aufgrund der Verspätung entstanden sind. Dies bezieht sich natürliche insbesondere auf Ihre notwendigen Ausgaben im Urlaub. Sie können also die Kosten für die Kleidung und Kosmetikartikel in jedem Fall ersetzen lassen. Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Wichtig ist, dass Sie den Verspätungsschaden so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

Ich würde Ihnen raten Sich noch einmal direkt an die Airline zu wenden, und bei weiterem Hinhalten einen Anwalt für Flug- und Passagierrechte einzuschalten.

Der Ort, an dem Sie den klagen können, ergibt sich aus dem Ort des Hauptsitzes der Luftfahrtgesellschaft oder beim Bestimmungsort.

Vergleichbare Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der

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Lieber Fragesteller,

gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine Gepäckverspätung verursacht wird. 

Artikel 19 MÜ - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reise- gepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

Die Fluggesellschaft ist außerdem dazuverpflichtet Ihnen bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter sowie die Kosten für andere übermäßige Ausgaben. 

Bitte beachten sie zusätzlich fristgerechte Schadensanzeige innerhalb 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zur Verfügung gestellt worden ist und die aktuelle Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten. 

(vgl. dazu AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) )

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

es ist wirklich sehr unangenehm, nahezu den ganzen Urlaub ohne sein eigenes Gepäck verbringen zu müssen. Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnn grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Das Sie in einer solchen Situation Kleidung, Badeutensilien und Rasierzeug gekauft haben, war der richtige Schritte. Das steht Ihnen in einer solchen Situation zu. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Abschließend ist zu sagen, dass Ihnen aufgrund der Gepäckverspätung durchaus ein Anspruch gegen Air France zusteht. Sie sollten weiterhin Ihren Anspruch geltend machen. Es kann durchaus sein, dass Air France mit einem solchen Verhalten versucht sie abzuwimmeln. Sollten Sie weiterhin keine Erfolge erzielen, sollten Sie in Erwägung ziehen einen Anwalt hinzuziehen.

 

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Gepäckverspätungen werden auf Internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche ergeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie müssten also einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand gehe ich in Ihrem Falle zwar nicht aus, dieses sollte aber mit der Airline abgeklärt werden.       

Der Schadensersatz umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Die Gegenstände, die sie in Paris und Südafrika nachkaufen mussten, stellen hier demnach die Grundlage für den Schadensersatz dar.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie müssen die Verspätung außerdem unbedingt schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen und alle Schäden gem. Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens spätestens 21 Tage nach Erhalten Ihrer Koffer melden.

 

 

Wichtige Urteile:

 

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche "29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

 

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S.1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 03.11.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche "32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für alle Luftfahrtsunternehmen, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (welches hier der Fall ist).

 

 

 

 

 

 

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Sie müssen die Ausgaben in irgendeiner Weise nachweisen. Dafür müssen Sie jedoch nicht zwingend die Belege einreichen. Sie können Ihre Ausgaben auch durch Zahlungsumsätze Ihrer EC- bzw. Kreditkare oder Zeugenaussagen beweisen.

 

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Guten Tag,

Sie sind mit einem Zwischenstopp im Paris nach Südafrika gereist und haben 2 Gepäckstücke aufgegeben. Nach Paris kam leider nur Ihr Golfbag, nicht jedoch Ihr Koffer, den Sie sofort bei Ihrer Fluggesellschaft Air France als Gepäckverlust angezeigt haben. Sie haben sich also in Paris neue Kleidung gekauft, ebenso in Südafrika - da Ihr Koffer Sie erst 3 Tage vor Ihrer Abreise, nach knapp 3 Wochen Reise, erreichte. Ihnen entstanden so Kosten in Höhe von knapp 1350 Euro. Sie haben diese Summe Air France gegenüber in Rechnung gestellt, aber leider bisher keine positive Rückmeldung oder eine Zahlung erhalten.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Alles in allem hat Air France Ihnen also den Ihnen entstanden Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro zu ersetzen.

Sie haben ja wahrscheinlich Ihre Kassenbons an Condor gesendet und sagten, dass Sie sich mehrmals um eine Erstattung Ihrer notwendigen Neuanschaffungen bemüht haben. Dabei ist allerdings anzumerken, dass eine Fluggesellschaft lediglich für einen Grundbedarf an Ersatzgegenständen, wie selbstverständlich notwendigen Hygieneartikeln, aufzukommen hat - dagegen aber nicht für Luxusgüter oder Urlaubseinkäufe. Dies sei im Hinblick auf die erstattungsfähigen Gegenständigen ein Hinweis. Soweit Sie also keine Luxusartikel erworben haben steht Ihnen sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Erstattung Ihrer erworbenen Güter nach Artikel 19 MÜ zu.

Erfahrungsgemäß kann es natürlich vorkommen, dass eine Fluggesellschaft einige Zeit abwartet, und darauf hofft, dass eine Passagier seinen rechtmäßigen Anspruch eher verfallen lässt als die weiteren bürokratischen Hürden auf sich zu nehmen sich seine Entschädigung zu erstreiten. Oder der Vorgang selbst könnte durch einen unglücklichen Zufall verschütt gegangen sein, gerade solche Anfragen gehen womöglich nicht selten bei Airlines ein.

Unabhängig davon bleibt es aber dabei, dass sie sehr wahrscheinlich einen Anspruch inne haben, und sollte Airfrance sich weiterhin nicht melden, dann können Sie sich weiterhin an einen Anwalt wenden und etwas mehr Druck ausüben. 

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