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Hallo zusammen

Der Kinderwagen unserer kleinen Tochter ist auf einem Etihad / Air Berlin-Flug kaputt gegangen. Es ist eine Halterung abgebrochen, was bedeutet dass der Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen ist. Der Kinderwagen ist ca. 1 1/2 Jahre alt und ein Markenwagen (von Gesslein). Neupreis so ungefähr 550 €. Das Problem ist, dass wir das Ticket über Expedia gebucht hatten und Air Berlin auf Etihad verweist. Etihad macht gar nichts und Expedia sagt, dass sie damit gar nichts zu tun hätten. Erst nach langem Hin und Her wurde uns die Firma Dolfi 1920 GmbH benannt und die wollen aber nur 148 € zahlen. Das reicht nicht aus. Damit können wir uns keinen Ersatzwagen holen.

Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Gepäckschaden von
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7 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Das Montrealer Übereinkommen beinhaltet Vorschriften zur Regulierung von Gepäckschäden. Folgende Aspekte müssen jedoch bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Anwendungsbereich des Übereinkommens, (2) ausführendes Luftfahrtunternehmen, (3) Anspruch auf Entschädigung, (4) Fristen, (5) Gerichtsstand.

(1) Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens

Da Sie nicht schreiben, wo Ihr Flug startete und landete, muss dieser Punkt geprüft werden. Gem. Art. 1, Abs. 1 MÜ ist das Abkommen auf „internationale“ Flüge anwendbar. Art. 1, Abs. 2 MÜ enthält die Definition internationaler Flüge: „[…] Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist[…].

Ihr Flug muss also in einem Vertragsstaaten starten und in einem anderen Vertragsstaat landen, damit die Vorschriften des Übereinkommens zur Anwendung kommen.

(2) Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Sie schreiben, dass der Flug durch Air Berlin und Etihad ausgeführt wurde. Daher ist entweder eine aufeinanderfolgende Beförderung oder ein Flug im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung anzunehmen. In solchen Fällen, wo mehrere Unternehmen als Anspruchsgegner in Frage kommen könnten, gilt gem. Art. 36, Abs. 2 MÜ, das diejenige Fluggesellschaft zu belangen ist, die für den Teil des Fluges verantwortlich war, auf dem der Schaden eingetreten war.

(3) Anspruch auf Entschädigung

Nun zum eigentlichen Schadensereignis. Vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Abkommens gilt laut Art. 17, Abs. 2, S. 1 MÜ folgendes:

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. […]

Diese Formulierung betont erneut die Zuständigkeit derjenigen Fluggesellschaft, die den jeweiligen Flugabschnitt durchgeführt hat, auf dem der Schaden eingetreten war.

Dabei bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitwert des Gutes. Der Zeitwert ist „[…]ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird[…]“ (AG Frankfurt).

Den Wert der Sache beim Neukauf sowie den verbleibenden Zeitwert unter Berücksichtigung der Abnutzung des Gegenstandes müssen Sie nachvollziehbar belegen können (Vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.12.2012, Az.: 3 C 581/12 (31), AG Bad Homburg, Urt. v. 26.08.1997, Az.: 2 C 2694/93-19).

Die maximale Höhe der Entschädigung beim Gepäckschaden beträgt 1.131 Sonderziehungsrechten, umgerechnet etwa 1.300 Euro.

(4) Fristen

Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ müssen Sie den Schaden unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens jedenfalls nach sieben Tagen nach der Entdeckung bei der Fluggesellschaft geltend machen. Machen Sie das nicht, ist die Möglichkeit, den Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen, laut Art. 31, Abs. 4 MÜ ausgeschlossen.

(5) Gerichtsstand

Sollten Sie gegen das Luftbeförderungsunternehmen gerichtlich vorgehen wollen, so können Sie entweder beim Gericht der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft oder beim Gericht des Bestimmungsortes Klage erheben (Art. 33, Abs. 1 MÜ). Der Bestimmungsort ist der Zielort Ihrer Flugreise. Der Hin- und Rückflug werden dabei als zwei unabhängige Flugreisen betrachtet.

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Lieber Fragesteller,

der Kinderwagen Ihres Kindes ist auf Ihrem Flug kaputt gegangen. Da Sie den Kinderwagen als Gepäck aufgegeben haben, liegt eine Gepäckbeschädigung vor.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Im vorliegenden Fall ist die Halterung am Kinderwagen abgebrochen, was bedeutet das der Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen ist. Damit liegt allenfalls ein Schaden vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Hallo lieber Fluggast,

 

eine Gepäckbeschädigung ist immer eine sehr ärgerliche Sache. Eine Fluggesellschaft haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen gemäß dem Montrealer Übereinkommen.

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie haben ihren Koffer mit einer großen Delle wieder erhalten. Somit liegt eine erheblich beeinträchtigter Zustand vor, demzufolge also auch ein Gepäckschaden. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

 

Der Luftfrachtführer muss immer für den kausal entstandenen Schaden aufkommen, es sei denn er macht außergewöhnliche Umstände (u.a. Wetterbedingungen, Personenstreik) geltend. Bei einer Gepäckbeschädigung wird dies allerdings in der Regel nicht der Fall sein.

Der Anfechtungsgegner wird je nach der gebuchten Reise ermittelt. Hat ein Passagier eine Individualreise geplant und somit die Flüge einzeln gebucht, richtet sich der Anspruch beim Kofferverlust gegen die ausführende Fluggesellschaft . Bei der Buchung einer Pauschalreise, also der Kombination aus Transport und Unterbringung, muss der Reisende sich an das Reiseunternehmen als vertraglicher Frachtführer wenden. Betroffene können für sämtliche Schäden und Kosten, die aus der Gepäckverspätung resultieren, Ersatz- und Ausgleichsleistungen fordern.

 

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07

Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.

 


 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

zu den von Ihn gestellten Fragen ist grundsätzlich folgendes zu sagen:

Ein Anspruch des Reisenden auf Ersatz aufgrund eines beschädigten Gepäckstückes ergibt sich grundsätzlich aus dem Übereinkommen von Montreal. Dort heißt es u.a. in Art. 17 Abs. 2 MÜ: Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von aufgegebenen Reisegepäck entsteht.

Anspruchsgegner

Zunächst wäre es in Ihrem Fall wichtig für Sie zu wissen, gegen wen sich ein solch möglicher Anspruch richtet. Nach dem Übereinkommen von Montreal ist der Anspruch grundsätzlich gegen den Luftfrachtführer zu richten. Dies können grundsätzlich zwei verschiedene Airlines sein: Zum einen ist dies immer die Airline, mit der sie den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben. Zum anderen kommt u.U. auch eine zweite Airline in Betracht, wenn Sie z.B. bei einer Airline den Flug gebucht haben, ein Teil des Fluges aber von einer anderen Airline tatsächlich durchgeführt wurde und auf deren Teil des Fluges es zu der Beschädigung des Gepäcks gekommen ist. D.h. in Ihrem Fall wäre es wichtig zu wissen, mit welcher Airline sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben und u.U. auf welchem Teil der Beförderung es zu der Beschädigung des Kinderwagens gekommen ist. Außerdem bedeutet dies auch, dass in Ihrem Fall Expedia keinesfalls richtiger Anspruchsgegner sein kann, da diese niemals Luftfrachtführer im oben genannten Sinne ist. Daher sollten Sie bedenken, dass Sie von Expedia aufgrund des Übereinkommens von Montreal grundsätzlich überhaupt keine Entschädigung verlangen können, sondern nur vom vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführer.

Höhe des Anspruches

Weiterhin wäre in Ihrem Fall wichtig, wie hoch ein möglicher Anspruch wäre. Das Übereinkommen selbst spricht jedoch nur davon, dass der entstandene Schaden zu ersetzten ist. Wie die Bestimmung eines solchen Schadens zu erfolgen hat, regelt das MÜ jedoch nicht. Daher muss in einem solchen Fall auf die deutschen Bestimmungen hierzu zurück gegriffen werden. Das deutsche Recht regelt in den §§ 249 ff BGB, wie die Höhe eines Schadenersatzes zu bestimmen ist. Hierbei ist vor allem der Grundsatz zu beachten, dass der Geschädigte durch den Schadenersatz so gestellt werden soll, wie er gestanden hätte, ohne dass das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Insbesondere soll er auch nicht besser gestellt werden. D.h. für die Frage nach der Höhe des Schadenersatzes, dass bei der Wertbestimmung des beschädigten Objekts keinesfalls der Neuwert angesetzt werden kann, sondern allenfalls der Zeitwert. D.h. in ihrem Fall, dass Sie berücksichtigen müssen, dass es sich bei ihrem Kinderwagen nicht um einen nagelneuen, sondern um einen ca. 2,5 Jahre alten Kinderwagen gehandelt hat. D.h. sie können von der Airline nicht den Neupreis von 550 € verlangen, sondern lediglich den aktuellen Zeitwert, d.h. den Wert eines 2,5 Jahren alten Kinderwagens der Marke Gesslein. Daher sollten Sie zunächst versuchen herauszufinden, welchen Wert der Kinderwagen zum Zeitpunkt der Beschädigung noch hatte. Denn nur diesen Wert können Sie letztlich von der Airline auch ersetzt verlangen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass Sie sich für diesen Preis u.U. nicht einen neuen Kinderwagen kaufen können. Denn würde ihnen dies ermöglicht, würden Sie eben gerade besser stehen, als ohne den Schaden. Ohne den Schaden hätten Sie nämlich auch keinen neuen, sondern einen 2,5 Jahren alten Kinderwagen.

Daher würde ich Ihnen empfehlen den Zeitwert des Kinderwagens in Erfahrung zu bringen und sich dann an den vertraglichen Luftfrachtführer, also die Airline, mit der sie den Vertrag geschlossen haben, zu wenden und Ersatz in Höhe dieses Zeitwertes zu verlangen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ihr Kinderwagen ist auf einem Etihad / Air Berlin-Flug kaputt gegangen. Es ist eine Halterung abgebrochen, was bedeutet dass der Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen ist.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass an dem Kinderwagen eine Halterung abgebrochen ist. Dieser ist dadurch nicht mehr zu gebrauchen.  Es liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat.

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo,

auf einem Etihad/Air Berlin Flug ist ihr Kinderwagen kaputt gegangen.

Das Montrealer Übereinkommen könnte anwendbar sein, und insofern Artikel 17 Absatz 2 MÜ weiterhelfen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

In deinem Fall wurde Reisegepäck beschädigt.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: BGh Az.: I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de)

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

So wie du es beschreibst ist euer Kinderwagen, nachdem die Halterung abgebrochen ist, nicht mehr zu gebrauchen, und von einer wertmindernden Substanzverletzung ist insofern wahrscheinlich auszugehen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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