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Hallo, wie schon im Betreff geschrieben hat unser Resieveranstalter uns die Woche informiert, dass er den Rückflug nicht mehr wie gebucht nach Leipzig geht sondern nach Dresden. Nach der neuen Planung müssen wir also nicht nur irgendwie von Dresden nach Leipzig kommen sondern können auch nicht mit dem eigenen Fahrzeug anreisen, da dass dann ja in Leipzig am Flughafen steht. Wir reisen mit einem kleinen Kind, so dass dies für uns extrem umständlich ist. Der Rückflug landet in Dresden um 23.00 oder später und um diese Zeit fährt nicht mal mehr ein Zug. Unsere komplette Reisepläne g ist so über den Haufen geworfen. Der Reiseveranstalter hat uns einen Schadenersatz oder Nachlass in Höhe von 50€ angeboten, bei einem Reisepreis von ca. 3000€ Die zweite Möglichkeit seitens des Reiseanbieters ist einen Tag länger im Urlaub zu bleiben, dann können wir auch wieder in Leipzig landen. Diesen Tag mehr sollen wir dann aber selber tragen. Jetzt zur Frage, was steht uns zu, welche Rechte haben wir? Danke schon einmal vorab.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Hallo,

in Ihrem geschilderten Fall wird der Zielflughafen von dem Pauschalreiseveranstalter grundlos geändert. Viele Reisebüros versuchen mit diversen Klauseln im Vertrag sich solche Veränderungen vorzubehalten. 

Das OLG hat jedoch am 7.02.2013 entschieden, dass solche Klauseln in Verträgen unwirksam seien. Gegenüber dem Reisenden bringen sie zum Ausdruck, dass die Flugzeiten bzw. Flugziele jederzeit ohne Begründung geändert werden können. Wirbt der Reiseveranstlten mit bestimmten Flughäfen oder Flugzeiten, nimmt dies Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden und ist somit Gegenstand des Reisevetrages. 

Die allgemeine Meinung lässt gewissen Änderungen der Reiseverträge zu:

- bei Flügen, wenn dies notwendig ist, jedoch die gesamte Reise nicht erheblich beeinträchtigt

- Vorverlegung des Fluges um 80 min 

- Flugroutenänderung, wenn sich die Verspätung am Zielort nicht mehr als um 2 Stunden verändert

Ich gehe davon aus, dass sie Ihre Reise absichtlich so geplant haben und die Zielflughäfen nicht unwichtig waren. Da der Reiseveranstalter die Vertragspflichten nicht erfüllt, stellt dies einen Mangel dar. Es ist dabei zu beachten, wann genau die Änderung bei Ihnen angekommen ist und ob sie diese beim Reisebüro erst so hingenommen haben, oder sofort Ihre Unzufriedenheit mitgeteilt haben. 

SIe berichten, dass der Reiseveranstlter Ihnen zwei alternativen zu Verfügung gestellt hat, eine Entschädigung von 50€ und den geänderten Zielflughafen oder einen Tag mehr im Urlaub den Sie jedoch selber tragen müssen. 

Aufgrunddessen, dass der Reiseveranstalter einen Teil des Vertrages nicht erfüllen kann, muss er dafür sorgen, dass für Sie bei der Änderung keine Schäden oder Kosten entstehen. Für Sie ist der geänderte Flughafen nicht zumutbar somit bleibt lediglich die Möglichkeit für Sie einen Tag länger Urlaub zu machen, was der Reisevermittler jedoch zu Verfügung stellen muss ohne dafür extra Kosten zu verlangen, da diese Situation sein Verschulden war.

Gemäß § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 handelt es sich hier um einen Reisemangel, der gemäß dessen auch eine Minderung des Reisepreises mit sich bringt. 

Offensichtlich stehen Sie bereits im Kontakt zum Reiseveranstalter. Es wäre vom Vorteil ihn über Ihre Ansprüche zu unterrichten und genau aufführen aus welchen Gründen der Wechsel des Flughafens für Sie keines Falls zumutbar ist. Zeigen Sie in Ihrem Schreiben sehr  klar, dass Sie Ihre Rechte gut kennen und beziehen sich auf den Reisemangel der in Ihrem Fall besteht. 

Eine erste Erwähnung des Anwaltes ist auch manchmal vom Vorteil, da die Unternehmen dann sehr oft einlenken und Ihnen Ihre Recht sehr schnell zusprechen. 

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Lieber Fragesteller,

der Flughafen für Ihren Rückflug wurde verändert. Statt nach Leipzig fliegen Sie jetzt nach Dresden.

Grundsätzlich gilt im deutschen Pauschalreiserecht, dass die in der Reisebestätigung angegeben Start- und Zielflughäfen für den Reiseverantsalter seit 2013 bindend sind.

Anspruchsgrundlage dafür ist § 651 c Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet:

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Folglich stellt eine Änderung des Zielflughafens einen Mangel dar.

Sollte die Änderungsankündigung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Reise bei Ihnen eingegangen sein und Sie akzeptieren diese, dann steht Ihnen keine Entschädigung zu.

In Ihrem Fall wurde der Flughafen 5 Monate vor dem Reisebeginn geändert. Jedoch wollen Sie die Änderung nicht akzeptieren,

Sie sind berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Änderung für Sie objektiv nicht zumutbar ist. Tun Sie dies, dann können Sie den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Es ist aber sehr empfehlenswert, den Reiseveranstalter nach Alternativen bzw. nach der Möglichkeit zu fragen, den ursprünglichen Zielflughafen beizubehalten, bevor der Vertrag gekündigt wird. Meistens lassen sich doch noch akzeptable Alternativen finden.

Hier hat der Reiseveranstalter Ihnen bereits Alternativen angeboten. Reiseveranstalter hat Ihnen einen Schadenersatz oder Nachlass in Höhe von 50€ angeboten oder angeboten einen Tag länger im Urlaub zu bleiben, dann können Sie auch wieder in Leipzig landen. Diesen Tag mehr sollen Sie dann aber selber tragen.

Der Abflughafen stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar. Wenn ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages von den zugesicherten Eigenschaften abweicht, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Ihnen keine Kosten bzw. Schäden dafür entstehen. Der Reiseveranstalter muss dann dafür sorgen, dass Sie trotz der Änderung des Flughafens an den ursprünglich vereinbarten Zielort gebracht werden. Wenn Aufwendungen für zusätzliche Verpflegung oder Hotelübernachtungen entstehen, so muss er dafür aufkommen.

Wie oben  bereits erwähnt, stellt eine Flughafenänderung einen Reisemangel nach § 651 c, Abs. 1 BGB dar. § 651 d BGB:

„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

Neben den oben erwähnten Rechten steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zu. Zuerst wird der Tagespreis berechnet und dann wird ein Prozentsatz festgelegt, um welchen der Preis gemindert wird. Mehr Informationen zu der Höhe der möglichen Minderung sowie weitere Beispiele finden Sie in der Frankfurter Tabelle.
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Verlegung des Anflugflughafens von ursprünglich Leipzig nach Dresden

 

Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem deutschen Reiserecht des BGB.

Gemäß §651 c BGB hat der Reisende ein Recht auf ein Abhilfeverlangen.

 

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 

Gemäß Absatz 1 des oben zitierten Paragraphen ist in der Verlegung des Flughafens eine Reisemangel zu sehen, solange die Möglichkeit zur Verschiebung nicht ausdrücklich in den AGB des jeweiligen Reiseveranstalters vorgesehen ist.

In diesem Fall ist abzuwägen, ob die Verlegung ein erhebliche Beeinträchtigung darstellt und könnte in Ihrem Fall mit der Störung der Nachtruhe begründet werden. Falls diese Verlegung also sehr erheblich gilt, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht.

Sie können zum einem zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise gem. §651a Abs. 5 BGB kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

 


 

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Lieber Fragensteller,

die Situation in dem von Ihnen geschilderten Fall stellt sich meiner Meinung nach wie folgt dar:

Grundsätzlich können sich in einem solchen Fall für Sie Rechte aus zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.

Anspruch nach §§ 651a ff BGB

Da es sich bei den betroffenem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, könnten sich ein Anspruch zu nächst aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Mögliche denkbare Ansprüche wären hier eine Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 BGB oder Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB.

Voraussetzung für eine Minderung bzw. einen Schadenersatz wäre zunächst, dass es sich bei der Änderung des Flughafens von Leipzig nach Dresden um einen Mangel der Reise handelt. Gem. der Rechtsprechung stellt die Änderung des Flughafens dann einen Mangel dar, wenn er für den Reisenden unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich häufig nicht allein aus der Änderung des Flughafens, sondern aus einer Kombination mit einer verspäteten Ankunft bzw. einer Verkürzung der Nachtruhe. Eine solche Unzumutbarkeit wurde z.B. in folgenden Konstellationen angenommen:

  • Verspätung von 8,5 h und Landung in Münster statt Paderborn, Urteil d. AG Kleve vom 22.01.1999, 3 C 564/98
  • Rückflug 5.00 Uhr statt 15.00 Uhr, Landung in München statt Nürnberg, Urteil d. AG Düsseldorf vom 12.04.2002, 30 C 14061/01

Daher wäre in Ihrem Fall auch noch wichtig zu wissen, wie die Flugzeiten des ursprünglichen und des neuen Rückfluges sind. Nur mit diesen Angaben kann die Entscheidung getroffen werden, ob es sich in Ihrem Fall um einen Mangel handelt.

Ist dies der Fall, haben Sie grundsätzlich unter der Voraussetzung, dass Sie gegenüber dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich angezeigt haben und den Anspruch auf Minderung bzw. Schadenersatz innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Beendigung der Reise geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz. Bezüglich der Minderung des Reisepreises ist wichtig zu wissen, dass eine Minderung immer vom Tagesreisepreis prozentual vorgenommen wird. Wie hoch die angemessene Minderung in Ihrem Fall ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Anhaltspunkte hierfür finden Sie jedoch auch in der Rechtsprechung. So wurde in den beiden oben genannten Urteilen einmal eine Quote von 45 % und einmal von 100% des Tagesreisepreises für angemessenen erachtet. Daher wäre es in Ihrem Fall auch noch wichtig zu wissen, wie viele Tage ihre Urlaubsreise umfasst. Bezüglich des Schadenersatzes ist zu sagen, dass sie mithilfe dieses Anspruches alle weiteren Schäden, die Ihnen durch die Veränderung des Flughafens entstehen, vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen können. Hierunter könnten z.B. notwendige Übernachtungskosten in Dresden, Fahrtkosten von Dresden nach Leipzig oder u.U. auch die Kosten für einen zusätzlichen Reisetag fallen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Kosten allein auf die Änderung des Flughafens zurückgehen müssen und der Reiseveranstalter diese Änderung auch zu vertreten hat.

Voraussetzung für einen Rücktritt von der Reise wäre, dass es sich bei der Änderung des Zielflughafens um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung des Flughafens zu einer erheblichen Änderung der Abflugs- bzw. Ankunftszeiten führen. Daher wäre auch hier wichtig zu wissen, wie sich die Flugzeiten durch die Änderung des Flughafens in Ihrem Fall verändern. Können diese als wesentlich betrachtet werden, haben Sie gem. § 651a Abs. 5 BGB einen Anspruch darauf die Reise nicht anzutreten und den gezahlten Reisepreis hierfür vollständig zurück zu verlangen.

Anspruch nach VO 261/2004

Wird vom Reiseveranstalter die Flugroute einseitig geändert, handelt es sich hierbei nach der VO 261/2004 um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO, welche als mögliche Rechte des Reisenden einen Anspruch auf Nichtantritt des Fluges und Erstattung des Ticketpreises gem. Art. 8 Abs. 1a) VO oder einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO nach sich ziehen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der betreffende Flug entweder auf einem Flughafen der EU startet oder zu einem solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Airline der EU durchgeführt wird. Daher wäre hier auch wichtig zu wissen, von welchem Flughafen der betreffende Flug starten soll und welche Airline diesen Flug durchführt.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

​Dies ist in ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da der Flug immer noch zur selben Zeit stattfinden soll.

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von Düsseldorf nach Köln/Bonn eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

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Du hast eine Pauschalreise gebucht. Dein Zielflughafen auf dem Rückflug wurde von Dresden auf Leipzig verschoben. Du fragst dich, welche Ansprüche du deinem Reiseveranstalter gegenüber hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen.

Die Verschiebung des Zielflughafen könnte ein Mangel sein, Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Dir empfehlen würde ich dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter unter Angabe dieser Normen, und einer Mängelanzeige zu melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar ist, und die angebotenen Alternativen, gerade was die Kosten angeht, ebenfalls.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.

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