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Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Familie (meine Frau und unsere drei Kinder) haben einen Flug von „Algier“ über „Frankfurt“ nach „BREMEN“ gebucht.

 Der Abflug von Frankfurt nach Bremen „LH 1317“ wurde von der Lufthansa, geplant 17:20, auf 17:05 geändert. D.h. die Zeit zum Umsteigen wurde verkürzt.

Der erste Flug  (Algier nach Frankfurt geplante Ankunft 16:00 Uhr) ist mit 18 Minuten Verspätung in Frankfurt angekommen (16:18 Uhr). Meine Familie sollte um 17:05 nach Bremen weiterfliegen. Wegen der Verspätung war es klar, dass meine Familie den Flug nach Bremen, um 17:05 Uhr, nicht kriegt. Die Lufthansa hat keine Maßnahmen ergriffen, z. B einen Bus organisieren, um meine Familie doch rechtzeitig zu ihrem Flug zu bringen.

Die Beförderung zum gebuchten Ziel erfolgte, mit der nächsten Maschine  um 21:15 Ankunft 22:10, vier Stunden und zehn Minuten Später.

Antwort Lufthansa:

"es tut uns sehr leid, dass ..........möchten uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten in aller Form entschuldigen.
........

Dass der Flug LH ... nicht planmäßig in Frankfurt landen konnte, hatte damit zu tun, dass die dortige Flugsicherung das hohe Flugaufkommen der verschiedenen Airlines nicht bewältigen konnte. .....

Wir bitten Sie und Ihre Familie aber um Verständnis dafür, dass Lufthansa für die Verspätung in diesem Fall nicht haftbar zu machen ist und somit gemäß der EU Verordnung 261/2004 auch nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet ist.
"

Bin ich jetzt machtlos gegenüber die Lufthansa?

Können sie einfach behaupten, dass die Flugsicherung schuld ist ohne den Nachweis zu bringen?
 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo!

Folgende Aspekte sind bei Ihrer Frage wichtig: (1) Verspätung des ersten Fluges bzw. Flugsegmentes, (2) Nichterreichen des zweiten Fluges, (3) Ankunftsverspätung, (4) Außergewöhnliche Umstände.

(1) Verspätung des ersten Fluges

Ihre Beschreibung erweckt den Eindruck, dass beide Flugabschnitte von der Lufthansa durchgeführt wurden. Ist dem nicht so, so muss zuerst die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung geprüft werden. Die Verordnung 261/2004 gilt dann nicht, wenn der Flug außerhalb der Europäischen Union startet und von einer nicht-EU Fluggesellschaft durchgeführt wird (Art. 3, Abs. 1, li. b VO 261/2004).

Gemäß Art. 6, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 können bei einer Entfernung von circa 1.550 km erst ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.

(2) Nichterreichen des zweiten Fluges

Sofern beide Flüge unabhängig voneinander stattfinden, ergeben sich aus dem Verpassen des zweiten Fluges Frankfurt-Bremen ebenfalls keine Konsequenzen, jedenfalls nicht nach der Verordnung 261/2004. Die Verordnung ist in den Fällen von Flugannullierungen, Flugverspätungen und Nichtbeförderung anwendbar. Da bei einem bloßen Verpassen des Fluges keiner dieser Tatbestände erfüllt ist, greift die Verordnung 261/2004 nicht.

(3) Ankunftsverspätung

Ich vermute jedoch, dass es bei Ihnen um einen zusammenhängenden Flug mit einem Umstieg handelt. In diesem Fall kommt es insbesondere darauf an, wie viel die Verspätung am Zielort betrug, d.h. wie groß der gesamte Zeitverlust infolge der Abflugverzögerung am Startort war. Vgl. dazu AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet. Somit wurde in diesem Fall den Klägern die Ausgleichzahlung zugesprochen, weil der Flug erst mit 6,5 Stunden Verspätung gelandet sei.“

Warum war es aber in Ihrer Situation nicht möglich, den Anschlussflug zu erreichen? Wenn der erste Flug 16:18 Uhr ankommt und der nächste 17:05 Uhr geht, könnte die Zeit dazwischen auch ausreichend sein, um den Umstieg zu schaffen. Insbesondere wenn beide Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden, wäre es durchaus denkbar, dass der nächste Flug auf die verspäteten Fluggäste wartet.

(3) Außergewöhnliche Umstände

Gem. Art. 5, Abs. 3 der Verordnung 261/2004 entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung dann, wenn die Fluggesellschaft die Flugverspätung bzw. die Flugannullierung nicht zu verschulden hat und alle in technischer, wirtschaftlicher und personeller Sicht ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen oder in Erwägung gezogen hat, um Fluggäste trotz außergewöhnlicher Umstände pünktlich zu befördern. Eine Entscheidung der Flugsicherung, einen Flug nicht landen zu lassen, gehört zu außergewöhnlichen Umständen, da Fluggesellschaften solche Entscheidungen nicht beeinflussen können. In solchen Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern es auch keine geeigneten Wege gab, Sie den Anschlussflug dennoch erreichen zu lassen. 

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Guten Tag,

Sie haben mit der Lufthansa einen Flug von Algier über Frankfurt nach Bremen gebucht. Ihr Weiterflug von Frankfurt nach Bremen wurde von 17:20 auf 17:05 verschoben, und Ihnen so 15 Minuten zum Umsteigen genommen. Der erste Flug von Algier nach Frankfurt ist außerdem mit 18 Minuten Verspätung, und damit um 16:18, angekommen. Ihren Weiterflug um 17:05 haben Sie so leider nicht erreicht, und mussten einen anderen Flug nehmen, der Sie vier Stunden und 10 Minuten später als eigentlich geplant an Ihren Zielort Bremen brachte.

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Aber die eigentliche Verspätung erfolgte ja auf Ihrem ersten Zubringerflug nach Frankfurt, nicht nach Bremen direkt - diese erfolgte ja wegen einer Umbuchung, die wegen der ursprünglichen Verspätung vorgenommen werden musste. Dies könnte problematisch sein.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: Az. 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google, wenn Sie eingeben: Az C-11/11 ”reise-recht-wiki.de")

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich. Daher findet in Ihrem Fall einer Verspätung von mehr als 4 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien, siehe Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Lufthansa informierte Sie darüber, dass die Verspätung, welche letztendlich dazu führte, dass Sie ihren Anschlussflug verpassten, auf eine Problematik mit der Flugsicherung in Frankfurt zurückzuführen ist.

Auf die Tätigkeiten der Flugsicherung an einem Flughafen hat eine Fluggsellschaft keinen Einfluss. Ob beziehungsweise wann genau also ein Flugzeug dort landen darf liegt außerhalb des Machtbereiches einer Fluggsellschaft. Diese Problematik mit der Flugsicherung ist deshalb wahrscheinlich als ein außergewöhnlicher Umstand zu bewerten - falls Lufthansa nachweisen kann, dass es tatsächlich daran lag. Die Beweislast dafür liegt nämlich auf Seiten der Lufthansa, nicht auf Ihrer - für den Fall dass es vor Gericht gehen sollte.

Natürlich hatte Lufthansa einen Einfluss darauf, dass Ihr Weiterflug um 15 Minuten verschoben wurde - ob Sie den Weiterflug aber bekommen hätten, mit oder ohne Verschiebung, ist fraglich, und wird schwer nachzuweisen sein. Es wäre außerdem wichtig zu wissen, wann Lufthansa Ihren Weiterflug zeitlich verschoben waren - wurde dies 2 Wochen vorher angekündigt ist ein weiterer Anspruch wahrscheinlich ohnehin ausgeschlossen.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, falls Sie diese während Ihres Aufenthalts am Flughafen von Frankfurt in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Abschließend ist also zu sagen dass es wahrscheinlich so aussieht, dass Sie zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben werden, aber einen Anspruch auf Erstattung

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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit der Lufthansa einen Flug von Algier über Frankfurt nach Bremen gebucht. Leider kam es zu zeitlichen Verschiebungen, sodass der Anschlussflug von Frankfurt nach Bremen nicht erreicht werden konnte und daher die Beförderung erst mit der nächsten Maschine durchgeführt werden konnte. Dies führte zu einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen um 4 Stunden und 10 Minuten. Als Grund für die Verspätung des Zubringer Fluges gibt die Lufthansa nun an, dass  dieser nicht planmäßig in Frankfurt landen konnte, da die dortige Flugsicherung das hohe Flugaufkommen der verschiedenen Airlines nicht bewältigen konnte. Sie fragen sich nun, ob Sie trotzdem gegen die Lufthansa vorgehen können.

Im ersten Schritt ist zu klären, ob Sie einen einheitlichen Flug für die Strecke ALG-FRAU-BRE gebucht haben. Falls dies nicht der Fall ist, entfallen sämtliche Ansprüche, da Sie dann selbst die Verantwortung dafür tragen den Anschlussflug zu erreichen. Falls Sie dies jedoch bejahen können, ist hier näher auf die Minimum Connecting Time (MCT) einzugehen. Die MCT ist die Umsteigezeit, die alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften untereinander festgelegt haben. Diese richten sich danach, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt. Der Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, kann die Airline gemäß der Fluggastrechte Verordnung herangezogen werden. Der Flughafen Frankfurt ist sehr weitläufig, sodass Passagiere oft eine längere Umsteigezeit benötigen. Dies muss Lufthansa in die Berechnungen mit einbeziehen, sodass eine angemessene MCT festgelegt werden muss. Da Ihre MCT zu knapp berechnet wurde und Sie deswegen Ihren Anschlussflug verpasst haben, könnten Sie möglicherweise Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) geltend machen.

Im Zuge dessen könnte Sie folgendes Urteil interessieren:

LG Leipzig, Urteil vom 10. November 2008, Az. 6 S 319/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie „reise-recht-wiki LG Leipzig 6 S 319/08“ googeln)

Hier musste das Gericht prüfen, inwiefern sich die einheitliche Flugbuchung auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirkt. Als maßgebliche Frage, galt es daher zu beurteilen, was passiert, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet. Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug das Risiko der Verspätung und somit Verpassung des Anschlussfluges in die Risikospähre des Luftfahrtunternehmens übergeht.

Wenn ein Passagier den Anschlussflug verpasst und daraufhin mit einer nicht unerheblichen Verzögerung am Zielflughafen eintrifft, kann dieser grundsätzlich Ansprüche aus Art. 7 VO geltend machen. Diese Ansprüche betreffen die Ausgleichszahlungen für folgende Verspätungen und Entfernungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Wesentlich ist im Zuge dessen, dass auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort abzustellen ist.

Passend dazu ist folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (auch ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Da Sie erst mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten an ihrem Endziel ankamen, könnten Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen.

Fraglich ist jedoch, ob sich die Lufthansa der Zahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müsste der Umstand, dass die Flugsicherung das hohe Flugaufkommen der verschiedenen Airlines nicht bewältigen konnte, als außergewöhnlich angesehen werden. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ich bin der Ansicht, dass ein vermehrtes Flugaufkommen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Zum einen gibt es einen festen Flugplan, durch welchen ein vermehrtes Flugaufkommen zu berechnen ist. Zum anderen ist es keine Seltenheit, dass die Flugzeuge noch ein paar Minuten länger in der Luft kreisen, bis sie eine Landungsfreigabe vom Tower erhalten. Es handelt sich bei einem solchem Umstand um einen üblichen Ablauf, der mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Daher kann meiner Ansicht nach kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden. Des Weiteren wäre auf zweifelhaft, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Erreichung des Anschlussfluges zu ermöglichen. Solche Maßnahmen hätten beispielsweise eine besondere Labelung des Gepäcks sein können. Hätte man das Gepäck mit einem „Priority Label“ versehen, hätte dies sofort durchgecheckt werden können. Außerdem hätte ein Transport der Gäste von einem Gate zum anderen bereitstellen können. All dies wurde scheinbar nicht in Betracht gezogen. Ich bin daher der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO nicht vorliegen. Mithin denke ich, dass Sie weiterhin mit der Lufthansa in Kontakt bleiben sollten und einen Anspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen sollten. Falls die Lufthansa die Zahlung trotzdem verweigert, sollte der Gang zum Anwalt in Betracht gezogen werden.</p

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