3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun

4 Antworten

0 Punkte
Hallo,

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise, auch hier greift in manchen Fällen die Verordnung (EG) 261/2004.

Vershiebt die Fluggesellschaft den Flug bei Ihrer Pauschalreise, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter. Bei unzumutbaren Veränderungen können bis zu 600 Euro in Anspruch genommen werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn ein Flug sich um drei oder mehr Stunden verspätet. Da die Vorverlegung so nicht klar in der VO geregelt ist, gilt hier das Gleiche (drei Stunden oder mehr). Wird der Flug so verschoben, dass der Abflug zu einer unzumutbaren Zeit stattfinden, haben Sie als Fluggast ebenso Ansprüche auf Entschädigung.

Der Reiseveranstalter/Fluggesellschaft darf die Abflugzeiten nur so ändern, dass dies für die Fluggäste zumutbar ist. Wenn Ihre Flüge bei einer Pauschalreise vor Urlaubsbeginn verschoben wurde, können Sie von der Reise zurücktreten und das Geld zurückverlangen. Dazu muss die Verschiebung jedoch eherblich und zugleich unzumutbar sein. Erheblich = der Flug verschiebt sich um mindestens vier Stunden, egal ob nach vorner oder hinten.

In Ihrem Fall ist die Änderung offensichtlich zumutbar, was die Dauer der Verschiebung und auch die Abflugzeit angeht. Zudem wurden Sie früh genug über die Reiseänderungen informiert, sodass für Sie keine Ansprüche auf Entschädigung bestehen.
Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragsteller,

du ärgerst dich über die Flugzeitenverschiebung und zusätzliche Zwischenlandung und fragst dich, ob du dagegen vorgehen kannst. Grundsätzlich ist es so, dass der Reiseveranstalter Vertragsbestandteile nicht grundlos ändern darf. So ist es ihm auch nicht mehr möglich dies in seinen AGB festzuhalten. Nichts desto trotz müssen jedoch geringfügige Verschiebungen akzeptiert werden, da nur so die Flexibilität des Flugverkehrs gewährleistet werden kann.

Die Änderung der Abflugzeiten ist meiner Ansicht nach als geringfügig einzuschätzen, sodass diese keine Ansprüche begründen kann.

Jedoch könnte die Zwischenlandung einen Anspruch begründen. Dies ist zu bejahen, falls du einen Non-Stop Flug gebucht hast. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Falls du also einen Non-Stop-Flug gebucht hast, könntest du rechtliche Schritte gegen die Änderung einleiten.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Sie haben im Sommer eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Ihr Flug sollte von Bremen nach Antalya gehen, und zwar zwischen 15:40 - 19:40 Uhr. Ihre Flugzeiten wurden verschoben, und zwar auf 13:10 bis 19:40 Uhr. Sie fragen nun ob Ihr Reiseveranstalter dies so machen darf.

Ein Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Womöglich sind die Flugzeiten bei der von Ihnen gebuchten Pauschalreise kein fester Vertragsbestandteil. In diesem Fall darf Ihr Reiseveranstalter die Flugzeiten verschieben, soweit Ihnen die Verschiebung wie oben geschrieben nicht zuzumuten ist oder Ihre Nachtruhe verkürzen würde. Bei der von Ihnen genannten Flugzeit dürfte aber keine von beiden Möglichkeiten eine Option sein, und die Flugzeitenverschiebung durfte so wahrscheinlich vorgenommen werden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall stellt sich die rechtliche Lage meiner Meinung nach wie folgt dar:

Da es sich bei dem betroffenen Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, richten sich in einem solchen Fall Ihre möglichen Ansprüche nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB. Hiernach hätten Sie dann gegen den Reiseveranstalter verschiedene Ansprüche, wenn die Zwischenlandung bzw. die Verschiebung der Reisezeiten einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen würden. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass dies in Ihrem Fall wohl eher nicht gegeben ist. Die Verschiebung der Abflugzeiten von 15:40 auf 13:10 stellt hierbei definitiv nur eine Unannehmlichkeit, aber keinen Mangel dar. Vergl. hierzu z.B. folgende Urteile:

  • AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08
  • LG Hamburg, Urteil v. 28.12.2012, Az: 313 O 55/11
  • AG Bad Homburg, Urteil v. 26.05.2003, Az: 2 C 3570/02
  • Hieraus ergibt sich eindeutig, dass ein Mangel grundsätzlich erst bei einer Zeitverschiebung von mind 8 Std angenommen werden kann, bzw. wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird oder der Flug auf einen gänzlich anderen Tag verschoben wird.
  • Die Urteile können bei Interesse im Internet nachgelesen werden Hierzu müssen Sie lediglich in die Suche von Google z.B. für das 1. Urteil Folgendes eingeben "Reise-Recht-Wiki.de 30 C 14061/01".

Der zusätzliche Zwischenstopp würde nur dann einen Mangel der Reise begründen, wenn es sich bei dem von Ihnen gebuchten Flug um einen Non-Stopp-Flug handelt. Handelt es sich hingegen um einen Direktflug (=Flug bei dem ein Zwischenstopp stattfinden kann, bei dem jedoch das Flugzeug nicht gewechselt werden muss), stellt die Zwischenlandung ebenfalls lediglich eine Unannehmlichkeit dar. Um welche Art von Flug es sich handelt, müssten Sie Ihrem Reisevertrag entnehmen können. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Flügen jedoch nicht um einen explizit ausgewiesenen Non-Stopp-Flug. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, begründet auch der zusätzliche Zwischenstopp keinen Mangel. 

D.h. für Ihren Fall, ist kein Mangel gegeben, haben Sie gegen den Reiseveranstalter auch keine Ansprüche aufgrund der Zeitverschiebung bzw. des Zwischenstopps und müssen dies leider akzeptieren. Sie können lediglich versuchen, eine Verbesserung Ihrer Situation auf Basis von Kulanz beim Reiseveranstalter zu erreichen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...