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EU FLUGGASTRECHTE

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Liebes Team!

Ich habe da eine Frage weil ich nicht weiss welche Rechte bzw ob ich überhaupt ein Recht habe zustehen:

 

Wir haben letztes Jahr im Herbst einen Gabelfllug (VIE-AYT-SZG) DIREKT bei der Airline Sunexpress für Juli 2016 gebucht. Der Rückflug nach Salzburg wurde nun storniert und wurden automatisch auf München umgebucht. Es bestünde auch die Möglichkeit einen anderen Flughafen, zB Wien auszuwählen.

Die Zugtickets müssen mir doch nun von der Sun bezahlt werden oder nicht? Hab ich andere Ansprche auch welche ich geltend machen könnte?

 

Danke für eure Hilfe,

martina
Gefragt in Flugannullierung von (180 Punkte)
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Liebe Martina!

Da Sie mit der SunExpress ausschließlich einen Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen haben, könnten die Vorschriften der Verordnung 261/2004 unter Umständen für Sie relevant.

Zuerst ist jedoch die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 zu klären, da sie bei Flügen, die außerhalb vom europäischen Raum starten immer fraglich sein kann.

Die entsprechenden Vorschriften greifen gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 in zwei Fällen:

  • Wenn der Startort innerhalb der EU liegt,
  • Wenn der Startort außerhalb der EU liegt, die Destination sich jedoch in der Europäischen Union befindet und die Fluggesellschaft ein Unternehmen der Gemeinschaft ist.

Die SunExpress ist jedoch eine türkische Fluggesellschaft mit Hauptsitz in Antalya. Ferner wird der Hin- und Rückflug nicht als ein und derselbe Flug betrachtet, wo der Aufenthalt nur eine Unterbrechung des Fluges darstellen würde (Vgl. EuGH, Urt. v. 10. Juli 2008, Az: C‑173/07).

Die Verordnung 261/2004 ist somit leider auf Ihr Flug bzw. Rückreise nicht anwendbar, sodass Sie keine Rechte daraus geltend machen können.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Guten Tag Martina,

Sie haben bei Sunexpress für Juli 2016 einen Gabelflug gebucht. Ihr Rückflug, der eigentlich nach Salzburg gehen sollte, wurde auf München umgebucht - Sie haben aber auch die Möglichkeit anstatt München Wien zu wählen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, vor allen was Zugtickets anbelangt.

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Sunexpress ist keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft, sondern eine türkische Airline mit Sitz in Antalya. Darüber hinaus startet Ihr Rückflug auch nicht innerhalb der EU. Daher ist leider schon der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche für Sie gegenüber Sunexpress sind nicht ersichtlich. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Liebe Martina,

in dem von dir geschilderten Fall ist die Frage, ob und wenn ja welche Rechte dir zustehen wie folgt zu beantworten:

Im Reiserecht kommen für einen solchen Fall grundsätzlich drei verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht:

  1. das Übereinkommen von Montreal; dieses beinhaltet jedoch keine Ansprüche für den Fall, dass die Airline nach Buchung die Flugroute ändert
  2. das Reisevertragsrecht des BGBs; hierzu muss es sich für dessen Anwendbarkeit jedoch um einen Teil einer Pauschalreise handeln. Dies ist nach deinen Angaben nicht der Fall.
  3. die EU-Verordnung VO(EG) 261/2004; diese kennt zunächst einmal Ansprüche bei nachträglich geänderter Flugroute. Allerdings kann diese auf deinen Flug auch nur dann Anwendung finden, wenn der Anwendungsbereich der VO gem. Art. 3 Abs. 1 VO eröffnet ist. Hierzu muss es sich entweder um einen Flug handeln, der aus der EU startet oder um einen Flug, der in die EU zurück führt und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. In deinem Fall sind jedoch beide dieser Voraussetzungen nicht gegeben, da es sich bei VIE nicht um einen Flughafen der EU und SunExpress nicht um ein europäisches Flugunternehmen handelt.

Dies bedeutet für dich, dass du leider keine Ansprüche gegen die Airline wegen der Änderung der Flugroute hast und du Wohl oder Übel selbst für die Mehrkosten des Zugtickets aufkommen musst.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Martina,

Sie haben letzen Herbst einen Flug bei Sunexpress für Juli 2016 gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich von Wien nach Antalya fliegen, der Rückflug von Antalya nach Salzburg. Nun wurde ihr Rückflug jedoch storniert und auf München umgebucht.

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Sunexpress ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Antalya. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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