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Mir ist es aktuell passiert, dass ein Flug abgesagt bzw. verschoben worden ist.

Shanghai - Abu Dahbi - Düsseldorf

gebucht bei Etihad

Der Flug wurde gecanceled (ca. 18h vorher) weil Airberlin den Flug von Abu Dahbi nach Düsseldorf gestrichen hatte.

Ich habe noch versucht eine Lösung zu finden über Berlin nach Düsseldorf zu kommen (Flug war auch zumindest online buchbar) aber Etihad ließ das nicht zu und hat das Ganze um 24h verschoben.

Soweit so gut. Eigentlich müsste da ja schon eine Entschädigung zu stehen.

Als ich am nächsten Tag fliegen wollte habe ich beim Checkin erfahren, dass es wieder Probleme mit dem Airberlin FLug gibt und in dem Flugzeug keine Businessklasse vorhanden ist. (hatte ich gebucht)

Es wurde mir vorgeschlagen alternativ von Adu Dahbi über Rom nach Düsseldorf zu fliegen. Auch hier war Etihad nicht in der Lage den Flug über Berlin zu leiten (warum auch immer). Der Flug von Abu Dahbi nach Rom hatte aber Verspätung worauf ich den Anschlußflug nach Düsseldorf verpasst habe. Der nächste Flug von Rom war aber nur 6,5h später verfügbar.

Was insgesamt zur Folge hatte, dass meine Reise anstatt der geplanten 17:15h insgesammt 28:30h Stunden unterwegs war.

Habe ich nun 2 mal den Anspruch auf Entschädigung oder nur einmal?
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Klausmaus,

du hast mit Etihad einen Flug von Shanghai über Abu Dhabi nach Düsseldorf gebucht. Leider musstest du 18 Stunden vor Abflug erfahren, dass dieser Flug gestrichen wurde, weil Air Berlin den Flug von Abu Dhabi nach Düsseldorf abgesagt hatte. Du solltest daraufhin am nächsten Tag abreisen. Als du am nächsten Tag am Check In ankamst, wurde dir mitgeteilt, dass im Flugzeug keine Businessklasse vorhanden sei, welche du gebucht hattest.

Dir wurde daraufhin vorgeschlagen alternativ von Abu Dhabi über Rom nach Düsseldorf zu fliegen. Dieses Angebot hattest du angenommen. Zu deinem Pech hatte nun noch der Flug von Abu Dhabi nach Rom eine Verspätung zu verzeichnen, woraufhin du deinen Anschlussflug nach Düsseldorf verpasst hast. Der nächste Flug von Rom war aber nur 6,5h später verfügbar. Dies hatte letztendlich zur Folge hatte, dass deine Reise anstatt der geplanten 17:15h insgesamt 28:30h betrug.

Du fragst dich nun ob du Ansprüche geltend machen kannst. Insbesondere interessiert dich ob du 2-mal einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen geltend machen kannst.

Um deine Fragen beantworten zu können, ist zunächst die gesetzliche Grundlage zu ermitteln. Bei einer Nur-Flug Buchung kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung (VO) ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.

Damit du etwaige Ansprüche aus dieser Verordnung geltend machen kannst, müsste zunächst der Anwendungsbereich eröffnet sein.

I. Eröffnung des Anwendungsbereiches

Die Eröffnung des Anwendungsbereiches richtet sich nach Art. 3 VO.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In deinem Fall besteht folgende Problematik: Zum einen wird nicht deutlich, welche Airline die ausführende Fluggesellschaft war und zum anderen könnte der „Umsteigevorgang“ eine Eröffnung des Anwendungsbereiches verhindern.

1. Ausführende Fluggesellschaft

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 b VO nur eröffnet, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen der EU angehört. Etihad Airways ist eine nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Sie gehört somit keinem Mitgliedsstaat an, was dazu führt, dass der Anwendungsbereich hier nicht eröffnet wäre. Falls jedoch anzunehmen ist, dass der Flug von dem deutschen Luftfahrtunternehmen Air Berlin ausgeführt wurde, könnte der Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet sein.

2. „Umsteigevorgang“

Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass die Fluggastrechte Verordnung nur für Strecken in einen Mitgliedsstaat Anwendung findet. Das bedeutet also, dass die Strecke von Shanghai nach Abu-Dhabi nicht diesen Voraussetzungen entspricht.

Der BGH hat im Zuge dessen ein vergleichbares Urteil gefällt.

BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)

Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.

Des Weiteren entschied der BGH, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung, in einem solchen Fall, für jeden Teilabschnitt gesondert zu prüfen sei.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 Az. X ZR 12/12 und 14/12 (wie gewohnt einfach mittels Google bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auf Grund der verschieden Gerichtsentscheidungen komme ich zu dem Schluss, dass ich den Anwendungsbereich für die Strecke von Shanghai nach Abu-Dhabi leider nicht eröffnet sehe. Jedoch ist der Anwendungsbereich für die Strecke von Abu-Dhabi über Rom nach Deutschland meiner Ansicht nach eröffnet, soweit Air Berlin das ausführende Luftfahrtunternehmen war. Ich denke aber, dass du etwaige Ansprüche nur einmal geltend machen kannst, da anzunehmen ist, dass deine Flugbuchung als eine Einheitliche zu betrachten ist.

Weiter geht es im nächsten Post...

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... die Fortsetzung...

II. Etwaige Ansprüche

Es ist nun zu erörtern, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren ist. Ich bin der Ansicht, dass hier das Vorliegen einer Annullierung anzunehmen ist. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten. Ich denke, dass diese Indizien auch in deinem Fall aufzufinden waren, sodass dein Flug annulliert wurde.

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder…

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ich denke, dass hier die Entfernung von Abu-Dhabi nach Düsseldorf zur Berechnung heranzuziehen ist. Diese beträgt circa 5000 km.

http://www.entfernung.org/abu-dhabi/d%C3%BCsseldorf

Du hast daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person. Ich sehe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Air Berlin der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen könnte, da das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes hier nicht ersichtlich ist. Mithin kannst du einen Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro gegenüber Air Berlin geltend machen.

Des Weiteren wäre ein Anspruch aus Art. 8 VO denkbar.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Da du jedoch einen Alternativflug angenommen hast, entfällt meiner Ansicht nach ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.

Des Weiteren wäre ein Anspruch gemäß Art. 9 VO denkbar.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Du hättest demnach in deinen Wartezeiten gemäß Art. 9 VO versorgt werden müssen. Falls dies nicht der Fall war und du im besten Falle noch die Belege aufbewahrt hast, kannst du diese Kosten zusätzlich geltend machen.

III. Fazit

Mithin kannst du einen Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro gemäß Art. 7 VO geltend machen. Zudem sind auch solche Kosten erstattungsfähig, welche dir während der Wartezeit im angemessenen Maße entstanden sind. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Bitte bedenke, dass ich hier nur meine persönlichen Ansichten geschildert habe und dies keinen Rechtsrat darstellen kann.

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Hallo,

also ich erkenne hier schon mal drei Dinge:

1) Der Flug wurde 18 Stunden vorher annulliert,

2) Dann um 24 Stunden verschoben,

3) Dein eigentlich Flug hatte letztendlich über 8 Stunden Verspätung

Ich fange mit dem ersten Vorfall an. In dem Fall würde die EU-Verordnung greifen (EG 261/2004).

Bei Annullierungen von Flügen ist die Verordnung sehr klar und deutlich: Werden die Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert, obwohl sie pünktlich da waren, vor allem am Abfertigungsschalter, steht Ihnen eine Ausgleichzahlung bis zu 600,00€ zu. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug über die Annullierung erfahren. Was bei Ihnen auf jeden Fall zutrifft. 

Bei Flugannullierung haben sie folgende Möglichkeiten:

- Erstattung des Ticketpreises

- Kostenloser Rückflug zum Abflugort 

Welche Höhe der Ausgleichzahlung Ihnen zusteht hängt des weiteren davon ab, wann Sie erfahren haben, dass dieser ausfällt und wie viel später ein möglicher Alternativflug startet und zusätzlich wie lang die Flugstrecke ist. Sowohl in der Verordnung als auch in diversen Entscheidungen der Gerichte spricht man vom "Zumutbaren". Sie geben an, dass Ihr Flug 18 Stunden vorher annulliert wurde, und Sie darüber informiert worden sind. In dem Fall ist es zulässig, dass ein Alternativflug max. 1 Stunde früher stattfindet bzw. max. 2 Stunden später an dem Zielort ankommt. Sie sprechen jedoch von 24 h. Ihnen stehen somit auf jeden Fall Ausgleichzahlungen zu. 

Der EugH entschied im Fall Az: X ZR  111/12 und 112/12:

"Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket ebenfalls komplett erstatten lassen." 

Fluggesellschaften verschweigen gerne die Gründe für die Flugannullierung oder Verspätung. In diesem Fall müsste dies aber auf jeden Fall geklärt werden. Handelt es sich nämlich um außergewöhnliche Umstände, die zu der Flugannullierung geführt haben, muss die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zahlen. Leider ist nicht genau festgelegt, was zu den außergewöhnlichen Umständen gehört und was nicht. Grundsätzlich wird zwischen Vorfällen abgewogen, die eine Fluggesellschaft vorhersehen und somit auch verhindern kann und solchen die eben nicht vorhersehbar sind bzw. auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. 

Die Fluggesellschaft muss selber beweisen, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelt. 

Zum zweiten Punkt:

Im wesentlichen ist auch hier der Anspruch bereits geklärt. Da Ihr Flug um einen ganzen Tag verschoben wurde, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen. 

Zum 3.:

Zweifelsfrei handelt es sich hierbei um eine Flugverspätung. Der EuGH hatte in einem Urteil entschieden (Az: C-402/07 und C-432-07), dass Flugverspätungen Flugannullierungen gleichzusetzen sind. Ab drei Stunden Verspätung erhalten Passagiere die gleichen Entschädigungssätze wie bei einer Annullierung:

  • Flüge bis 1.500 km = 250,00€
  • Flüge von 1.500 bis 3.500 km = 400,00€
  • Flüge über 3.500 km = 600,00€

In Folge dessen rate ich Ihnen, Ihre Ansprüche bei der Fluggesellschaft so schnell wie möglich geltend zu machen. Am besten Sie setzen ein Schreiben auf, für jeden Fall, der bei Ihnen zutrifft: Flugannullierung und Flugverspätung die einer Flugannullierung gleich ist. Lassen Sie sich ebenso die Gründe der Verspätung und der Annullierung erklären, mit einem offiziellen Schreiben der Fluggesellschaft. Es gilt dabei hartnäckig zu bleiben, da die Fluggesellschaften gerne Ihre Passagiere lange warten lassen und vertrösten. 

Ich hoffe ich konnte helfen. 

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Guten Tag Klausmaus,

Sie haben einen Flug von Shanghai über Abu Dhabi nach Düsseldorf bei Etihad gebucht. Ihr Flug mit Air Berlin von Abu Dhabi nach Düsseldorf wurde allerdings 18 Stunden vorher gestrichen und deshalb Ihre ganze Reise von Abu Dhabi um 24 Stunden verschoben. Diese wiederum ließen Sie wegen zu erwartender Komplikationen mit Air Berlin noch einmal umbuchen, sodass Sie letztendlich über Rom nach Düsseldorf flogen und 28:30h später als ursprünglich gebucht an Ihrem Zielort ankamen.

Eine Verspätung von mehr als 28 Stunden am Zielort weist daraufhin, dass bereits eine Annulierung Ihres Fluges vorgelegen haben könnte.

A. Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen umgebucht, und bei einer Verspätung von knapp 29 Stunden wurde der geplante Start wahrscheinlich bereits aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

B. Verspätung

Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung  Ansprüche aus Artikel 7 und 9 derselben zukommen.

I. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

>    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

>   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

>    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung und der Verspätung von knapp 29 Stunden, wären das dann wahrscheinlich 600 Euro pro Fluggast.

> Außergewöhnliche Umstände

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 hat eine Airline die Möglichkeit sich von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen zu befreien:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts zu entnehmen, und es soll deshalb davon ausgegangen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

II. Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, da Sie während Ihrer Wartezeiten möglicherweise Leistungen in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

C. Komfortsitze

Sie erwähnten außerdem, dass keine Businessklasse zur Verfügung stand - falls dies auch auf dem Flug mit einem Zwischenstopp in Rom der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich diesbezüglich aus Artikel 10 EU-VO eine mögliche Anspruchsgrundlage:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Es könnte Ihnen eine Reduzierung des Flugscheins zustehen, welche Ihnen dann binnen 7 Tagen erstattet werden muss.

> Sie können folglich wahrscheinlich einerseits mit Ausgleichszahlungen rechnen, und andererseits außerdem mit einer Reduzierung Ihres Flugscheins und einer dergestalten Erstattung, falls Ihnen die gebuchte Buisnessklasse nicht gewährt wurde. Dazu ist zu sagen, dass Ihnen wenn dann lediglich ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, Sie haben ja auch nur einen Rückflug wahrgenommen. Für diese Entschädigung ist Ihnen zu raten sich einmal mit Etihad in Verbindung zu setzen.

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