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Die Maschine AB7451 Abflug Düsseldorf  am 13.05. 2016 nach JFK New York hatte technische Schwierigkeiten und musste wieder in Koeln/Bonn landen. Wir mussten 2 Stunden auf unser Gepäck warten, mitteile war es 12 Uhr nachts. Die Busse die Air Berlin für Passiere zurück nach Düsseldorf organisiert hatte waren alle belegt so dass 100 Passagiere auf Taxis verteilt wurden. Die Air Berlin Mitarbeiter versicherte uns dass wir die Taxi Beleg zurück erstattet bekommen ! 

Ich habe meinTaxi Beleg so wie alle anderen entstandenen Unkosten bei airberlin/beschwerde eingereicht, so wie mir der Air Berlin  Mitarbeiter es gesagt hatte ! 

Eine Woche später bekomme ich ein Entschuldigungs Schreiben und einem Gutschein von 90 Euro für einen Flug den ich bis zu einer Woche einlösen soll, da er sonst verfällt. 

Dann setzte ich ein zweites Schreiben auf mit der Bitte doch meine Unkosten zu ersetzten.

Daraufhin bekomme ich ein zweites Schreines mit dem Wortlaut :

“Gleichwohl bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen im vorliegenden Sachverhalt leider nicht entgegenkommen können.”

Muss ich gerichtlich gegen Air Berlin jetzt vorgehen ?

Gefragt in Beschwerdestellen von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hast mit Air Berlin folgenden Flug gebucht:

AB7451 DUS JFK Reisedatum war der 13.05.2016.

Auf dem Flug kam es zu technischen Schwierigkeiten, sodass es in Köln/Bonn zu einer Zwischenlandung kam. Dort musstest du nochmals 2 Stunden auf das Gepäck warten. Nachdem du das Gepäck erhalten hattest, sollte ein Rücktransport zum Flughafen Düsseldorf stattfinden. Im Zuge dessen hast du ein Taxi bezahlt, da die organisierten Busse bereits alle belegt waren. Dir wurde von einem Air Berlin Mitarbeiter versichert, dass du diese Zahlung ersetzt bekommen würdest. Du hast nun den Beleg für die Taxikosten, sowie weitere entstandene Unkosten bei Air Berlin eingereicht und leider nur eine negative Antwort erhalten. Dir wurde lediglich ein Fluggutschein in Höhe von 90 Euro angeboten, welchen du innerhalb einer Woche einlösen solltest. Auf dein zweites Schreiben erhieltest du auch nur eine ablehnende Antwort. Du fragst dich nun, wie du dich am besten verhalten sollst und welche Ansprüche du geltend machen kannst.

Mir stellt sich zunächst die Frage, ob und wann du an deinem Zielort New York angekommen bist. Denn neben möglichen Ansprüchen auf Ersatz der Unkosten, kommt auch noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zu bejahen, somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Folglich hast du dich korrekterweise an Air Berlin gewendet.

Anspruchsgrundlage

Die dir entstandenen Unkosten und die verspätete Ankunft in New York (diese nehme ich an), könnten etwaige Zahlungsansprüche begründen. Du gibst an, dass der Flieger planmäßig in Düsseldorf startete und dann wegen technischer Probleme in am Flughafen Köln/Bonn landen musste. Dies und die weiteren Umstände mit dem Rücktransport und der Gepäckabholung lassen annehmen, dass euer eigentlicher Flug annulliert wurde. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn die ausführende Airline die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.

Vgl. LG Berlin Urteil vom 13. Dezember 2007 Az. 57 S 44/07 (einfach unter LG Berlin 57 S 44/07 bei reise-recht-wiki.de zu finden)

Hier verdeutlicht das Gericht die Auslegung des Begriffes “Annullierung“. Dies sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei seien bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus sei auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags könne bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlagen müsse.

Dieses Urteil lässt sich problemlos auf deinen Fall beziehen, sodass eine Annullierung vorliegt. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und begründet Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung.

Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Die Entfernung von Düsseldorf nach New York beträgt circa 6000 km und übersteigt somit die Anzahl von 3500 km in erheblicher Weise. Demnach kannst du einen Anspruch auf 600 Euro pro Person geltend machen.

Nachzuprüfen unter folgendem Link:

Fortsetzung folgt...

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Vielen Dank fuer deine Antwort Kylie !
Zu deiner Frage wann ich in New York angekommen bin, man hatte mir erst erst am daraufolgenden Tag einen neuen Flug anbieten koennen - also bin ich 2 Tage verspaetet angekommen.
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Fraglich ist jedoch, ob sich Air Berlin der Zahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müsste das technische Problem, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ein technischer Defekt reicht häufig nicht aus, um einen solchen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. So hat es das Gericht auch in folgenden Fällen entschieden:

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de")

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Aufgrund der aufgelisteten Urteile komme ich zu der Annahme, dass ein technischer Defekt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Falls es doch als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, muss Air Berlin dies darlegen und nachweisen. Solange dies unterbleibt, würde ich einen Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO verneinen.

Ich bin daher der Ansicht, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person geltend machen kannst.

Weiterhin kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

In Art. 8 Abs. 4 VO steht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Transportkosten zu tragen hat. Demnach muss dir Air Berlin meiner Ansicht nach die entstandenen Taxikosten erstatten.

Des Weiteren könntest du gegebenenfalls einen Anspruch gemäß Art. 9 VO geltend machen.

Art. 9 VO, Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Einen solchen Anspruch kannst du also geltend machen, falls du längere Zeit warten musstest und nicht hinreichend mit Getränken oder Mahlzeiten versorgt wurdest und daher selbst entsprechende Ausgaben tätigen musstest.

Im Ergebnis kommt es also auf deine Einzelfallumstände an. Ich bin jedoch der Ansicht, dass du deine Forderung gegenüber Air Berlin weiterhin geltend machen solltest und notfalls einen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

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Danke nochinmal fuer die Antwork Kylie...
Die Maschiene hatte wohl Hydraulik Probleme und ist nach 1.5 Stunden in der Luft wieder zurueckgekehrt, ist aber dann in Koeln gelandet anstelle von Duesseldorf.
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Hallo,

du möchtest Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft Air Berlin geltend machen und fragst dich nun, wie du am besten vorgehen sollst. Bevor ich auf die weitere Herangehensweise fokussiere, möchte ich noch kurz auf den angebotenen Reisegutschein eingehen. Wesentlich ist lediglich, dass du diesen nicht annehmen musst. In Art. 7 Abs. 3 ist folgendes geregelt:

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Mithin solltest du dir gut überlegen, ob du dich mit dem angebotenen 90 Euro Gutschein zufrieden geben möchtest, oder vielleicht doch einen Anwalt hinzuziehst, um dies zu erlangen, was dir rechtlich zusteht. Ein Heranziehen eines Advokaten muss auch gar nicht kostspielig sein.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Bevor der gerichtliche Weg eingeschlagen wird, ist es jedoch meiner Ansicht nach empfehlenswert sich zunächst mit Air Berlin auseinanderzusetzen. Falls dies weiterhin fruchtlos bleibt, bestünde dann nur noch die Suche nach rechtlichem Beistand.

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Danke fuer deine Antwort Kaktum.
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Guten Tag,

Ihr Flug von Düsseldorf nach New York hatte technische Schwierigkeiten und musste deshalb außerplanmäßig in Köln/Bonn zwischenladen. Sie mussten dann mit einem von Air Berlin organisierten Taxi zurück nach Düsseldorf gefahren werden. Die Ihnen entstandenen Unkosten, unter Anderem das Taxigeld, möchte Air Berlin Ihnen entgegen anfänglicher Zusicherungen nicht erstatten.

Sie könnten diesbezüglich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber Air Berlin haben.

I. Annulierung

Um Ihnen Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO zu eröffnen hat zunächst eine Annulierung Ihres Fluges vorzuliegen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde in Köln/Bonn abgebrochen. Die ursprüngliche Flugplanung wurde aufgegeben. Von einer Annulierung ist auszugehen.

II. Mögliche Ansprüche

Ihre möglichen Ansprüche ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO.

1. Ausgleichszahlungen

Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Sie sind mit 2 Tagen Verspätungen und einem anderen Flug in New York gelandet. Ob der Entfernung und Verspätung könnten Ihnen deshalb 600 Euro pro Fluggast zu kommen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Maschine Hydraulik-Probleme hatte, und deshalb landen musste.

> Hydraulik Probleme als außergewöhnlicher Umstand

Zu der Frage ob Probleme mit der Hydraulik außergewöhnliche Umstände sein können sind verschiedene Urteile ergangen, jedes zu einem anderen Problem der Hydraulik:

LG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Az.: 57 S 44/07 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben Az. 57 S 44/07 im reise-recht-wiki.de)

Undichtigkeit der Hydraulik betroffen: Keine Entlasung ,da sich das Problem in der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens befindet.

LG Darmstadt, Urteil vom 1. Dezember 2012 - Az.: 7 S 66/10 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben Az.: 7 S 66/10 im reise-recht-wiki.de)

Riss im Gehäuse führte zu Hydraulikflüssigkeitsverlust: Keine Entlastung, denn ein Defekt am Fluggerät selbst fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens.

LG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2011 - Az.: 13 S 227/10 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben Az.: 13 S 227/10 im reise-recht-wiki.de)

Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks: Keine Entlastung, denn der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 25. März 2011 - Az.: 3 C 289/11 (einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben Az.: 3 C 289/11 im reise-recht-wiki.de)

Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung: Keine Entlastung, da es sich um ein technisches Problem aus der Sphäre der Fluggsellschaft handelt.

Diese Urteile sehen allesamt keine Entlastung für die Fluggesellschaft vor, und zwar für verschiedene Probleme mit der Hydraulik. Ihrer Nachricht ist nichts genaueres zum Hydraulik-Problem zu entnehmen, wahrscheinlich informierte Sie Air Berlin bisher gar nicht ausführlich. Ein Hydraulik-Problem scheint aber in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen zu sein. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

Von einem außergewöhnlichen Umstand ist wahrscheinlich nicht auszugehen. Vermutlich haben Sie also Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

2. Anspruch auf Betreuungleistungen

Gemäß Artikel 9 EU-VO hat Air Berlin Ihnen außerdem folgendes unentgeltlich zur Verfügung  zu stellen:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

Falls Sie während Ihrer Wartezeit Leistungen in Anspruch genommen haben können Sie Air Berlin diese in Rechnung stellen.

3. Reisegutschein

Air Berlin ließ Ihnen einen Reisegutschein in Höhe von 90 Euro zukommen, den Sie nicht annehmen möchten. Ein Reisegutschein kann durch die Fluggesellschaft nur dann ausgestellt werden, wenn Sie dazu Ihr schriftliches Einverständnis geben, siehe siehe Artikel 7 Absatz 3 EU-VO. Sie können stattdessen, wie von Ihnen bereits richtig vorgenommen, auf die Auszahlung Ihrer Ausgleichszahlungen bestehen.

Abschließend ist Ihnen zu raten Ihre Bemühungen gegenüber Air Berlin weiterzuführen und auf Ihre Ansprüche zu bestehen. Bleibt Air Berlin weiterhin uneinsichtig haben Sie weiterhin, wie von Ihnen bereits vermutet, die Möglichkeit einen Anwalt aufzusuchen. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank fuer deine Antwort Expo. Airberlin hat mir erst jetzt nach 3 Ablehnungsschreiben ein persoenliches Gespraech angeboten nachdem ich mit einem Anwalt gedroht habe. Es scheint das man direkt beim ersten Schriftwechsel mit Airberlin mit Anwalt vorgehen muss, traurig.
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