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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo lieber Fragensteller,

bei einer Flugannulierung können sich ihre Ansprüche  nach der europäischen Fluggastrechte- VO (EG) 261/2004 richten. Unter eine Annulierung versteht die europäische Fluggastrechte-Verordnung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

I. Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. 

II. Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage wären, wenn eine Flugannulierung vorliegt, der Artikel 5 i.V.m. den Artikeln 7-9 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

Gemäßg Artikel 8 VO (EG) 261/2004 hätten Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. In diesem Artikel heißt es:

Artikel 8 VO (EG) 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flug-

scheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurück- gelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Flug- gastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedin-

gungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedin-

gungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vor- behaltlich verfügbarer Plätze. 

 

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Guten Tag,

Ihr Easyjet Flug wurde wegen eines angekündigten Streiks annuliert und auf den nächsten Tag verschoben. Dieser Streik hat letztendlich aber nicht stattgefunden. Sie fragen nun, ob Sie ein Recht auf Entschädigung haben.

Ihnen könnten ob der Annulierung Ihres Fluges Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach Artikel 5 haben Sie deshalb verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, es sei denn (Artikel 5 Absatz 1 c)):

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Leider sind Ihrer Nachricht keine zeitlichen Angaben zu entnehmen, und Ihnen ist zu raten diese Zeit noch einmal selbst zu überprüfen. Solch eine Zahlung könnte Sie für die Annulierung, die sich im Nachhinein als grundlos herausstellte, schon einmal entschädigen.

Von einem Anspruch auf Ausgleichsleistung, falls er Ihnen zukommt, kann sich die Fluggesellschaft darüber hinaus befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Verdacht auf einen Streik könnte als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sein.

Dazu das folgende Urteil für Sie:

AG Hamburg, Urt. vom 04.10.2013, Az.: 20a C 206/12 (einfach zu finden im Reise Recht Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: Ag Hamburg, Az.: 20a C 2006/12 reise-recht-wiki.de)

Wird ein Flugpassagier nicht befördert, da die Fluggesellschaft einen Streik befürchtet, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft dabei nicht berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Annulierung wegen des Verdachts eines Streiks Sie zur Forderung von Ausgleichszahlungen berechtigt, anstatt diese auszuschließen.

b) Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 8 haben Sie ansonsten die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie können sich auch die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie zunächst einmal überprüfen könnten, ob Ihnen die Möglichkeit offen steht Ausgleichszahlungen von Ihrer Fluggesellschaft zu fordern, und falls nicht, oder falls Ihnen diese Möglichkeit nicht zusagt, über Ihre Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO nachzudenken. Sie sollten sich aber in jedem Fall schnellstmöglich mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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