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Am Morgen des Abreisetages wurden wir von Expedia per SMS informiert, dass der Flug wegen Streiks gestrichen wird. Daraufhin haben wir bei der Hotline angerufen damit wir auf einen anderen Flug umgebucht werden. Dies war jedoch nicht möglich, da die folgenden Tage bereits restlos ausgebucht waren. Daraufhin haben wir per Eigeninitiative eine Zugverbindung über die Deutsche Bahn rausgesucht und das Zugticket "Paris - Bremen" gebucht. Nach Absprache mit Expedia wurde uns zugesichert, dass diese Ksoten für den Zug übernommen werden.
Dies ist bis heute jedoch nicht geschehen. Wir haben lediglich eine Teilerstattung für den ausgefallenen Flug erhalten.
Nun ist es so, dass die Teilerstattung nicht die Kosten des Bahntickets deckt. Es sind noch ca. 150€ "offen". Zudem fehlt uns fast ein ganzer Tag des Urlaubs, da der ursprüngliche Flug abends um 20 Uhr gewesen wäre. Der Zug allerdings ist schon um 11 Uhr des gleichen Tages abgefahren.
Besteht die Möglichkeit da noch den Rest erstattet zu bekommen?
Ich danke für die Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hast einen Flug über Expedia gebucht und wurdest am Abreisetag über die Annullierung dieses Fluges annulliert. Da auch die entsprechenden Flüge an den folgenden Tagen ausgebucht waren, hast du dich dazu entschlossen die Eigeninitiative zu ergreifen. Nach Absprache mit Expedia hast du sodann eine passende Zugverbindung gebucht. Im Zuge dessen wurde dir zugesichert, dass du die entstandenen Kosten zurückerstattet bekommen würdest. Dies ist jedoch nur teilweise geschehen.

Du hast bis dato lediglich eine Teilerstattung für den ausgefallenen Flug erhalten. Dies reicht jedoch nicht aus, um die angefallenen Kosten zu Decken. Deine Ausgaben übersteigen die Erstattungszahlung immer noch um 150 Euro. Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf den Restbetrag hast.

Zunächst ist hier meiner Ansicht nach nach dem richtigen Anspruchsgegener zu suchen. Dieser könnte das Unternehmen Expedia sein. Ob dies zutreffend ist, verrät ein Blick in die AGB.

Anwendungsbereich (Auszug)

„Expedia als Reisevermittler: Expedia (Expedia Inc., vertreten durch Robert Dzielak, 333 108th Avenue NE, Bellevue WA 98004, USA) tritt im Rahmen ihrer Tätigkeiten ausschließlich als Vermittler von Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen (Flüge, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Mietwagen etc. (nachfolgend zusammen "Reisen" genannt)) auf. Die Vermittlung der Reisen bzw. Einzelleistungen kann u. a. über die Website unter http://www.expedia.de (nachfolgend "Expedia-Website" genannt), telefonisch, per Fax sowie über eine mobile App erfolgen.

Ihr Reiseveranstalter / Leistungsanbieter: Expedia veranstaltet selbst keine eigenen Reisen. Im Falle einer Buchung kommt der die Reise betreffende Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Anbieter (z. B. Fluggesellschaft, Hotelbetreiber) (nachfolgend "Anbieter" genannt) zustande. Anbieter kann auch die Travelscape, LLC sein, 10190 Covington Cross Drive, Suite 300, Las Vegas, NV 89144. Die nachfolgenden Bedingungen gelten daher ausschließlich für unsere Vermittlungstätigkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen, zu denen die vermittelten Reisen erfolgen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter bzw. Anbieter wird im Buchungspfad gesondert verwiesen. Die Bestimmungen und Beschränkungen, zu denen der jeweilige Anbieter seine Flugbeförderungsleistungen erbringt, werden Ihnen vor Ihrer verbindlichen Buchung angezeigt; diese können auch hier www.expedia.de/p/support/check-in eingesehen werden.“

Dieser Auszug macht deutlich, dass Expedia eben nur als Reisevermittler auftritt und die jeweiligen Ansprüche daher direkt gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden müssen. Je nachdem, ob der Vertragspartner eine Pauschalreise, oder eine reine Flugbuchung anbietet, kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Frage.

I. Pauschalreise

Falls du eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht hast, sind die Anspruchgrundlagen im Reisevertragsrecht des BGB zu suchen. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. In deinem Fall wäre wohl eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am effizientesten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

1. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Eine solche Buchung kann natürlich auch über einen Reisevermittler geschehen. Falls dies in deinem Fall zutrifft, dürften dich die weiteren Ausführungen interessieren. Andernfalls bitte ich dich diese getrost zu ignorieren und einfach mit römisch zweitens fortzufahren.

2. Reisemangel

Falls ein Reisevertrag vorliegt, müsste dieser auch mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Dein Flug wurde annulliert und es konnte dir kein vergleichbares Flugangebot unterbreitet werden. Das Vorliegen eines Reisemangels ist daher meiner Ansicht nach zu bejahen.

Insgesamt ist die Thematik der Reisemängel aber immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeit daher als Reisemangel zu qualifizieren ist.

Fortsetzung folgt...

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3. Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

http://www.finanztip.de/frankfurter-tabelle/

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es beim Rückflug zu einer Verlegung von 11 Stunden, daher könnte einen Minderungsanspruch von 40 % des Tagessatzes veranschlagt werden.

4. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Diese Voraussetzungen wurden erfüllt, indem du dich mit Expedia in Kontakt gesetzt hast.

5. Frist

Zudem muss die Frist gemäß § 651 g BGB eingehalten werden. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

6. Fazit

Falls gar keine Pauschalreise gebucht wurde, ist das Reisevertragsrecht nicht als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. In einem solchen Fall könnten folgende Ausführungen interessieren.

II. Reine Flugbuchung

Falls über Expedia lediglich die Flüge gebucht wurden, ist ein Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen entstanden. In einem solchen Fall ist die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Die entsprechenden Ansprüche sind dann direkt gegenüber der Airline geltend zu machen.

Der Flug wurde gemäß Art. 5 der Verordnung annulliert, sodass sich verschiedene Ansprüche daraus ergeben können. Art. 5 verweist auf die Anspruchsgrundlagen Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Besonders interessant dürfte der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO sein.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Je nach Entfernung von Start- und Zielflughafen können dann pro Person die entsprechenden Ausgleichszahlungen verlangt werden.

Zudem könnte auch das Bahnticket gemäß Art. 8 VO erstattungsfähig sein. Art. 8 VO regelt de anderweitige Beförderung im Falle einer Annullierung. Im Allgemeinen hat der betroffene Fluggast die Wahl zwischen Rückerstattung der Flugscheinkosten, anderweitiger Beförderung zum frühestmöglich oder zum spätmöglichsten Zeitpunkt. Zudem beinhaltet Art. 8 Abs. 3 VO den Fall, dass der Flug nicht am geplanten Zielflughafen endet.

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Es ist also gesetzlich normiert, dass diese Kosten erstattet werden müssen. Leider kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen, ob es überhaupt zu einer Kontaktaufnahme zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gekommen ist. Falls dies nicht der Fall war, dürfte ein Anspruch aus Art. 8 VO problematisch sein, da dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen zumindest die Chance zur Vertragserfüllung gegeben werden muss.

Frist

Die Fristenregelung kann auf deutsches Sachrecht gestützt werden. Damit verjähren Ansprüche nach der dreijährigen Regelverjährung. Dies gilt natürlich nur, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist.

Fazit

Nach der Fluggastrechte Verordnung kann somit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend gemacht werden. Auch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO auf Rückerstattung der Bahnticketkosten ist denkbar, soweit es zu einer Konversation mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gekommen ist.

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