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Bin mit meiner Frau am Freitag 4. Nov von Miami nach Wien geflogen.

Flug: OS098

Wir hatten zwei Business Class Tickets mit fix reservierten Sitzen.

Beim Check-in wurden wir auf Economy downgegraded.

Einen Entschädigugn von € 750 pro Person wurden angeboten und angenommen.

Der preis steht in keinerlei Relation zu dem Downgrade. A

Außerdem konnte ich festtellen, dass BC Plätze an Mitarbeiter des Flughafen in wien vergeben wurden.

Meine Frage: Wie kann es sein, dass Sitze die seit Juni reserviert sind vergeben werden.

Muss ich mich mit der entschädigugn zufrieden geben?

Falls meine rechte als Fluggast misachtet wurden, wer kann weiter helfen.

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PS. Ich persönlich finde das als eine absolute Frechheit.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
+1 Punkt

2 Antworten

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Sie haben einen Flug vom Miami nach Wien wahrgenommen. Ursprünglich haben Sie zwei Business Class Tickets mit fix reservierten Sitzen gebucht. Beim Check-in wurden Sie dann jedoch auf Economy downgegraded.

Ihnen wurde eine Entschädigung von € 750 pro Person wurden angeboten, welche Sie auch angenommen haben. Sie fragen sich nun jedoch, ob diese Entschädigung auch angemessen ist.

 

Im Falle eines Downgrade ergeben sich Ansprüche aus  Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Diese besagt folgendes:

 (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

 

Da sich Miami außergalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befindet, haben Sie einen Anspruch auf die Erstattung von 75% des Preises des Flugscheins.
Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Du bist von Miami nach Wien geflogen, und zwar hattest du zwei Business Class Tickets gebucht. Leider wurdet ihr auf Economy downgegraded, aber dafür mit 750 pro Person entschädigt - ihr nahmt dieses Angebot an. Du fragst dich, ob du dich mit dieser Entschädigung, die du bereits angenommen hast, nun zufrieden geben musst.

Im Fall von Up- und Downgrades ergeben sich Ansprüche aus Artikel 10 EU-VO:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Variante a) und b) treffen nicht zu, daher c): ein Anspruch auf eine Erstattung von 75 Prozent des Preises des Flugscheins würde dir meiner Meinung nach zustehen. Beziehungsweise, hätte dir zugestanden, da du das Angebot am Flughafen aber bereits angenommen hast kann ich mir vorstellen, dass du diesen Anspruch damit vertan und eine anderweitige Entschädigung bereits angenommen hast. Melde dich dazu doch noch einmal bei deiner Airline, falls du nicht zufrieden bist, unter Hinweis auf Artikel 10 EU-VO und suche das Gespräch.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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