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Mein 12jähriger Sohn und ich wurden trotz gültiger Flugtickets ( bei Ltur gebucht ) bei dem Rückflug Antalya-Düsseldorf

nicht befördert von der Freebird Air. Ursprünglich sollten wir mit Corendon zurückfliegen, es gab aber eine Flugzeit-

änderung 2 Tage vor unserem Urlaub..In Antalya sagte man uns, wir wären nicht im System. So war ich gezwungen,

den letzten Platz in der Maschine neu zu kaufen (380 Euro), damit wenigstens mein Sohn zurück nach Düsseldorf

zum Vater kommt. Ich selber konnte 7 Stunden später eine Maschine nach Köln nehmen (für 350 Euro) Jetzt ist es natürlich so, dass Ltur die Schuld auf Corendon schiebt und umgekehrt genauso. Organisationen wie Fairplane,

Flightright sowie verschiedene Anwälte haben mir keine Chancen gegeben , mein Geld zurück zu bekommen, weil ja die

Türkei nicht zur EU gehört und die Fluggastrechte hier nicht greifen. Ich bin sauer über diese Willkür, es gibt doch auch Fluggastrechte in der Türkei(Regulation on Air Passengers Rights ) oder das Montrealer Übereinkommen ? Für einen Streit-

wert von 730 Euro will ich mir auch keinen Anwalt nehmen und dann doch verlieren. Gibt es denn überhaupt keine

Möglichkeit, dagegen anzukommen? Ich sehe immer noch meinen weinenden Sohn vor mir...
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von (130 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Petra,

die Türkei hat das Montrealer Übereinkommen (MÜ) schon am 28.05.1999 abgeschlossen und am 25.01.2011 ratifiziert und in Kraft getreten ist das Abkommen am 26.03.2011.

Damit findet das Abkommen auf deinen Fall meines Erachtens nach Anwendung.

Es kommen für dich folgende Ansprüche in Betracht die du (sofern alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind) gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Aufgrund der geänderten Zeiten, war es dir erst möglich mit einer Verspätung von 7 Stunden deinen Zielflughafen zu erreichen.

Die folgenden Ansprüche kommen für dich zunächst meiner Meinung nach in Betracht:
1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail)

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c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Aufgrund der Tatsache, dass die Eu Fluggastrechte VO in deinem Fall nicht anwendbar sind kommen nur diese Ansprüche meines Erachtens auf deinen Fall bezogen in Betracht.

Ich hoffe ich konnte dir trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche dir ein schönes Wochenende und weiterhin alles gute :)

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