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Hallo.

 

Wir haben einen Non Stopp Flug von Erfurt nach Antalya gebucht. Jetzt teilt uns der Veranstalter mit, dass wir zwei Stunden früher starten, zwar zur gleichen Zeit ankommen, aber anscheinend einen, vorher nicht geplanten und auch nicht gewollten Zwischenstop einlegen. Hatten bei der Buchung ja explizit nach Non Stopp Flügen gesucht und dies auch so gebucht.

Welche Möglichkeiten gibt es nun?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, und innerhalb dieser einen Non-Stopp Flug nach Antalya. Nun wurde dort ein Zwischenstopp eingeschoben. Du bist nicht einverstanden und fragst dich, welche Möglichkeiten du hast.

Ich glaube es ist erst einmal wichtig die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug abzugrenzen. Denn:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingibst)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Dies entnehme ich aus den obigen Urteilen.

Du sagst, dass du einen Non-Stopp-Flug gebucht hast, und scheinst davon überzeugt. Danach sind nachträglich eingefügte Zwischenlandungen so denke ich nicht in Ordnung:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

Bei einer Pauschalreise wird ein Reisevertrag nach den §§ 651 a - m BGB abgeschlossen.

Wenn ein Mangel vorliegt könnten meine ich beispielsweise eine Kündigung wegen Mangels nach § 651e oder eine Minderung nach § 651d für dein Begehren in Frage kommen. So geht es auch aus dem Urteil des AG Rostock hervor, siehe oben.

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Folgt man der oben genannten einschlägigen Rechtsprechung zu dem Einfügen eines Zwischenstopps bei einem Non-Stop-Flug dann ist ein Mangel zu bejahen - ein solches Einfügen wäre also denke ich erheblich und unzumutbar für dich als Reisenden.

Nach § 651g BGB sind solche Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Ich denke also, du müsstest dich bei deinem Reiseveranstalter melden, und dich entweder zu einer Kündigung entschließen, oder für eine Minderung. Und zwar dann, wenn tatsächlich ein Non-Stopp-Flug vorliegt, bei einem Direktflug könnte es an einem Mangel fehlen denke ich.

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Sie haben eine Pauschalreise von Erfurt nach Antalya gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass Ihr Flug nun einen Zwischenstopp  beinhaltet. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp müsste also einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren Kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall eher ein Reisemangel vorliegt. 

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

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Deine Fluggesellschaft hat die Flüge dahingehend geändert, dass du jetzt nicht mehr einen Direktflug, sondern einen Flug mit Zwischenlandung hast. 

Die Fälle für Ausgleichszahlungen bei Flügen werden durch die europäische Fluggastrechteverordnung geregelt.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob dir irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen. Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde ein Zwischenstopp auf deinem Flug, der eigentlich ein Direktflug sein sollte, eingefügt, und dadurch kommst du nun später an als geplant. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen, weil er nicht so durchgeführt wird, wie ursprünglich geplant.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben. Bei der Entfernung von Stuttgart- Antalya würde ich sagen, dass dir eine Entschädigung von 400 Euro zusteht. 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben kann ich nicht entnehmen, ob das so der Fall ist, oder nicht.

Du hast aber in jedem Fall auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die Fluggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest. 

Es gibt in diesem Forum auch noch andere Beiträge, die dir vielleicht weiterhelfen können:

http://flugrechte.eu/9109/flugplan%C3%A4nderung-airberlin-statt-non-stop-mit-zwischenstop

http://flugrechte.eu/8863/stopp-wird-flug-zwischenlandung-buchung-einer-pauschalreise

Aber bei so etwas empfiehlt es sich immer auch, einen Fachanwalt aufzusuchen. 

Beantwortet von (2,590 Punkte)
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