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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind vor 2 1/2 Wochen mit Oman Air von Frankfurt (FRA, Flugnummer WY 114) nach Bangkok (BKK, Flugnummer WY 815) gereist. Bereits auf dem Hinflug gab es Komplikationen und wir sind in BKK mit einer Verspätung von 4 Std. und 32 Minuten gelandet. Viel schlimmer war jedoch der Rückflug. Wir sind über kein Medium (Email, SMS, Anruf, etc.) darüber informiert worden, dass sich unser Rückflug am 26.03. von morgens 09:10 ab BKK (Flugnummer WY 818) mit Landung in FRA am 26.03. um 19:05 (Flugnummer WY 113) auf den Abend am 26.03. auf 20:40 mit neuer Ankunft erst am 27.03. um 07:05 verschoben hat. Das ist uns per Zufall aufgefallen, da nach unserem Abflug am 09.03.2017 eine ganz normale Email von Oman Air am 10.03. bei uns eingegangen ist mit dem Hinweis, dass wir ja bald wieder mit ihnen fliegen (also der Rückflug war wohl gemeint) und die Flugdaten einfach aufgeführt waren. Hier gab es kein Hinweis dazu, dass sich die Flugzeiten oder der Flugplan geändert haben. Es wurde einfach völlig belanglos aufgelistet mit keinerlei Hinweis. Wir haben das natürlich nicht gesehen, da nirgendwo etwas von 'Achtung, geänderte Flugdaten' oder ähnliches stand. Aufgefallen ist es uns per Zufall 5 Tage vor der Rückreise. Mit großem Schrecken, da wir beide ab dem 27.03. wieder arbeiten mussten und mein Freund auch einen geschäftlichen Termin hat heute, der nicht verlegbar war. Abgesehen davon, hatten wir natürlich auch schon ein Zugticket von FRA bis zu unserem Wohnort gebucht.

Wir haben in BKK das Oman Air Büro aufgesucht und erst einmal ganz ahnungslos getan, mit der Bitte uns unsere Rückflugzeiten, wie gebucht, einfach zu bestätigen. Wir waren ursprünglich in dem Büro, um uns die Flugverspätung des Hinflugs schriftlich bestätigen zu lassen. Die Mitarbeiter haben erstaunt getan und uns mitgeteilt, dass der Flug geändert wurde, das aber schon bereits bei unserer Abreise feststand und Sie nicht verstehen könnten, warum uns das beim Check-In in FRA nicht mitgeteilt worden ist. Auf Grund des Geschäftstermins meines Freundes haben wir uns schweren Herzens dann für einen früheren Rückflug von BKK nach FRA entscheiden müssen. Somit ist uns eine Hotelübernachtung verfallen, die Zugfahrt in Deutschland natürlich sowie fehlte uns eine Urlaubstag von ca. 15 Stunden. Wir sind nun bereits am 25.03.  abends um 20:05 (BKK, Flugnummer WY 816) mit einer Ankunft in FRA am 26.03. um 07:05 (Flugnummer WY 115) zurück geflogen.

Was sind unsere Rechte? Können wir für die entstanden Kosten, den Ärger, den Zeitaufwand und die Unzuverlässigkeit eine Kompensation verlangen?

Herzlichen Dank für eine Hilfe und Ihre Bemühungen.

MfG

Sabrina Stein
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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4 Antworten

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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Bangkok gebucht über Oman Air.

Bedauerlicherweise mussten Sie feststellen, dass Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden und 32 Minuten erst in Bangkok gelandet sind.

Zudem wurde Ihr Rückflug um einen Tag verschoben bzw. Sie mussten mit einer knapp 12 stündigen Verspätung in Frankfurt landen.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In Betracht kommt zunächst aus der EG-Fluggastrecht VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem.VO (EG) 261/04.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich an der Entfernung.

Nehmen Sie das zum Vergleich:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beachten Sie jedoch bitte, dass Ihnen lediglich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen und nicht lediglich mit einer Verspätung starten.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452713 reise-recht-wiki.de“)

Darüber hinaus stehen Ihnen meines Erachtens nach folgende Ansprüche zu gegen die Fluggesellschaft:

Fortsetzung folgt......

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1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

Fortsetzung folgt....

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e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

4. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB

Ich hoffe dass gibt Ihnen soweit einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten :)

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Hallo Sabrina,

euer Hinflug von Frankfurt nach Bangkok mit Oman Air landete wegen Komplikationen knapp 4 Stunden später als geplant. Euer Rückflug wurde von 09:10 auf 20:40 verschoben, und ihr habt euch deshalb auf einen früheren Flug umbuchen lassen.

Du fragst dich, was eure Rechte sind.

Es ist so, dass Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verschiedene Ansprüche zukommen können. So, bei Vorliegen einer Annulierung, auch Ansprüche auf Entschädigungen - wenn ich dich richtig verstehe interessierst du dich ja dafür.

Euer Flug wurde um knapp 10 Stunden verschoben. Ich kann mir ob dieser gravierenden Verschiebung schon vorstellen, dass es sich um eine Annulierung eures ursprünglich geplanten Fluges, und insofern um eine Umbuchung auf einen anderen Flug handelt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Euer ursprünglicher Flug scheint nicht mehr wie geplant durchgeführt worden zu sein.

Bei Vorliegen einer Annulierung ergeben sich dann Ansprüche nach Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Also mögliche Ansprüche as Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

Ansprüche aus Artikel 7 entfallen aber, soweit der Fluggast früh genug über die Änderung informiert wurde.

Ihr habt am 09.03. eine E-Mail euren Rückflug am 26.03. betreffend erhalten. In dieser E-Mail waren auch die geänderten Flugzeiten aufgeführt. Ich denke deshalb, dass ihr früh genug über diese Änderung informiert worden seid, ganz im Sinne von Artikel 5 EU-VO.

Das ändert sich auch nicht deshalb, weil ihr es versäumt habt euch die E-Mail anzuschauen. Post der Airline zu lesen liegt in eurem Verantwortungsbereich, mehr als euch benachrichtigen kann eine Airline nicht tun. Auch denke ich nicht, dass es erforderlich ist euch gesondert oder durch ein "Achtung, geänderte Flugdaten" auf die Änderungen hinzuweisen. Das kann eine Airline selbstverständlich tun, aber im Zweifel ist es einem erwachsenen Menschen möglich die Flugzeiten von sich aus einmal zu überprüfen.

Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO könnt ihr deshalb meiner Meinug nach nicht geltend machen.

Darüber hinaus hattet ihr nach Artikel 8 EU-VO die Möglichkeit euch wegen der Annulierung für eine anderweitige Beförderung zu entscheiden. Das habt ihr auch getan, ganz im Sinne dieses Artikels habt ihr eine anderweitige Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommen:

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (...)

Darüber hinaus sind mir leider keine Ansprüche bekannt, die euch eine Kompensation von Seiten der Airline wegen dem entstandenen "Ärger, Zeitaufwand oder Unzuverlässigkeit" zubemessen würden. Wovon du sprichst ist möglicherweise eine Pauschalreise, bei der es nach §§ 651 a - m BGB andere Anspruchsmöglichkeiten gibt als bei einem Nur-Flug. So auch dieses Urteil im weitesten Sinne zu immateriellen Schäden:

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Eine Kompensation von immateriellen Schäden ist nicht vorgesehen.

Der von dir beschriebene immaterielle Schaden, der einem meiner Gedanken nach vielleicht auch auf euer Unvermögen die E-Mail der Airline zu lesen zurückgehen könnte, lässt sich denke ich nicht durch einen Anspruch aus der EU-VO geldwert kompensieren.

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