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Wir haben Nur-Flug gebucht:

6 Uhr Abflug 22.7.2017 Friedrichshafen nach Mallorca - Bestätigung erhalten.

Gestern - 15.7.2017 - auf meine Anfrage per E-Mail die Antwort erhalten, dass der Flug auf 14:15 Uhr verschoben wurde und die offizielle Begründung noch folgt ( frage mich wann wir informiert worden wären, wenn ich nicht nachgefragt hätte ?!)

Wir verlieren dadurch fast einen ganzen Urlaubstag, was uns sehr ärgert.

Frage: was kann ich da von wegen Entschädigung einverlagen ? Wie gehe ich am besten vor ?

Jetzt bereits was unternehmen oder erst nach der Reise ?

Vielen Dank für die Antworten speziell auf meine Fragen Wie ich vorgehen soll und jetzt oder nach dem Urlaub was unternehmen?

Joni
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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4 Antworten

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Lieber Joni,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung durch Germania Fluggesellschaft nicht folgenlos akzeptieren. Die "offizielle Begründung" der Flugzeitenänderung ist rechtlich irrelevant, da die Rechtsfolgen dieselben sind. Interessant sind für Sie insbesondere die Möglichkeiten der Anspruchsverfolgung von Ausgleichszahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 und Ersatz aller Ihnen entstehenden Kosten und Aufwendungen.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Germania Fluggesellschaft den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen (Friedrichshafen FDH - Palma de Mallorca PMI)

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Joni,

Sie haben einen Flug von Friedrichshafen nach Mallorca für den 22.7.2017 gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 6:00 Uhr stattfinden. Nun haben Sie am 15.06.2017 auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Flug um 14:15 stattfinden soll er wurde also um über 8 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Ansprüche ergeben sich bei "Nur-Flügen" aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese sehen Ansprüche im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vor.

Wann eine Annullierung vorliegt, zeigt folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Auch wenn ein Flug nur zeitlich nach hinten verlegt wird, kann dies einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Verordnung 261/2004 begründen:

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Eine große Verspätung ist ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden anzunehmen. Dieses ist in Ihrem Fall vorliegend. Daher könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Je nachdem von wo Sie fliegen, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht aber nur, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen  nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden überhaupt nicht aktiv von der Flugzeitenverlegung informiert. Da die 14 Tage Frist jedoch sowieso nicht mehr eingehalten werden könnte, da der Flug in weniger als einer Woche stattfindet, haben Sie nicht rechzeitig Bescheid bekommen. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft die Annullierung zu verantworten hatte und auch der Alternativflug, der Ihnen angeboten wurde, zog eine enorme Verspätung mit sich. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.

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Hallo Joni,

Du hast einen Flug zum 22.07.17 von Friedrichshafen nach Mallorca gebucht.

Der besagte Flug sollte um 6:00 Uhr stattfinden.

Nun wurdest du bedauerlicherweise von der Fluggesellschaft am 15.07.17 in Kenntnis gesetzt, dass der betreffende Flug auf 14:15 verschoben wurde.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In Ihrem Fall geht es nicht um eine normale Flugverspätung, die so nicht vorgesehen war.

Daher können auch die normalerweise genutzten Angaben zur Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung hier nicht weiterhelfen meiner Meinung nach.

Was in Ihrem Fall passiert ist, ist eine nachträgliche Änderung des Vertrags.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag immer so geschlossen wird, wie es von beiden Seiten vereinbart wurde – in Ihrem Fall also über einen Flug mit der Abflugzeit um 6:00 Uhr.

Es kann allerdings vorkommen, dass Angaben im Vertrag nachträglich geändert werden müssen – etwa dann, wenn es der Fluggesellschaft absolut unmöglich ist, zur ursprünglich angegebenen Zeit einen Flug durchzuführen.

In solchen Fällen hat der Reiseveranstalter den Fluggast frühzeitig davon zu unterrichten, dass der Flug verlegt wurde. Dies ist in Ihrem Fall geschehen.

8 Stunden 15Min Verspätung sind tatsächlich viel, zumal dadurch ein halber Urlaubstag verloren geht.

Möglicherweise ist jedoch in den Allgemeinen Reisebedingungen des Anbieters ein Passus enthalten, dass sich die Flugzeit noch ändern kann. 

Eine solche Formulierung ist zulässig. 

In diesem Fall muss eine Flugverlegung leider hingenommen werden.

Überprüfen Sie daher, ob eine solche Formulierung zu finden ist!

Davon hängt ab, inwieweit Sie dies ohne eigene Ansprüche gegen die Fluggesellschaft hinnehmen müssen.

Ist eine solche Klausel nicht in Ihrem Reisevertrag enthalten, so kann die Verlegung nach hinten einen Reisemangel nach § 651d BGB darstellen.

In diesem Fall kommt es darauf an, wie erheblich dieser Reisemangel ist.

Eine Verlegung des Flugs um 8 Stunden nach hinten reicht aus, um eine Minderung des Reisepreises zu erwirken, wenn Sie diesen Mangel bei der Fluggesellschaft anzeigen meiner Meinung nach.

Wie hoch diese Minderung ausfallen wird, lässt sich vorab nicht sagen.

Bei der Höhe wird beispielsweise eine Rolle spielen, dass durch die Verlegung nach hinten ein halber Urlaubstag de facto weggefallen ist.

Urteil zu Ihrem Fall:

Flugverlegung – AG Duisburg, Urteil vom 20.11.2002, (einfach zu finden bei google unter „3 C 4908/02reise-recht-wiki.de“.)

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start in die Woche und weiterhin alles gute :)

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