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Meine Frau und ich haben gemeinsam mit unseren Großeltern eine Reise nach Cancun von Frankfurt aus über München vergangenes Jahr bei der Air Europa gebucht.

Als wir am Flughafen am Terminal eincheckten wurden wir von der Sachbearbeiterin vor Ort unmittelbar in Kenntnis gesetzt, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit unser Flug verspäten wird bzw. sich die Flugzeiten ändern werden.

Dies hatte uns natürlich sehr beunruhigt, da wir in München unseren Anschlussflug nach Cancun rechtzeitig erreichen mussten.

Wir haben umgehend nachgehakt, um wie viel Stunden sich der Abflug verschiebt.

Hierauf teilte man uns freundlich mit, dass es sich sehr wahrscheinlich um mindestens 2-3 Stunden handeln würde.

Netterweise bot man uns ein paar kleine Snacks und warme Getränke an um die lange Wartezeit zu überbrücken.

Der Flug sollte eigentlich um 09:15 Uhr starten.

Schließlich sind wir um 11:29 Uhr von Frankfurt Richtung München geflogen.

Selbstverständlich konnten wir unseren Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen der uns nach Cancun befördern sollte.

Wir hatten uns umgehend beim Flugpersonal beschwert.

Dort teilte man uns mit, dass man unsere Umstände nachvollziehen könne und man uns einen Ersatzflug bereitstellen würde bzw. eine Umbuchung für uns vornehmen würde.

Diesem Versprechen ist die Airline auch nachgekommen und wir wurden auch nach Cancun geflogen, allerdings haben wir Cancun am ende mit einer 24 Stündigen Verspätung erreicht.

Wir haben das klipp und klar nicht eingesehen, dass wir uns so von der Airline behandeln lassen also haben wir uns alle 4 am Abend noch zusammengesetzt und einen Beschwerdebrief an die deutsche Niederlassung geschickt.

Einige Wochen später erhielt ich einen Brief mit der Begründung, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorlag.

In der detaillierten Ausführung hieß es, dass das Flugzeug wetterbedingt enteist werden musste und dass die Verspätung aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands einschließlich der damit verbundenen Wartezeit zurückzuführen sei.

Auf diesen Umstand hatte die Airline angeblich keinen Einfluss.

Zunächst sei der Vorflug von München nach Frankfurt am Main verspätet durchgeführt worden, weil das Flugzeug auf den Enteisungsvorgang warten musste.

Der planmäßige Abflug um 09:15 Uhr konnte daher nicht erfolgen.

Der Flugkapitän hat in Frankfurt a.M. sodann um 9:39 Uhr den Antrag auf Enteisung gestellt.

Auch in Frankfurt am Main musste die Maschine auf den Enteisungsvorgang warten, so dass der Abflug erst um 11:29 Uhr erfolgte.

Deshalb liege laut der Airline ein außergewöhnlicher Umstand um der sie von möglichen Schadensersatzzahlungen befreie.

Stimmt das so ? Kann die Airline wirklich sich so aus der Verantwortung ziehen ?

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Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Bei einer Flugverspätung ist die FLuggesellschaft in der Regel dazu verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu gewährleisten. Diese ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Also widrige Wetterbedingungen. Diese können unter bestimmten Umständen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Siehe dafür folgende Urteile:

Verneinend:

BGH, Az: Xa ZR 15/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Die Beklagte hat einen Flug bei der Klägerin gebucht, aufgrund schlechten Wetters jedoch den Anschlussflug verpasst. Deshalb forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin wandte ein, das schlechte Wetter sei ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse.

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az: 20 C 83/11 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 20 C 83/11 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen einer Vereisung der Maschine, erst mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt werden konnte.

Das Amtsgericht König Wusterhausen hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der Vereisung eines Flugzeugs sei ein vorhersehbarer Umstand zu sehen, der keine Haftungsbefreiung zur Folge hätte.

 

 

Bejahend:

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 118 C 343/05 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da aus rechtlichen Gesichtspunkten, ein solcher Anspruch auf Schadensersatz nicht ersichtlich ist.

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az: 7 S 58/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 7 S 58/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, ob widrige Wetterbedingungen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung begründen, welcher die FLuggesellschaft von möglichen Ansprüchen befreit. Dieses muss jedoch für jeden Einzelfall beurteilt werden. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Fluggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat die in Ihrem Machtbereich liegen.

AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az: 29 C 1954/11 (21) (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 nur dann, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen.

 

Zu beachten ist in Ihrem Fall zudem noch, dass die Enteisung nicht bei Ihrem Flug vorenommen werden musste, sondern bei einem Vorflug. Die Fluggesellschaft wusste also, dass sich der Vorflug verspäten würde. Sie hätten nach Erfahren des Vorliegen eines vereisten Flugzeuges umgehend für eine neue Maschine sorgen können. Die Verspätung Ihres Fluges ist demnach keine direkte Folge der Entweisung. Ich denke, dass in Ihrem Fall daher eher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist und Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten.

 

 

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SIE haben mit ihrer Ehefrau und ihren Großeltern gemeinsam eine Reise nach Cancun von Frankfurt aus gebucht.

Der Flug sollte Frankfurt-München-Cancun durchgeführt werden mit Air Europa.

Bedauerlicherweise hat sich ihr Flug verschoben.

Der Flug sollte eigentlich um 09:15 Uhr starten.

Sie sind erst um 11:29 Uhr von Frankfurt Richtung München geflogen.

Den Anschlussflug nach Cancun haben sie durch die Verspätung des Zubringerflugs verpasst.

Man bot ihnen einen Ersatzflug an.

Der Ersatzflug hat sie mit einer Verspätung von 24 Stunden nach Cancun gebracht.

Die Verspätung wurde seitens der Fluggesellschaft mit einem außergewöhnlichen Umstand begründet.

Als genauer Grund für die Verspätung wurde Witterungseinflüsse genannt.

Wodurch die Maschine enteist werden musste.

Auf diesen Umstand hatte die Airline angeblich keinen Einfluss.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund einer Annullierung.

Nach Art. 5 Abs. 1 b) VO haben Fluggäste bei Annullierung eines Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO.

Vorliegend mussten sie eine Verspätung von 24 Stunden in Kauf nehmen.

Art. 5 Abs. 1 VO analog anwendbar, wenn Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

EuGH, 19.11.2009 – (einfach zu finden bei google unter „C-402/07reise-recht-wiki.de“.)

Somit liegt bei ihnen eine Annullierung meines Erachtens nach vor.

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) VO beträgt die Ausgleichszahlung 600,- €.

Denn die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und dem Endziel Cancun beträgt nach der Großkreismethode mehr als 3.500 km.

Fraglich ist, ob der Anspruch aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes seitens der Fluggesellschaft ausgeschlossen ist gem. Art. 5 Abs. 3 VO.

Hier beruft sich die Fluggesellschaft darauf, dass die Verspätung auf den für die wetterbedingt erforderliche Enteisung erforderlichen Zeitaufwand einschließlich Wartezeit zurückgehe, der von ihr nicht habe beeinflusst werden können bzw. hätte vermieden werden können.

Nach Auffassung des EuGH können Umstände dann außergewöhnlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar war (EuGH, 22.12.2008 – C-549/07)

In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht die Auffassung vertreten, dass die Enteisung zu dem Pflichtenkreis des Luftfahrtunternehmens zählt, der Wiederum beinhaltet, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt zu befördern.

AG Frankfurt a. M., 11.11.2015 (einfach zu finden bei google unter „30 C2806/15 (87)reise-recht-wiki.de“.)

Demnach ist hier meines Erachtens nach davon auszugehen, dass dieser Umstand von der Fluggesellschaft beherrschbar war.

Somit kann sie sich meiner Meinung nach nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und mithin nicht aus der Haftung befreien.

Meiner Meinung nach steht ihnen somit eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € zu.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch ein schönes Wochenende.

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