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Hallo,

ich bin nach langer Recherche etwas ratlos, weshalb ich mich jetzt an dieses Forum wende und hoffe, hier hat jemand eine Antwort auf mein Problem.

Mein Mann und ich sind am 01.06.2016 mit SunExpress von München (MUC) nach Antalya (AYT) geflogen, weil wir uns einfach mal eine Auszeit gönnen wollten. Wir waren im Flug Nummer XQ131 und schon total aufgeregt. Es war das erste Mal, dass wir in die Türkei flogen. Der Abflug war für 13:55 Uhr geplant, die Ankunft in Antalya wäre laut Plan 17:55 Uhr. Am Abend hatten wir in Antalya einen Tisch im Hotel-Restaurant reserviert, um unsere Ankunft etwas zu feiern.

Bis zum Einstieg verlief alles reibungslos! Als dann alle auf ihren Plätzen saßen, kam die Nachricht vom Piloten:

Technischer Defekt am Flugzeug, der selbstverständlich sofort behoben werden musste. Unsere Laune sank von Minute zu Minute. Nach ca. 1 Stunde 30 Minuten war der Defekt behoben. Die erfreuliche Nachricht über den anstehenden Start hielt nicht lange an.

Eine von Flugangst geplagte Familie wollte nicht mehr fliegen und drängte darauf aussteigen zu dürfen. Die Flugbegleitung versuchte zu erklären, dass der Defekt behoben ist und ein reibungsloser Flug garantiert ist, aber das beruhigte die Familie nicht.

Also wurde der Ausstieg gewährt. Der Pilot verkündete, dass sich der Abflug weiter verzögern würde, da das Gepäck der Familie ausgeladen werden müsse.

Daraufhin hatte unser Flug 3 Stunden 40 Minuten Verspätung. Wir bekamen zwar Verpflegung von der Airline, aber ich würde trotzdem gerne wissen ob wir:

Anspruch auf Entschädigung haben?

Wir sind schließlich erst um 21:35 Uhr in Antalya angekommen, wodurch unsere Reservierung natürlich annulliert werden musste. Wir waren eh zu müde, da uns das ganze hin und her und die Verspätung sämtliche Nerven gekostet hatte.

Bei meinen Recherchen bin ich auf die EU Verordnung für Fluggastrechte gestoßen, auf die die Website der SunExpress auch verweist

https://www.sunexpress.com/de/wp-content/uploads/sites/6/passenger_rights_int.pdf

hier noch die deutsche Version aus dem Internet

http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF

unter (15) steht:

Meine Fragen lauten also:

1. Trifft das auf unseren Flug zu?

2. Ist die Flugangst ein „außergewöhnlicher Umstand“?

3. Haben wir Anspruch auf Entschädigung?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von München nach Antalya gebucht. Dieser hatte zunächst aufgrund eines technischen Defekts eine Verspätung von 1 Stunde und 30 Minuten. Da danach eine Familie Flugangst bekommen hat, wollten diese das FLugzeug verlassen, weshalb es im Endeffekt zu einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten kam.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war zunächst ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Nun kam es aufgrund des technischen Defekts lediglich zu einer Verspätung von 1 Stunde und 30 Minuten, welches an sich keinen Anspruch begründen würde.

Entscheidend ist also, ob auch die Flugangst der Fluggäste und deren Aussteigen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

So hat das AG Erdingen (Az. 8 C 2378/16) in einem Urteil aus dem Jahre 2016 folgendes entschieden:

Die Fluggesellschaft haftet auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO, wenn sich ein Flug wegen der Flugangst von Passagieren wegen eines technischen Defekts verzögert und deswegen ihr Fluggepäck ausgeladen werden muss.

Wenn die zunächst unauffälligen Passagiere erst durch einen technischen Defekt am Flugzeug in eine Flugangst versetzt werden und deshalb nicht mehr mitfliegen wollen, ist das Auftreten der Flugangst nicht außergewöhnlich. Die Angstzustände wären nämlich ohne das von der Airline beherrschbare technische Problem am Flugzeug nicht aufgetreten.
 
Für Sie bedeutet das, dass in Ihrem Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist und Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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1. Trifft das auf unseren Flug zu?

Sie fragen sich, ob der Erwägungsgrund 15 der EG-VO 261/2004 auf Ihren Fall zutrifft.

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Im Prinzip handelt es sich hier meiner Meinung nach nicht um eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements. Darunter verstehe ich nämlich eher Entscheidungen, die bspw. von Führungskompetenzen, welche sich mit der wirtschaftlichen und operationellen Leitung von kommerziellen Fluggesellschaften, Flughäfen und Bodendienstlern, vorgenommen werden. Ob der einzelne Pilot darunter fällt ist fraglich, kann aber natürlich auch aus dieser Sichtweise betrachtet werden.

Interessanter ist in jedem Fall der Erwägungsgrund 14, welcher beschreibt, was man überhaupt unter einen außergewöhnlichen umstand versteht: „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Der Technische Defekt kann dabei unter Umständen tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand zählen. Es kommt dabei ganz darauf an, was für einer genau vorlag. Denn nicht in jedem Fall, sind Gerichte davon überzeugt. Denn auch der BGH ist der Meinung, dass ein technischer Fehler zu bewerkstelligen sei, „wenn alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden“.

Insofern könnte aufgrund des technischen Defekts ein Anspruch bestehen.

2. Ist die Flugangst ein „außergewöhnlicher Umstand“?

Problematisch wird es mit der Flugangst der anderen Flugreisenden. Denn bei plötzlichen Erkrankungen eines Fluggastes, ist dies ein Umstand, der von der jeweiligen Airline nicht zu beherrschen ist. Dies kann hier jedoch anders gesehen werden, da der technische Defekt ja Grund für die eingetretene Flugangst war. Insofern ist dieses Geschehnis nicht als sonderlich außergewöhnlich zu beurteilen, so das AG Erding, Az.: 8 C 2378/16.

3. Haben wir Anspruch auf Entschädigung?

Vorliegend lag eine endgültige Verspätung am Ankunftsort von über 3 h vor. Entschädigungsansprüche ergeben sich bei Verspätungen dann in erster Linie aus dem Art. 7 der EG-VO 261/2004, welcher die Höhe der Ausgleichsleistungen betitelt.

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Zwar gibt es für die Zahlung dieser Ausgleichsleistungen Ausnahmen, insbesondere wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, allerdings greift diese Ausnahme vorliegend höchstwahrscheinlich nicht ein. Insofern besteht eine realistische Chance für Sie, dass Sie die Entschädigung erhalten.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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