3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo ihr lieben alle,

auf meinem Rückflug von Bangkok nach Nürnberg mit Zwischenstopp in Paris ging so manches schief. Nachdem ich circa einen Monat in Bangkok verbrach habe, sollte am 23.12.2014 um 10:10 Uhr mein Rückflug nach Nürnberg starten. Dabei war eine Zwischenlandung in Paris um 17:05 Uhr mit anschließendem Umsteigen geplant. Der Anschlussflug AF 1810 (ebenfalls von AirFrance) sollte um 18:15 Uhr am selben Tag stattfinden. Ich wäre dann um 19:50 Uhr in Nürnberg gelandet, pünktlich zu Weihnachten also.

Da ich die Flugverbindung Bangkok-Nürnberg direkt bei AirFrance gebucht habe, hatte ich keinen Einfluss auf die Anschlusszeit in Paris. Ich gehe mal davon aus, dass solche Verbindungen eine Anschlussgarantie inne haben oder?

Nun zu meinem eigentlichen Problem:

Als wir alle im Flugzeug saßen, kam irgendwann die Information, dass ein Passagier nicht zum Boarding erschien und deswegen eine Sicherheitsüberprüfung des Gepäcks stattfinden sollte!!! Das Gepäck des Passagiers, der nicht erschienen ist, musste wieder ausgeladen werden und die Zeit verstrich. Ich dachte nur noch an meinen Anschlussflug in Paris, ich wollte schließlich nach Hause! Als die Türen des Flugzeugs endlich geschlossen wurden, war es bereits nach 10 Uhr. Weil der Flug Verspätung hatte, mussten wir warten bis eine Flugbahn frei wurde. Ich wurde immer ungeduldiger und hatte Angst nicht rechtzeitig in Paris zu landen.

Um ca. 10:50 Uhr endlich die erlösende Nachricht: Wir konnten starten. Der Flug an sich verlief normal.

In Paris angekommen, half mir niemand der Airline meinen Anschlussflug zu erreichen, ich hatte kaum noch Zeit. Also hetzte ich zum Check-In meines nächsten Fluges. Dann die Ernüchterung: Der Flug war bereits weg. Ich hatte meinen Anschlussflug verpasst.

Wieso kann die Airline nicht ermöglichen, dass Passagiere mit Anschlussflug der selben Airline eben diesen erreichen??

Wütend fragte ich beim Check-In nach dem nächstmöglichen Flug. Der sollte erst am nächsten Tag um 8:30 Uhr gehen. Als ich mich bei der Airline beschwerte, wurde mir lediglich gesagt, dass das Nichterscheinen eines Passagiers nicht in ihrem Ermessen liegt und ich deswegen mit keiner Entschädigung rechnen kann. Stimmt das?

Hier also meine konkrete Frage:

Habe ich Anspruch auf Rückerstattung oder zumindest Entschädigung?

Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben, wie ich jetzt vorgehen soll.

Gefragt in Flugverspätung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Paris nur verpasst, weil Ihr Flug dorthin mit einer Verspätung von weniger als 1 Stunde abgeflogen ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 1 Tag an Ihrem Zielflughafen in Wien gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen AirFrance für die Verspätung haften muss, da der erste Flug weniger als 1 Stunde Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte weniger als 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrane. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen. In Ihrem Fall war Grund für die Verpätung, dass ein Passagier nicht zum Boarding erschienen ist und sein Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Entscheidend ist nun, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreien müsste.

Hier hat das AG Nürnberg folgendes entscheiden:

AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3  VO (EG) Nr. 261/2004.

Das AG Nürnberg halt also entschieden, dass ein solcher Umstand keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Air France.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
...