Hallo Lisa, leider ist es dazu gekommen, dass der Hinflug nach Marsa Alam von München aus seitens Involatus im Nachhinein geändert wurde. Nicht nur, dass Sie jetzt mit einer ganz anderen Airline fliegen, sondern auch das Datum geändert wurde. Dazu kommt, dass nun Nürnberg der neue Abflughafen sein soll und der neue Ankuftsort Hurghada sein soll.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es kam also zu einer Annullierung.Deshalb müssten sich eventuell verschiedene Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben. Insbesondere der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung ergibt sich ein Wahlrecht. Hier möchte ich dies einmal zitieren:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Aus Artikel 8 III kann man entnehmen, was im Falle einer Flughafenänderung gesehen soll:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Demzufolge ist es tatsächlich richtig, dass ein anderweitige Beförderung anzubieten legitim ist. Allerdings ist es schon eine sehr starke Verlegung. Sie können auch bei Involatus anfragen, ob eine anderweitige Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ansonsten könnte eventuell wirklich nur noch die erste Variante über bleiben.
Im Hinblick auf andere rechtliche Möglichkeiten nach denen Sie nicht explizit gefragt haben, möchte ich Sie auf die weiteren Forenbeiträge verweisen. Weiterhin ist es angesichts der komplexen Sachlage sicherlich nicht unangemessen einen Fachanwalt zu befragen, sollten Sie einen konkreten Rechtsrat wünschen.