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Ich habe bei Tui Deutschland für mich und meine Freundin einen Urlaub auf den Malediven gebucht.

2 wochen, vom 27.02. bis 13.03. für 6.300 Euro. Wir haben lange darauf gespart, und weil es bei uns in letzter Zeit privat sehr stressig war, haben wir uns sehr und schon lange auf diese Auszeit gefreut.

Ich buchte diese Reise schon Monate vorher.

Bei der Buchung buchte ich auch die Option „Zug zum Flug“ mit dazu, weil wir nicht wussten, wie wir sonst zum Flughafen kommen sollten. Als wir die Tickets und die Fahrkarten erhielten, stand darauf der Hinweis, dass wir die Zugverbindung so wählen sollten, dass wir den Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start des Flugzeugs bzw. vor der Check-inSchlusszeit erreichen. Im Reisekatalog, den wir zur Buchung benutzt haben, fand sich der Satz: „Bitte beachten Sie, dass Sie für Ihre rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sind.“

Ich hatte zur Anreise von Augsburg nach Frankfurt am Main einen Zug gewählt, der um 17:06 Uhr in Frankfurt, am Bahnhof, hätte eintreffen sollen. Der Flug sollte um 19:25 Uhr starten. Aufgrund eines Defekts am Zug erreichten wir den Flughafen leider erst um 20: 15 Uhr und verpassten somit den Flug. Die Kosten für neue Flugtickets ( der Hinflug war erst am 28.02. möglich) beliefen sich auf 1.635,96 Euro.

Wir mussten leider auch in einem Hotel am Flughafen übernachten, was uns 70 Euro kostete, und was gegessen haben wir auch, das kostete knapp 25 Euro. Der Tag war dann auch nicht mehr schön, wir beide hatten schlechte Laune, weil wir gerne schon da gewesen wären, aber das konnte man nun mal nicht ändern in diesem Moment.

Nach unserem Urlaub habe ich mich sofort an die Deutsche Bahn gewandt, welche mir eine Entschädigung in Höhe von 20 Euro zahlten. Ich finde doch, dass TUI als Veranstalter der Pauschalreise dafür verantwortlich ist!

Wir haben durch diese Verspätung ja einen ganzen Tag Urlaub verloren. Das hat natürlich unsere Laune an dem Tag, und darüber hinaus auch getrübt, sodass wir die ersten Tage den Urlaub nicht so richtig genießen konnten.

 

Außerdem finde ich, dass bei uns der Eindruck erweckt wurde, dass der Service „Zug zum Flug" eine Eigenleistung der TUI darstellt. Sie hat daher für die Folgen der Zugverspätung einzustehen.

 

Kann ich die Entstandenen Kosten und den Schadensersatz von TUI zurückverlangen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Abend,

 

Sie haben für sich und Ihre Freundin einen Urlaub gebucht. Dazu gab es auch ein sogenanntes Rail-and-Fly-Ticket. Leider hatte der von Ihnen gewählte Zug eine Verspätung, so dass Sie Ihren Flug nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten und somit einen neuen Flug buchen mussten. Die Kosten hätten Sie gerne zurückerstattet bekommen.

Ansprechpartner bei Pauschalreisen ist regelmäßig der Reiseveranstalter. Denn dieser hat n. §651 c I BGB die Reise so zu erbringen, dass diese frei von Mängeln ist und den vorgesehen Nutzen nicht mindert. Denn oftmals bieten Reiseveranstalter diese Bahnreise als Teil der Pauschalreise an.

Besonders wenn der Reiseveranstalter für diese Bahnfahrt eben als eigene Leistung wirbt, so muss dieser auch für eventuelle Verspätungen, die auf dieser Zugreise auftreten, haften. Entsprechende Mehrkosten müssten dann erstattet werden.

So sah das auch das AG Hannover (Az.: 445 C 7017/15). Nach Ansicht des Gerichts haftet hier der Veranstalter für das Verpassen des Fluges aufgrund des verspäteten Zuges. Es kommt dementsprechend darauf an, ob ein Haftungsausschluss auch für die Reisenden erkennbar ist. Dies heißt zusammengefasst, dass es auf den Gesamteindruck ankommt, den er bezüglich der Leistung des Bahntransfers beim Reisenden hinterlässt. Möchte er diese Haftung ausschließen, so muss er dies auch ausdrücklich nach Außen erkennbar machen. Bleiben Zweifel so geht dies nicht zu Lasten der Reisenden.

In einem anderen Fall entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 419 C 8989/16), dass der Veranstalter der Reise dieses Angebot innerhalb des Pauschalreisepakets auch inseriert hat. Zwar verwies der Reiseveranstalter auf die AGB, die besagten, dass die Zugfahrt nicht als Eigenleistung gelten und die Reisende selbst verantwortlich sind. Dies sag das Gericht allerdings nicht in der Weise, weshalb der Veranstalter hier auch als Inhaber der Leistung gesehen wurde und somit die Auslagen der Reisenden übernehmen musste.

Es lässt sich festhalten, dass insgesamt auf die äußere Wirkung auf den Reisenden abzustellen ist. Ich denke in Ihrem Fall könnte es sehr ähnlich liegen, so dass sich der Veranstalter die Verspätung der DB zurechnen lassen muss, da es sich bereits um einen Reisebestandteil handelt.

Bezüglich der Höhe der Kosten gilt allerdings noch zu sagen, dass man nicht auf einmal eine höhere Klasse in dem Flug buchen darf. Man hat insofern eine Schadensminderungspflicht.

 

Letztendlich würde ich persönlich davon ausgehen, dass Sie gute Chancen haben die Kosten zurück zu bekommen. Ein Rat bei einem Fachanwalt ist allerdings trotzdem immer noch einmal von Vorteil.

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Sie haben eine Pauschalreise mit der Option "Zug zum Flug" gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Zugticket zur Verfügung gestellt hat.

Diese Thematik ist jedoch nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

 

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

 

Forsetzung im nächsten Post...

 

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Forsetzung...

 

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

 

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

 

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