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Hey,

ich habe auch eine Frage zu diesem Thema hier
Auch ich bin ein Leidensgenosse und hatte mit einem schlichtweg verdreckten Hotel zu kämpfen!
Ich bin schon etwas weiter gegangen und befinde mich zur Zeit mitten in einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Reiseveranstalter.

In meinem Urlaub wurde ich auch von keinem angenehmen Zimmer begrüßt.
Neben Pilzbefall, kam mir immer mal wieder zwischendurch ein muffiger Geruch entgegen. Ich sage euch, das war alles andere als angenehm und urlaubshaft :(
Weil ich so unfassbar fertig und k.o. und einfach nur gestresst von der Anreise war (hatte verschlafen, dadurch beinahe meinen Flug verpasst und dann auch noch beruflich etwas Stress gehabt), wollte ich mich einfach nur noch hinlegen und erstmal in Ruhe ankommen.
Ich dachte mir dann auch,dass mir das Zimmer aufgrund meiner Laune schlimmer vorkam als es eigntl war. Ich bin nämlich nicht so pingelig und kann auch über die ein oder andere Schimmelstelle hinwegsehen. Deshalb habe ich mich hingelegt (das Bett war wirklich ok) und wollte mir am nächsten Tag einen neuen Eindruck von der Lage machen.

Tja, am nächsten Tag sah das Ganze nicht wirklich viel besser aus, weshalb auch ich nicht mehr einsah, länger in diesem Zimmer zu bleiben.
Ich gin zur Rezeption und beschwerte mich. Kurze Zeit später erhielt ich ein anderes Zimmer. Dieses hat sich auch nicht gerade von seiner schönsten Seite gezeigt, aber es war noch im Vergleich zum ersten Zimmer, oooook!

Nachdem ich wieder zurück in der Heimat angekommen bin, habe ich mich auch unmittelbar beim Reiseveranstalter gemeldet und habe ihm von meinem Urlaub inbs. der Hotelzimmer berichtet und habe eine Entschädigung verlangt.

Nun, dieser meinte wiederum, dass ich "schuldhaft meine Obliegenheit zur Mangelanzeige nach §651d BGB, unterlassen hätte und deshalb mir keine Ansprüche zustehen". Bitte was ?!?! Ich dachte, ich höre nicht recht!
Ich wusste gar nicht, wovon er da redet. Das habe ich ihm auch so gesagt. Seine Antwort war aber, dass sich dies aus meiner Reiserbestätigung ergeben würde, die Bezug auf die AGBs nimmt.
Da ich jedoch sehr genau bin, weiß ich, dass ich kein Prospekt oder Ähnliches mit diesen AGBs in meinen Reiseunterlagen vorgefunden habe! Nur auf einen ganz kleinen, am Rande meiner Reisepapiere sich befindenden Aufdruck, steht irgendetwas von AGBs und iherem Bezug. Das wars aber auch schon wieder!
Aber auch wenn diese dabei gewesen wären, wusste ich nicht, dass man so einen Mangel umgehend anzuzeigen hat, zumindest wurde ich während der Buchung von niemanden dadrauf aufmerksam gemacht.
Selbstverständlich hätte ich dann vor Ort sofort den Mangel angezeigt und mir nicht 1 Tag Zeit dafür gelassen.


Könnt ihr mir vielleicht hierbei weiterhelfen bitte?
Nur weil ich nicht wusste, dass ich den Mangel sofort anzuzeigen habe, stehen mir keine Ansprüche auf zB. Reisepreisminderung zu?


Mit Besten Grüßen

S. T. !

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Ihr Hotelzimmer war sehr dreckig und entsprach nicht den versprochenene Erwartungen. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen. Siehe dafür folgende Urteile:

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Ihr Zimmer war von Schimmel befallen und verdereckt. Ich denke, dass in Ihrem Fall daher von einem Reisemangel auszugehen ist.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie haben sich an der Rezeption beschwert. Fraglich ist, ob dieses schon eine Mängelanzeige darstellt. Problematisch ist hier, dass der Hotelier oder das Servicepersonal meist nicht zum Reiseveranstalter gehört. Sie sollten sich also immer an einen befugten Vertreter Ihres Reiseveranstalters vor Ort wenden. Richtiger Ansprechpartner ist daher die örtliche Reiseleitung. Es könnte also durchaus sein, dass Sie den Mangel tatsächlich nicht "unverzüglich" beim Reiseveranstalter geltend gemacht haben. 

Das hat auch das AG München in einem Urteil aus dem Jahre 2013 entschieden:

Die Mängel sind jedoch nach einem Urteil des Amtsgerichtes München gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen und nicht gegenüber der Hotelrezeption (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013 – 264 C 25862/11).  Mängelanzeigen bei der Hotelrezeption sind nicht ausreichend.

Da Sie den Reiseveranstalter erst nach der Reise kontaktiert haben, könnte es leider wirklich sein, dass die Mängelanzeige nicht rechtzeitig getätigt wurde.

 

 

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